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Autor ErDA
 - 13. Mai 2013, 20:29:59
@KlausP      Danke ;)
Autor KlausP
 - 13. Mai 2013, 20:02:55
daswird man Ihnen beim ZNWg (neu: KC) sagen, wenn Sie Ihre diesbezüglichen Unterlagen mitnehmen (wenn Sie sie nicht schon mit Ihren Bewerbungsunterlagen verschickt haben).
Autor ErDA
 - 13. Mai 2013, 19:58:07
Dazu hätte ich auch mal eine Frage...?

Wie sieht das aus wenn man in einem Haus, mit Frau zwei Kindern wohnt aber vereinbart nur die Nebenkosten zahlt? (Das Haus gehört meinem Vater).
Habe einen ( Wohraumüberlassungsvertrag) ähnlich wie Mietvertrag wo halt drin steht das ich nur Nebenkosten zahlen muss.

Zählt das wie ein Mietvertrag??

Was für Ansprüche könnte ich gegenüber der Bundeswehr geltend machen (Trennungsgeld etc) wenn meine Dienststelle weit weg ist??

Danke schon einmal für eure Antworten
Autor Papa_India
 - 13. Mai 2013, 19:46:22
Ok, denn stehen die Chancen doch eher schlecht...

Danke trotzdem.
Autor apollo98
 - 13. Mai 2013, 19:33:07
Wann liegt ein eigener Hausstand vor?

Hier ist eine Wohnung i. S. d. § 10 Abs. 3 BUKG gemeint. Danach besteht eine Wohnung aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Außerdem gehören Wasserversorgung, Ausguss und Toilette dazu.
Sie müssen die Verfügungsgewalt über solch eine Wohnung haben, z. B. bei einer Wohngemeinschaft mit als Hauptmieter im Mietvertrag stehen. Bei einem Untermietverhältnis mit Mitbenutzung von Küche oder Bad liegt jedoch kein eigener Hausstand vor.
Autor apollo98
 - 13. Mai 2013, 19:28:59
Als Untermieter hast du keine direkte Verpflichtung gegenüber dem Vermieter, deshalb würde diese Wohnung auch nicht anerkannt werden. Du brauchst einen normalen Mietvertrag.
Autor Papa_India
 - 13. Mai 2013, 18:57:27
Die Konstruktion sieht folgendermaßen aus:

- 2,5 Zimmer Wohnung
- zusammen mit Freundin
- Hauptmieter Elternteil
- Untermietvertrag für 1,5 Zimmer, Bad, usw.

Wenn du etwas Näheres wissen musst, sag Bescheid.

MkG
Autor F_K
 - 13. Mai 2013, 18:50:35
@ papa_india:

... ob eine Wohnung ABGESCHLOSSEN ist, steht z. B. im Grundbuch.

Ein "WG Zimmer" oder "Zimmer im elternlichen Haus" erfüllt sicherlich nicht den Begriff Wohnung.

Wie ist denn die Konstruktion bei Dir?
Autor Papa_India
 - 13. Mai 2013, 18:25:58
Zitat von: F_K am 13. Mai 2013, 15:46:55
ein Untermietvertrag erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Vorab danke für die Antworten!

- Wann erfüllt ein Untermietvertrag denn die "Voraussetzungen"?

(finde dieses Thema etwas schwammig)
Autor F_K
 - 13. Mai 2013, 15:46:55
@ Papa_india:

... damit die UKV nicht zugesagt wird, benötigst Du eine EIGENE Wohnung - ein Untermietvertrag erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Du must Dir die Wohnung in jedem Fall IM VORAUS von der Einstellungsdienststelle anerkennen lassen - die erteilt auch die rechtsverbindlichen Auskünfte.
Autor Papa_India
 - 13. Mai 2013, 15:38:13
Die UKV soll möglichst nicht zugesagt werden!

Muss man dazu den Paragraph 10 BUKG nun erfüllen oder nicht?
(steh grad aufm schlau)

MkG
Autor F_K
 - 13. Mai 2013, 14:23:13
@ papa_india:

Ohne eigene Wohnung wird der Dienstherr die UKV IMMER zusagen (weil dies die Dienstantrittsreise ist).

"Untermieter" von was? IdR. wird hier der Wohnungsbegriff nicht erfüllt sein.
Autor Papa_India
 - 13. Mai 2013, 13:17:30
Moin,

zu diesem Thema:

- muss der Paragraph 10 BUKG erfüllt sein damit die UKV abgelehnt wird?
- kann man theoretisch den Paragraph 10 BUKG auch erfüllen, wenn man "nur" Untermieter ist? (Gleichberechtigter Untermieter)

MkG
Autor apollo98
 - 03. März 2013, 00:18:27
Denke daran, dass du die Wohnung vor Dienstantritt haben musst und du musst die notwendigen Unterlagen zur Anerkennung an das KC schicken.
Autor reha92
 - 02. März 2013, 18:10:57
Stimmt, das mit dem Unterhaltssicherungsgesetz habe ich überlesen. Weiß jetzt nur nach ich auf den Kriterien des BUKG achten sollte.

Gut, wenn so eine Einraumwohnung anerkannt wird. Dann kann ich mir die also noch anmieten, nachdem ich diese besichtigt habe und sie mir gefällt. Dafür, das man dann nur am Wochenende da sein wird, sind die Ansprüche meiner Seite ja auch nicht so hoch.

Frage mich nur, wenn ich dennoch eine andere Wohnung nehmen würde, die erst ab April bezugsfrei wäre; ob das dann mit der Meldebestätigung klappt. Aber kann man dann ja mit dem Amt regeln (kenne jetzt nur die Frist von einer Woche nach Einzug)