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Autor Firli
 - 28. Juli 2013, 16:34:17
Wenn es drin steht dann ISSO!

Ändern können Sie daran dann eh nichts.Also einfach locker durch die Hose atmen und abwarten.
Autor Sossar
 - 28. Juli 2013, 16:14:59
Hehe. Na keiner...

Ich weiß halt das ich im Jahre 2007 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Es steht aber nicht im Bundeszentralregister, habe das erst
vor ein paar Tagen von dem Bundesamt für Justiz beantragt
und in mein zuständigen Amtsgericht eingesehen.

Nur lese ich hier immer wieder, dass die Bundeswehr den
uneingeschränkten Registerauszug von einem einsieht.
Wo dann plötzlich doch wieder der Eintrag zu sehen sein
soll....
Autor KlausP
 - 28. Juli 2013, 16:10:50
Wer außer Ihnen soll denn bitte schön hier wissen, ob da jemals was drinstand?
Autor Sossar
 - 28. Juli 2013, 16:08:49
Weil ich nicht genau weiß, ob in dem uneingeschränkten BZRG noch
etwas drin steht.

Das hat mich vollkommen verunsichert.
Autor KlausP
 - 28. Juli 2013, 16:07:22
Zitat von: Sossar am 28. Juli 2013, 15:04:26
...
Ist es denn nicht so, dass man Soldat werden kann, wenn man KEINE Vorstrafen hat?!
Ich habe ja KEINE Vorstrafen.

...

Und warum machen Sie (sich) dann hier so einen Stress?
Autor Sossar
 - 28. Juli 2013, 15:59:17
Mahlzeit.

Genau das hat mein Vater auch gesagt Elvis.  ;)

Donnerstag gebe ich die Bewerbung ab, mehr als versuchen
kann man es nicht.

Gruß
Autor Elvis
 - 28. Juli 2013, 15:20:44
Man kann auch mit Vorstrafen Soldat werden, zwingendes Einstellungshindernis sind z.B. erst Freiheitsstrafen ab einem Jahr, hat Ulli76 mal irgendwo geschrieben.
Aber man wird wohl eher nicht als Top-Bewerber betrachtet, das ist klar.
Fragt sich, was Du Dir davon versprichts, Dir sinnlos den Kopf zu zerbrechen? Bewerben und abwarten, ändern kannst Du sowieso nichts und wenn Du noch so sehr in die Materie gehst.
Autor Sossar
 - 28. Juli 2013, 15:04:26
Mahlzeit.

Ja tut mir leid, verjährung ist etwas vollkommen anderes... Lag mir so
auf der Zunge... ;)

Mir ist halt nicht vollkommen klar, wie das mit getilgten Strafsachen gehandhabt wird.
Einerseits kann ich mich als nicht vorbestraft bezeichnen, aber andererseits wird
einem das dann doch zu Last gelegt.

Ist es denn nicht so, dass man Soldat werden kann, wenn man KEINE Vorstrafen hat?!
Ich habe ja KEINE Vorstrafen.

Mal an die Kenner hier im Forum, WAS steht denn alles im uneingeschränkten BZRG?
Alles was je gegen ein gelaufen ist? Also auch Eingestellte Verfahren?
Was bedeutet dieser Abschnitt genau;
"Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - un
beschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werde "


Danke im vorraus.
Autor KlausP
 - 28. Juli 2013, 13:22:37
ZitatWar die Sache bei Ihrer Bewerbung bereits getilgt?

Warum muss sie das?

Zitatbzw. kam dieses erst
bei der Eignungsfeststellung zur Sprache?

Wenn er sie angegeben hat bestimmt.

Zitatverjährte bzw. getilgte Strafsachen

Sie sollten sich mal mit den Unterschieden zwischen Verjährung und Tilgung beschäftigen, bevor Sie hier sowas raushauen.
Autor Sossar
 - 28. Juli 2013, 09:58:09
Moin Fw87.

War die Sache bei Ihrer Bewerbung bereits getilgt? bzw. kam dieses erst
bei der Eignungsfeststellung zur Sprache?

In der Bewerbung steht ja, verjährte bzw. getilgte Strafsachen brauch man nicht
zu Offenbaren. ?!

Gruß
Autor Fw87
 - 28. Juli 2013, 09:02:15
Ich habe eine Vorstrafe (Fahren unter Alkoholeinfluss, 9 Monate der Lappen weg) und ich bin auch angenommen worden für die Laufbahn der Fw im TrpDst. Mein Tipp für dich: Sei ehrlich, denn Ehrlichkeit währt am längsten. Stelle dich darauf ein, bei deinem Prüfungsgespräch nach diesem Fehltritt gefragt zu werden. Wenn deine restlichen Leistungen stimmen, dürfte es aus meiner Sicht kein Problem darstellen, wenn es wohlgemerkt eine Einmalige Sache war.
Autor Sossar
 - 28. Juli 2013, 08:19:23
Moin.

Ich sprech noch einmal mit mein Karriereberater :)
Autor Elvis
 - 28. Juli 2013, 00:59:58
Den entscheidenden Punkt hat Terek ja schon in einem "Nachbarthread" gepostet, mehr interessiert für die Bewerbung erstmal nicht, denk ich mal.

Zitat von: Terek am 27. Juli 2013, 15:39:27
Also:

Angeben muß man (und danach Fragt auch der Bewerbungsbogen):

- laufende, nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren, sofern, bzw. sobald man Kenntnis davon hat

- jegliche strafrechtliche Verurteilung, sowie Strafbefehle der Staatsanwaltschaft oder ähnliches. Grundsätzlich alles was in des Bundeszentralregister eingetragen wird (§ 3 BZRG). Dabei ist absolut unerheblich ob die Höhe der Strafe ausreicht um als vorbestraft zu gelten. Denn, wer noch immer einwendet, daß er es nicht angeben muß, weil er sich als "unbestraft" bezeichnen darf (§53 Abs. 1 BZRG) der sollte Absatz 2 lesen.

- zudem Disziplinarmaßnahmen, sofern noch nicht gelöscht.

Die Bundeswehr verlangt zudem die Einwilligung, die Ermittlungsakten der angegebenen Straftaten sichten zu können. Diese kann man natürlich verweigern. Dann braucht man sich allerdings wohl auch kaum die Mühe machen, die Bewerbungsunterlagen abzugeben...

Nicht angeben muß man bei der Einstellung:

- Strafverfahren, die aus mangelndem Tatverdacht eingestellt wurden (§170 II StPO)

- Strafverfahren, mit Einstellung nach §153, §153 a StPO. Dies unter anderem weil danach (bei der Einstellung) auch nicht gefragt wird. Bei einer späteren Sicherheitsüberprüfung könnte das anders sein.
Auch ein nach §153 ff StPO eingestelltes Verfahren, kann u.U. zu einem Ausschluß  für gewisse sicherheitsrelevante Tätigkeiten und damit zur charakterlichen Nichteignung für bestimmte Stellen führen. Beispielsweise ein Bewerber für den Polizeidienst, gegen den ein Verfahren wegen Unfallflucht so eingestellt wurde...

Autor Sossar
 - 28. Juli 2013, 00:33:10
Zitat von: Terek am 27. Juli 2013, 23:30:00
Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.

Mich würde mal wirklich interessieren, wo der Gesetzgeber das geäußert hat.

Ich habe es falsch formuliert, im RECHTSWEG dürfen getilgte Strafsachen nicht
zu Nachteilen führen...

Getilgte Straftaten sind nicht im unbeschränkten BZRG zu finden. Ich habe
diesbezüglich nichts anders im Internet gefunen.

Als Betroffene Person hat man natürlich auch das Recht,sein BZRG in
unbeschränkte Version einzusehen. Ich habe extra bei dem Bundesamt
für Justiz mein BZRG angefordert, damit ich weiß ob eine Bewerbung
bei der Bundeswehr überhaupt Sinn macht. Dort war kein Eintrag vorhanden.
Autor Lidius
 - 28. Juli 2013, 00:00:41
Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 23:07:17
Ich mach mir da also wenig Sorgen. Laut Gesetzgeber dürfen
verjährte bzw. getilgt Strafsachen NICHT zu Nachteilen führen.

Das mag grundsätzlich so sein, aber natürlich gibts da auch ne Menge Ausnahmen. Eine davon ist die Einstellung in den öffentlichen Dienst und jetzt darfste drei mal raten was die Bundeswehr ist...