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Zusammenfassung

Autor Terek
 - 27. Juli 2013, 19:53:51
Noch laufende, nicht entschiedene Verfahren. Ist es eingestellt, ist es nicht mehr anhängig.
Autor Dustin87
 - 27. Juli 2013, 19:17:50
Habe eben gerade auch mal den Gesetztestext durchgelesen und die Paragraphen 12/13. Können Sie mir sagen was mit "angängige Verfahren" gemeint ist? Leider habe ich in dem Text keinen weiteren Hinweis finden können, welche Verfahren als anhängig gelten, auch Google spuckt raste nichts richtiges aus.

Achso okay, das Verfahren war zum Glück bereits vor Bewerbung eingestellt.. :)

Danke für die Antwort.
Autor F_K
 - 27. Juli 2013, 19:09:31
ich würde da kein Problem sehen.

Je nach Überprüfungsart werden auch z. B. die Polizeidienststellen und die Verfahrensregister abgefragt - da kommen also auch polizeiliche Ermittlungsverfahren ans Tageslicht.
Autor Terek
 - 27. Juli 2013, 18:50:19
Dazu kann ich leider nicht wirklich etwas sagen, ich habe da im Detail keine Erfahrung. Ich kann auch nur in das Sicherheitsüberprüfungsgesetz schauen. Eine Kommentierung habe ich dafür auch nicht hier.
Aber in § 12 und § 13 SÜG sind explizit auch nur anhängige Ermittlungsverfahren genannt. Was bei der Anfrage an BKA abgefragt wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

Interessant ist in dem Fall eigentlich auch nur, ob das Verfahren schon eingestellt war, bevor Sie die Bewerbung abgaben. Wie sie sich im Übrigen zivilrechtlich mit dem Betroffenen geeinigt haben, ist auch völlig unerheblich.
Autor Dustin87
 - 27. Juli 2013, 18:14:11
@ Terek

Deine Antwort fand ich sehr hilfreich und schlüssig, deswegen kannst du mir vielleicht beim Folgenden eine Einschätzung abgeben oder einen Rat.

Bevor der Bewerbung: Eingestelltes Verfahren nach 153a StPO wegen Betruges = Fall: Autoverkauf auf Ebay, mit Angabe von Mängeln etc. Käufer nach Kauf in die Werkstatt, Mängel gefunden die nicht angegeben waren aber auch nicht bekannt, Verkäufer zahlt daher ein Teil des Kaufpreises zurück! <-- diese Einigung geschah bereits vor Einleitung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft...

Dann halbes Jahr später Bewerbung als Feldwebel im Truppendienst, Tests alle bestanden und wurde angenommen. Dann Erhaltung der Dienstantrittsaufforderung sowie Dienstpostenbeschreibung.

Der Dienstposten sieht eine Sicherheitsstufe 1 vor... Dabei wird das oben genannte Verfahren dann bekannt und muss man ja auch angeben. Kann dieser Fall bei einer Ü1 bereits zu Problemen führen?

Sprich das man dann wieder "rausgeschmissen" wird? Oder kann man bei so einem Fall noch gute Hoffnung haben die Ü1 zu bestehen?
Autor Terek
 - 27. Juli 2013, 15:39:27
Also:

Angeben muß man (und danach Fragt auch der Bewerbungsbogen):

- laufende, nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren, sofern, bzw. sobald man Kenntnis davon hat

- jegliche strafrechtliche Verurteilung, sowie Strafbefehle der Staatsanwaltschaft oder ähnliches. Grundsätzlich alles was in des Bundeszentralregister eingetragen wird (§ 3 BZRG). Dabei ist absolut unerheblich ob die Höhe der Strafe ausreicht um als vorbestraft zu gelten. Denn, wer noch immer einwendet, daß er es nicht angeben muß, weil er sich als "unbestraft" bezeichnen darf (§53 Abs. 1 BZRG) der sollte Absatz 2 lesen.

- zudem Disziplinarmaßnahmen, sofern noch nicht gelöscht.

Die Bundeswehr verlangt zudem die Einwilligung, die Ermittlungsakten der angegebenen Straftaten sichten zu können. Diese kann man natürlich verweigern. Dann braucht man sich allerdings wohl auch kaum die Mühe machen, die Bewerbungsunterlagen abzugeben...

Nicht angeben muß man bei der Einstellung:

- Strafverfahren, die aus mangelndem Tatverdacht eingestellt wurden (§170 II StPO)

- Strafverfahren, mit Einstellung nach §153, §153 a StPO. Dies unter anderem weil danach (bei der Einstellung) auch nicht gefragt wird. Bei einer späteren Sicherheitsüberprüfung könnte das anders sein.
Auch ein nach §153 ff StPO eingestelltes Verfahren, kann u.U. zu einem Ausschluß  für gewisse sicherheitsrelevante Tätigkeiten und damit zur charakterlichen Nichteignung für bestimmte Stellen führen. Beispielsweise ein Bewerber für den Polizeidienst, gegen den ein Verfahren wegen Unfallflucht so eingestellt wurde...
Autor juluawer
 - 27. Juli 2013, 13:50:57
Danke für zahlreiche antworten.
Also er hatte sich im Februar beworben. Da wusste er von nichts. Und im juli war der test . Ich glaube im März wurde eine Ermittlung eingeleitet und im april eingestellt. Also vor dem eignungstest war alles abgeschlossen.
Er kann sich an den genauen text nicht erinnern. Aber auf jedenfall alles mit nein angekreuzt. Weil der anwalt auch isagte es muss nicht angegeben werden. Nur bei direkter nachfrage. Und gefragt wurde er nicht. Polizei technisch keinen kontakt gehabt. Es lief über die Staatsanwaltschaft.
Aber Anwälte sagen,  zu eingestellten Verfahren muss man sich nicht äußern das haben wir auch in Erfahrung bringen können.
Ich möchte auch keine Einzelheit erläutern.  Aber es hatte nichts mit gewalt zu tun oder drogen.
Autor Dustin87
 - 27. Juli 2013, 13:41:47
Es müssen Vorstrafen oder laufende Verfahren angegeben werden, eingestellte Verfahren muss man somit nicht angeben, da man durch so eines als nicht bestraft oder verurteilt gilt.

Ich denke verjährte Verfahren muss man angeben, da man durch sie vorbestraft ist. Nur weil ein Verfahren getilgt wird verschwindet die Strafe doch nicht?! ;D
Autor Terek
 - 27. Juli 2013, 08:44:57
Zitat von: Sossar am 27. Juli 2013, 08:02:51
Eingestellte oder verjährte Verfahren/Verurteilungen müssen NICHT angegeben werden,
sie dürfen rein Rechtlich auch keine negativen Konsequenzen für die betreffende Person
haben.

Wer sagt denn so etwas?
Autor Sossar
 - 27. Juli 2013, 08:02:51
Moin.

Eingestellte oder verjährte Verfahren/Verurteilungen müssen NICHT angegeben werden,
sie dürfen rein Rechtlich auch keine negativen Konsequenzen für die betreffende Person
haben.

Wenn die Frage kommt "Hatten Sie schon einmal Probleme mit der Polizei" ist man nicht
verpflichtet unbedingt "alte" Kamellen zu erzählen.

Gruß
Autor BulleMölders
 - 27. Juli 2013, 07:31:55
Was beim verschweigen von laufende Ermittlungen im Berwebungsverfahren passieren kann, kann man hier nachlesen:
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=44230.0

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Autor Dustin87
 - 26. Juli 2013, 21:16:53
Hallo,

Sie schreiben das er im Fragebogen alles mit "nein" angekreuzt hat, meinen Sie mit dem Fragebogen die Bewerbung? Wenn da noch kein Verfahren lief ist die Antwort "nein" logischerweise richtig.

Oder meint Ihr Mann ein Fragebogen den er während des Eignungstestes ausfüllen musste? Vielleicht einfach mal im KC anrufen und nach dem genauen Wortlaut nachfragen ob dort drin steht "lief" oder "läuft" würde mich auch sehr stark interessieren ;D

Wenn die Verfahren vor Bewerbungsabgabe eingestellt worden wären, wäre alles korrekt, da aber dies erst mittem im Bewerbungsverfahren lief, ist man verpflichtet so etwas anzugeben, wenn es später also noch raus kommen sollte wird es bestimmt zu Problemen kommen können.
Autor BulleMölders
 - 25. Juli 2013, 08:29:22
Man muss aber im laufenden Bewerbungsverfahren die Eröffnung von Verfahren melden, denn laufende Verfahren sind ein absolutes Einstellungshindernis.
Autor juliawer
 - 24. Juli 2013, 23:25:59
Hallo liebe Forumer,

Ich stelle diese frage für meinen Mann.
Und zwar ging es darum, das gegen meinen man 2 verfahren liefen. die einmal nach 153 stpo ,153a 1stpo eingestellt wurden.
Bei abgabe der Bewerbung lief kein verfahren. Erst im nach hinein. Und bis zum eignungstest waren die verfahren eingestellt und erledigt. Musste man was nachreichen? Nun hat er bei dem fragebogen alles mit nein angekreuzt ob ein verfahren läuft. Er kann sich an die genaue frage Stellung nicht mehr erinnern. Er muss noch ein attest vorlegen dann könnte er seinen dienst ab 1.10 aufnehmen.
Meine frage ist nun kann jetzt im Nachhinein was passieren? Unser Anwalt sagte auch das man eingestellte Verfahren nicht angeben muss.
Ich danke für antworten.
Autor Dustin87
 - 19. Juli 2013, 15:06:15
Danke für eure zwei Antworten.

Habe mir auf der offiziellen Seite nochmal den Bewerbungsbogen und den Zusatzfragebogen angesehen. Laut denen muss ich das Verfahren, welches bereits vor Bewerbung eingestellt wurde, nicht angeben.

Werde am Montag im ZNGW anrufen, ob man in den Tagen der Eignungsfeststllung auch nochmal Zettel mit befindlichen rechtlichen Fragen ausfüllen muss. Bin aber jetzt beruhigt, dass ich in der Bewerbung alles richtig gemacht habe.

:)