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Autor AnWe
 - 13. April 2015, 12:35:25
Guten Tag,

ich befinde mich in einer identischen Situation. Kann mir jemand sagen, um welches Jahr des VMBl es sich bei diesem Textauszug handelt. Ich finde es trotz Suche leider nicht. Bzw. wurde die entsprechende Passage in die neuen Regelungen überführt und falls ja, in welche?

Danke im Voraus!
Autor wolverine
 - 21. Dezember 2014, 22:47:36
Das VMBl ist im IntraNet abrufbar. Im Internet wird man da nicht draufkommen.
Autor Nino1986
 - 21. Dezember 2014, 22:34:52
Hallo
ich starte ab dem 01.01.2015 eine wehrübung direkt im Anschluss wo finde ich diese vmbi seite 298 um sie der Unterhaltssicherungsbehörde vorzulegen ? kann mir wer nen Link senden?

Danke im Vorraus

Grüße
Nino
Autor F_K
 - 12. Juli 2013, 10:28:59
@ Harrybert:

.. für mein Verständnis:

Wo ist die neue Erkenntnis?

Bei der ERSTEN WÜ ist doch so verfahren worden - bei Antritt der zweiten WÜ war der Kamerad "arbeitslos".
Autor Harrybert
 - 12. Juli 2013, 09:59:42
PS: Gilt aber nur, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung des Verhätnisses als SaZ eine Wehrübung beginnt!!
Autor Harrybert
 - 12. Juli 2013, 09:54:26
Hallo!

Ich habe selber dieses Thema durchlaufen. Dir steht eine Dienstausfallentschädigung zu. Steht im VMBI, S. 298

13.31 Verdienstausfall
(1) Verdienstausfall im Sinne des H 13.3 Abs. 1 Buchstabe
c haben auch wehrübende Arbeitnehmer, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das nicht unter das ASG fällt
(Beispiel: Grenzgänger), oder Wehrpflichtige, die wegen
der Wehrübung gehindert sind, ein Arbeitsverhältnis einzugehen
(Beispiel: Schauerleute).
(2) Bei Wehrpflichtigen, die nach Beendigung eines
Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit (SaZ) zu einer
Wehrübung einberufen werden und in dieser Zeit in keinem
Arbeitsverhältnis stehen, ist zu unterstellen, daß
ihnen Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen infolge
der Wehrübung entfallen. Damit haben sie Anspruch auf
Verdienstausfallentschädigung nach §13 Abs. 3. Arbeitslohn
im Sinne des § 13 Abs. 3 sind die Dienstbezüge als
SaZ (H 10.31 Abs. 2 Buchstabe e). Die Übergangsgebührnisse,
die ein ehemaliger SaZ nach § 11 SVG erhält,
bleiben bei der Festsetzung der Verdienstausfallentschädigung
nach § 13 Abs. 3 außer Betracht.
Der Punkt 2 ist interessant für dich. Mich wollten die auch übers Ohr hauen, habe aber nachgelesen.

Hoffe ich konnte helfen!

MkG,

Harry
Autor Tommie
 - 29. Juni 2013, 10:57:08
@ wolverine:

Irgendwo im Unterhaltssicherungsrecht, ich glaube, in den Durchführungsvorschriften, ist die erste Anschlusswehrübung geregelt! Da werden dann nahezu identische Bezüge gezahlt wie zuletzt als SaZ 4 gezahlt wurden! Plus Wehrsold plus alle anderen z. T. unbaren Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, etc. ... Dadurch, dass dann das Osterwochenende dazwischen war, an dem definitiv kein Dienstverhältnis bestand, läuft die Sache dann so, wie von "F_K" richtig beschrieben und für die zweite Wehrübung wird, mangels Verdienstausfall eben nur die Mindestleistung gezahlt!

@ Opa_Hagen:

Du wirst es nicht glauben, aber manche Einheiten bieten dies den Ausscheidern von sich aus an, weil der Dienstposten z. B. noch nicht adäquat nachbesetzt werden konnte, oder aber um einen Nachfolger ordentlich einzuweisen, ...

Ist also jetzt nicht außergewöhnlich, dass ein SaZ eine Anschlusswehrübung macht!
Autor Opa_Hagen
 - 29. Juni 2013, 10:20:51
Hiho,

mal von den USG Leistungen abgesehen, wie hast Du es gesachafft, gleich im Anschluss an Deine Dienstzeit so eine WÜ zu bekommen? Hattest so eine Mangel ATN, super DP oder wie? Weil, normal ist das bestimmt nicht. Erzähl mal.
Autor SpitFire
 - 26. Juni 2013, 12:16:23
Zitat von: wolverine am 26. Juni 2013, 11:31:57
(...) Hätte er keine RDL geleistet, hätte er keinen Verdienst gehabt. Mit RDL steht ihm meines Erachtens die Mindestleistung zu. Danach ist (immer noch m. E. n.) die Berechnung der USG-Behörde für die erste RDL und bei den Kameraden fehlerhaft. So wie jetzt erscheint es mir korrekt. (...)

Genau mein Reden:

Zitat von: SpitFire am 26. Juni 2013, 11:12:46
Ich verstehe ehrlich gesagt schon nicht, für welchen Verdienstausfall Sie bei der ersten Wehrübung entschädigt worden sind (...)

Eine Verdienstausfallentschädigung dürfte natürlich nur dann gewährt werden, wenn ich Sie aufgrund eines Verdienstausfalls bei der USB beantrage. Und der Antrag würde mich mal brennend interessieren, da der einzige Verdienst, der zum Zeitpunkt der RDL vorlag (Übergangsgebührnisse), ja offensichtlich nicht ausgefallen ist.
Autor wolverine
 - 26. Juni 2013, 11:31:57
Nur so aus dem Bauch heraus (Kommentarliteratur habe ich hier nicht): Was für einen Verdienstausfall hätte er? Hätte er keine RDL geleistet, hätte er keinen Verdienst gehabt. Mit RDL steht ihm meines Erachtens die Mindestleistung zu. Danach ist (immer noch m. E. n.) die Berechnung der USG-Behörde für die erste RDL und bei den Kameraden fehlerhaft. So wie jetzt erscheint es mir korrekt.
Inwieweit die Übergangsgebürnisse gekürzt werden, müsste ich noch nachdenken. Aber ein Klärung über das DLZ müsste doch Klarheit verschaffen?
Autor F_K
 - 26. Juni 2013, 11:31:24
Die drei anderen USG Behörden machen etwas falsch - es gibt aber keine Gleichheit im Unrecht.
Autor christoph1972
 - 26. Juni 2013, 11:29:37
Naja ... als finniger SB der Unterhaltssicherungsbehörde würde ich jetzt ggf. bei Bekanntwerden der Übergangsgebührnisse den Mindestsatz zurückfordern, weil die Mindestleistung wohl statthaft war, weil das Einkommen (Übergangsgebührnisse) ja nicht wegfiel ...

§ 13 Abs. 1 USG

(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.

Scheint wohl jemand auch noch falsche Angaben im USG-Antrag gemacht zu haben ... also auch noch Leistungen erschlichen?

Dann nicht krankenversichert und auch nicht arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet ....

JAAAAAAAAAAAA ... ich liebe diese Postings ...

Ich bin hier raus ...
Autor KlausP
 - 26. Juni 2013, 11:26:06
Die Verdienstausfallentschädigung in der ersten WÜb dürfte mMn die Differenz zwischen Übergangsgebührnissen und normaler Besoldung gewesen sein. Der springende Punkt ist dann die Unterbrechung zwischen beiden Wehrübungen, auch wenn es nur drei Tage sind. Deshalb wäre es vermutlich für ihn günstiger gewesen, die zweite WÜb am 29.03. beginnen zu lassen.
Autor lelami
 - 26. Juni 2013, 11:22:24
Darum geht es mir in aller Liebe nicht. Anstoß für dieses Thema sind die drei anderen Bezüge. Wie kommen diese, mit übereinstimmenden Lebensweisen, zustande? Entweder haben diese drei Behörden falsch gearbeitet, oder aber meine. Das würde ich gerne mal klären. Wegnehmen möchte ich keinem etwas. Und in welcher Form hängen denn meine Übergangsgebührnisse mit der Unterhaltssicherung zusammen?

Zitat von: SpitFire am 26. Juni 2013, 11:12:46
Dass das nicht ganz so clever ist, merken Sie hoffentlich selbst.

In wie fern? Ich bin doch momentan noch gesetzlich versichert oder irre ich da?
Autor SpitFire
 - 26. Juni 2013, 11:12:46
Zitat von: lelami am 26. Juni 2013, 10:46:28
(...) Daraus lässt sich schließen, dass ich auch nicht kranken versichert war. (...)

Dass das nicht ganz so clever ist, merken Sie hoffentlich selbst.

Ansonsten sagt der Begriff "Verdienstausfallentschädigung" doch schon alles aus. Welcher Verdienst ist Ihnen denn entgangen, für den Sie Ihrer Ansicht nach entschädigt werden sollten? Sie erhalten Übergangsgebührnisse, Sie erhalten Wehrsold, Sie erhalten den Mindestsatz nach USG, dazu frei Unterkunft und Verpflegung und Reisekosten erstattet. Was wollen Sie denn noch? Ich verstehe ehrlich gesagt schon nicht, für welchen Verdienstausfall Sie bei der ersten Wehrübung entschädigt worden sind - bei der zweiten hat man Ihnen dann wohl, wie man so schön sagt, "den Lolli weggenommen".