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Zusammenfassung

Autor Lidius
 - 25. Juli 2013, 19:16:51
Deswegen kann es auch nicht Schaden einfach mal im vorraus mit der Unterhaltssicherungsbehörde in Verbindung zu setzen. In Kreisfreien Städten sind die bei der Stadt angesiedelt, ansonsten in der Regel beim Landkreis.

Und zum Thema Arbeitsplatzschutz: Wie schon von Ralf geschrieben, das Vorzeigen des Bescheids bis nach dem 15.09. raus zu zögern ist ne schlechte Idee. Wird denn am 15.09. der aktuelle Vertrag von einem Zeitvertrag in einen unbefristeten erst umgewandelt oder endet dort einfach nur die Probezeit? Falls dort einfach nur die Probezeit endet, der unbefristete Vertrag aber schon vorher besteht, ist das kein Problem. Der Arbeitsplatzschutz durch die Einberufung greift auch während der Probezeit.

Autor KlausP
 - 25. Juli 2013, 19:03:33
Zitat von: adidas am 25. Juli 2013, 18:57:18
Hat denn keiner hier Erfahrungen diesbezüglich ?

Lesen bildet. Auch im USG stehen kaum konkrete Beträge, weil es sich bei der Bewilligung immer um Einzelfallentscheidungen handelt.
Autor reppesiz
 - 25. Juli 2013, 18:57:56
Womit?
Autor adidas
 - 25. Juli 2013, 18:57:18
Hat denn keiner hier Erfahrungen diesbezüglich ?
Autor KlausP
 - 25. Juli 2013, 18:17:59
ZitatIch möchte natürlich das alles behalten und frage mich wie hoch oder wieviel Unterstützung ich da durch das Unterhaltssicherungsgesetz zu dem FWDL Sold bekommen würde.

Dann lesen Sie im USG nach, wofür Sie Leistungen von der Unterhaltssicherungsbehörde Ihres Landkreises/Ihrer kreisfreien Stadt (und nicht von der Bundeswehr) bekommen können. Wie viel das in Euronen ist, kann Ihnen hier niemand sagen. Was Sie als Wehrsold und Wehrsoldzuschlag bekommen, finden Sie im Wehrsoldgesetz (oder auf www.bundeswehr-karriere.de).
Autor adidas
 - 25. Juli 2013, 18:08:31
Kann mir denn keiner sagen was ich ungefähr am ende dann Netto oder Brutto bekommeß :(
Autor adidas
 - 25. Juli 2013, 17:15:47
hab das gefunden

Zitat§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.
(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.


Zitat§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1.
    für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
    für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
Autor Ralf
 - 25. Juli 2013, 16:28:07
Das gilt auch FWDL. Schrieb ich ja bereits.
Und falls du mir nicht glaubst, schaust du mal ins WehrRÄndG Artikel 6.

Meine Frage bezog sich aber auf deine erneute Frage, ob es auch für 23 Monate gilt. Deswegen solltest du nachlesen, ob es dort eine monatliche Einschränkung gibt. Gibt es die dort?
Autor adidas
 - 25. Juli 2013, 16:18:47
Also ich sehe da lediglich GWDL gesetze und keine FWDL oder bin ich blind? wo schaust du denn nach dann lese ich mich da mal ein?
Autor Ralf
 - 25. Juli 2013, 16:01:32
Hast du denn wie empfohlen im ArbPlSchG nachgelesen? Oder soll ich die Hausaufgaben für dich machen?  ;)
Autor adidas
 - 25. Juli 2013, 15:59:04
Ja bin ich , deswegen will ich ja meinen Arbeitsplatz auch behalten und die Bundeswehr halt erstmal kennen lernen , um dann abzuwägen , bleibe ich und bewerbe mich als SAZ oder gehe ich zurück in meinen  Job bei der UK........es geht halt nur darum ob ich dann weniger Geld habe (wovon ich ausgehe) und wieviel weniger?

Zitat(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Gelten die gesamten 23 Monate als Grundwehrdienst?
Autor Ralf
 - 25. Juli 2013, 15:46:30
Zitat von: adidas am 25. Juli 2013, 15:24:35
Ausserdem würde ich gerne wissen wie das mi dem Arbeitsplatzschutzgesetz aussieht in so einem Fall , da ja meine Probezeit am 15.9. endet und ich auch danach erst den Einberufungsbescheid vorzeigen will (habe ihn sowieso noch nicht)
damit der Vertrag unbefristet ist endgültig. Oder ist das dann zu knapp? Da ja evtl der 01.10 zur Einberufung für mich am liebsten in Frage käme......
Vorsicht mit dem nicht-zeigen der "Mitteilung zum Dienstantritt":
Zitat§ 1.
Ruhen des Arbeitsverhältnisses

...

(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
Aber:
Zitat§ 2.
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung

(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Das gilt auch für FWDL.
Alles nachzulesen im ArbPlSchG.
Autor reppesiz
 - 25. Juli 2013, 15:29:09
Nur am Rande: bist Du dir sicher, dass du einen unbefristeten Job im öffentlichen Dienst aufgeben willst? Wirklich ganz sicher¿
Autor adidas
 - 25. Juli 2013, 15:24:35
Hallo Zusammen :)
und zwar habe ich nochmal ne Frage, ich bin ab 01.10.2013 oder ab 01.01.2014
(soll mich bei der Einplanerinn nochmal melden wenn ich weiss wann ich will)
FWDL 23. Jetzt habe ich nur ein Problem. Ich arbeite in einem Sicherheitsdienst (Uni Klinik dadurch Öffentlicher Dienst)
und habe ab dem 15.09. einen unbefristeten Arbeitsvertrag, da an diesems Tag meine Probezeit endet. Ich möchte FWD machen, damit ich die BW erstmal kennen lernen kann um mich dann evtl weiter
als SAZ zu verpflichten (Bitte keine Antworten, wie : Direkt SAZ wenig CHancen als fwdl´er usw. ahbe drüber nachgedacht und mich für diesen Weg entschieden.)
Jetzt habe ich eine Frage, da ich eine eigene Wohnung (570,- € - seit einem Jahr bereits) habe, ein eigenes Auto (monatliche Kosten von 150,- €) und natürlich Internet, Telefon, Mobilfunkvertrag ,Strom usw.
Ich möchte natürlich das alles behalten und frage mich wie hoch oder wieviel Unterstützung ich da durch das Unterhaltssicherungsgesetz zu dem FWDL Sold bekommen würde.
Ich will nicht zum Bund wegen dem Geld , da ich definitiv jetzt mehr habe , es ist eine Einstellungssache und meine Überzeugung, das ich das auf jeden Fall amchen will.
Ich möchte nur halt natürlich VORHER kalkulieren inwiefern ich das dann alles halten oder auch nicht kann.
Da ich kein studierter bin und nicht durchblicke bei dem Unterhaltssicherungsgesetz würde ich mich über präzise Antworten freuen.
Ausserdem würde ich gerne wissen wie das mi dem Arbeitsplatzschutzgesetz aussieht in so einem Fall , da ja meine Probezeit am 15.9. endet und ich auch danach erst den Einberufungsbescheid vorzeigen will (habe ihn sowieso noch nicht)
damit der Vertrag unbefristet ist endgültig. Oder ist das dann zu knapp? Da ja evtl der 01.10 zur Einberufung für mich am liebsten in Frage käme......

PS. Ich lebe alleine also keine Frau (Freundinn aber wir wohnen halt nicht zusammen) und kein Kind.

Vielen Dank schonmal für die Antworten :)