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Autor невежда
 - 05. Mai 2013, 20:08:21
Zitat von: mailman am 05. Mai 2013, 19:39:12
Der Beitrag zur Pflichtversicherung sollte ja überall gleich sein, da ist nix mit "so um die"
Ich war einfach zu faul, den genauen Betrag zu ermitteln. Der hängt ja auch von weiteren Faktoren ab. ;-)

Zitat von: mailman am 05. Mai 2013, 19:39:12
Zudem kann es auch sein, das er unter eine Familenversicherung fällt.
Dazu gab der Ausgangsbeitrag zu wenig Informationen.
Autor mailman
 - 05. Mai 2013, 19:39:12
Der Beitrag zur Pflichtversicherung sollte ja überall gleich sein, da ist nix mit "so um die"

Zudem kann es auch sein, das er unter eine Familenversicherung fällt.
Autor невежда
 - 05. Mai 2013, 19:37:28
Zitat von: ulli76 am 05. Mai 2013, 18:36:06
wenn man sich selber um Versicherungen kümmert und keine Leistungen von der Arbeitsagentur, Sozialamt oder sonstwem will.
Genau das ist der springende Punkt. Kümmert sich der TE nicht um seine Krankenversicherung, sollte er bis DA besser nicht erkranken. (Eine Notfallversorgung ist in unserer Solidargemeinschaft natürlich auch ohne Krankenversicherung gegeben.)
Der Mindestbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung liegt – ohne Bezüge – monatlich bei um die 140 Euro.
Autor Mundox
 - 05. Mai 2013, 19:06:05
Na also wäre das ja schonmal geklärt vielen Dank ! :)
Autor Tommie
 - 05. Mai 2013, 18:36:52
Die sieben Monate innerhalb des letzten jahres reichen auch für 90 Tage (= 3 Monate!) Bezug von ALG I ;) !

Quelle: "Kurze Anwartschaftszeit" hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25638/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Dauer-Anspruch/Dauer-Nav.html
Autor ulli76
 - 05. Mai 2013, 18:36:06
Das Thema mit der Meldepflicht bei Arbeitslosigkeit hatten wir vor einer Weile schonmal.
Damals haben wir herausgefunden, dass es zwar eine Meldepflicht gibt, es aber keinen interessiert, wenn man sich selber um Versicherungen kümmert und keine Leistungen von der Arbeitsagentur, Sozialamt oder sonstwem will.
Es gibt also keine Sanktionen oder Strafen, wenn man sich nicht meldet.
Autor Mundox
 - 05. Mai 2013, 18:34:23
Nein leider nicht, waren auf grund von Überbrückungszeiten nur 7 Monate. Naja wird auch ohne gehen  :)
Autor Tommie
 - 05. Mai 2013, 18:31:44
Das kommt darauf an, wie lange Sie FWDL waren ;) ! Wenn Sie in den letzten beiden Jahren insgesamt mehr als 1 Jahr beitragspflichtige Zeiten haben (und dazu zählt auch der FWD!), dann haben Sie Anspruch auf ALG-I für sechs Monate, d. h. Sie wären dann durch das Arbeitsamt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und würden auch Rentenversicherungsbeiträge in dieser zeit abführen!
Autor roonda
 - 05. Mai 2013, 18:22:45
Wie steht es denn eigentlich wenn ich bis ende Juli FWDl bin und zwei Monate später als Wiedereinsteller zurückkomme?
Habe ich dann in diesen zwei Monaten Anspruch auf irgendwelche Leistungen oder reicht es wenn ich dann wieder über meinen Vater versichert bin.
Autor Elvis
 - 05. Mai 2013, 18:07:30
Seit 1.1.2011 sind Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weshalb auch keine Beiträge mehr durch die Arbeitsagentur bezahlt werden.
Dennoch werden die Zeiten als Anrechnungszeit berücksichtigt, aber lediglich an den Rentenversicherungsträger gemeldet. Auf jeden Fall sollte man hier Lücken vermeiden.
Autor Tommie
 - 05. Mai 2013, 17:59:56
@ невежда:

Warum nennst Du Dich eigentlich Niwjeschta (= Unwissender!), wenn Du doch etwas sinnvolles beitragen kannst ;) ?

@ StOPfr:

Das gesamte obige Zitat, einschließlich der Nennung des angesprochenen § ist aus der Webseite der Arbeitsagentur, die aus diesem § wohl die Pflicht zur Meldung bei ihnen her leitet! Ich habe lediglich gegooglet ;) !
Autor невежда
 - 05. Mai 2013, 17:49:20
Sowohl die Lücke im Lebenslauf als auch der zu erwartende Ausfall von Rentenbezügen für drei Monate Beitragszeit (wenige Cent) sind vernachlässigbar. Die BA zahlt ohnehin nur Pflichtbeiträge in die Rentenkasse ein, wenn man "im letzten Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezuges zuletzt rentenversicherungspflichtig" war.

Arbeitslos (nicht arbeitssuchend) sollte man sich aber melden, damit – auch ohne Leistungsbezug – Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet werden. Ansonsten muss man die Beiträge als freiwillig Versicherter in der GK selbst entrichten oder ist nicht krankenversichert.
Autor StOPfr
 - 05. Mai 2013, 17:48:32
Ich meine: Keine Sanktionen.
Lücken im Lebenslauf machen sich nie gut (guter Hinweis von justice005), haben aber keine rechtlichen Folgen. Warum sollte man aber auf Anrechnungszeiten für die Rente verzichten?
Autor Paramedic
 - 05. Mai 2013, 17:36:03
Er sollte sich arbeitssuchend melden.

Evtl. gibt es Sanktionen, wenn die Zeiträume nicht richtig eingehalten wurden, aber wie justice schon schrieb, ist keine Lücke im Lebenslauf vorhanden.
Autor justice005
 - 05. Mai 2013, 17:24:59
Im Grunde genommen kümmert es niemanden, ob Sie sich arbeitslos melden oder nicht.

ABER: Ein wichtiger Aspekt wurde bisher nicht genannt: Solche Lücken im Lebenslauf können Nachteile haben, wenn es irgendwann einmal darum geht, die Rente zu berechnen, selbst wenn die Lücke nur kurz ist. Daher sollten Sie sich dringend arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden, auch wenn Sie keine Leistungen beziehen. Ich kenne mich im Sozialrecht nicht wirklich aus, aber ich weiß, dass diese Meldung wichtig für die Rente ist.

Diese Meldung geht auch eine Zeit lang rückwirkend.