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Zitat von: Sossar am 28. Juli 2013, 15:04:26
...
Ist es denn nicht so, dass man Soldat werden kann, wenn man KEINE Vorstrafen hat?!
Ich habe ja KEINE Vorstrafen.
...
ZitatWar die Sache bei Ihrer Bewerbung bereits getilgt?
Zitatbzw. kam dieses erst
bei der Eignungsfeststellung zur Sprache?
Zitatverjährte bzw. getilgte Strafsachen
Zitat von: Terek am 27. Juli 2013, 15:39:27
Also:
Angeben muß man (und danach Fragt auch der Bewerbungsbogen):
- laufende, nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren, sofern, bzw. sobald man Kenntnis davon hat
- jegliche strafrechtliche Verurteilung, sowie Strafbefehle der Staatsanwaltschaft oder ähnliches. Grundsätzlich alles was in des Bundeszentralregister eingetragen wird (§ 3 BZRG). Dabei ist absolut unerheblich ob die Höhe der Strafe ausreicht um als vorbestraft zu gelten. Denn, wer noch immer einwendet, daß er es nicht angeben muß, weil er sich als "unbestraft" bezeichnen darf (§53 Abs. 1 BZRG) der sollte Absatz 2 lesen.
- zudem Disziplinarmaßnahmen, sofern noch nicht gelöscht.
Die Bundeswehr verlangt zudem die Einwilligung, die Ermittlungsakten der angegebenen Straftaten sichten zu können. Diese kann man natürlich verweigern. Dann braucht man sich allerdings wohl auch kaum die Mühe machen, die Bewerbungsunterlagen abzugeben...
Nicht angeben muß man bei der Einstellung:
- Strafverfahren, die aus mangelndem Tatverdacht eingestellt wurden (§170 II StPO)
- Strafverfahren, mit Einstellung nach §153, §153 a StPO. Dies unter anderem weil danach (bei der Einstellung) auch nicht gefragt wird. Bei einer späteren Sicherheitsüberprüfung könnte das anders sein.
Auch ein nach §153 ff StPO eingestelltes Verfahren, kann u.U. zu einem Ausschluß für gewisse sicherheitsrelevante Tätigkeiten und damit zur charakterlichen Nichteignung für bestimmte Stellen führen. Beispielsweise ein Bewerber für den Polizeidienst, gegen den ein Verfahren wegen Unfallflucht so eingestellt wurde...
Zitat von: Terek am 27. Juli 2013, 23:30:00Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.
Mich würde mal wirklich interessieren, wo der Gesetzgeber das geäußert hat.
Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Ich mach mir da also wenig Sorgen. Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.