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Zitat von: adidas am 25. Juli 2013, 18:57:18
Hat denn keiner hier Erfahrungen diesbezüglich ?
ZitatIch möchte natürlich das alles behalten und frage mich wie hoch oder wieviel Unterstützung ich da durch das Unterhaltssicherungsgesetz zu dem FWDL Sold bekommen würde.
Zitat§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.
(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.
Zitat§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
Zitat(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Zitat von: adidas am 25. Juli 2013, 15:24:35Vorsicht mit dem nicht-zeigen der "Mitteilung zum Dienstantritt":
Ausserdem würde ich gerne wissen wie das mi dem Arbeitsplatzschutzgesetz aussieht in so einem Fall , da ja meine Probezeit am 15.9. endet und ich auch danach erst den Einberufungsbescheid vorzeigen will (habe ihn sowieso noch nicht)
damit der Vertrag unbefristet ist endgültig. Oder ist das dann zu knapp? Da ja evtl der 01.10 zur Einberufung für mich am liebsten in Frage käme......
Zitat§ 1.Aber:
Ruhen des Arbeitsverhältnisses
...
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
Zitat§ 2.Das gilt auch für FWDL.
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.