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Zusammenfassung

Autor christoph1972
 - 16. August 2013, 09:40:37
Ich hoffe ja immer noch auf eine Zivil-Version des Leo 1 als Cabriolet. Immer freie Fahrt :-)
Autor schlammtreiber
 - 16. August 2013, 09:23:23
Ich hoffe ja immer noch auf eine so weitgehende Liberalisierung des Waffenrechts, dass der Einbau von Bordkanonen und Lenkwaffen in PKW geübte Praxis auf deutschen Straßen werden kann. Es dürfte stark zur Zivilisierung des Umganges im Straßenverkehr beitragen, wenn man sich der waffentechnischen Wirkmöglichkeiten des Gegenübers stets bewusst sein muss.
Autor Terek
 - 15. August 2013, 15:41:56
Also, zuerst einmal  müßten wir uns über die (fiktive) Lage einig sein. Zuerst ging es ja darum jemand mit Blaulicht dazu zu bringen "Platz" zu machen. Dann kam Deine Aussage dazu, daß bei diesem Vorgang, sofern es zu einer Gefährdung kommen würde, 315b StGB greifen würde. Soweit richtig?

Die beigefügten Fundstellen sagen nur aus, daß es sich bei der dem gefährlichen Eingriff um eine konkrete Gefahr handeln muß, eine abstrakte (wie in der einen Fundstelle das reine Durchschneiden der Bremsschläuche) reicht, wie bei der Straßenverkehrsgefährdung, nicht aus. Soweit so gut und nicht überraschend...

Das bring uns in unserem Blaulichtfall aber nun überhaupt nicht weiter. Wenn wir über den 315c diskutieren würden (der meiner Meinung nach, der weitaus eher einschlägige wäre - zumindest sobald der Überholvorgang eingesetzt hat) kann unrechtmäßiges Blaulicht ein sehr großes Indiz für die notwendige Rücksichtslosigkeit sein. Die ist beim 315 b aber nicht gefragt.

Zudem würde es m.E. massiv dem Normzweck widersprechen.

Zitat von: christoph1972 am 15. August 2013, 11:53:27
Wenn jemand unter Ausnutzung von Sonder- und Wegerechten ohne dazu befugt zu sein, einen Unfall verursacht bzw. durch sein Verhalten dazu beiträgt, dann ist es § 315 b I Nr. 3 StGB ;-)

Dafür sehe ich wirklich noch gar keinen Beleg; müßte mich aber vielleicht auch mal in das Thema konkret einlesen.
Autor christoph1972
 - 15. August 2013, 11:53:27
@Terek § 315 b I Nr. 3 StGB ;-)

"Diese Feststellungen belegen die für die Annahme einer vollendeten Tat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315 c StGB und Urteil vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315 b StGB)."

Auszug aus: BGH, Beschluss vom 03. November 2009 – 4 StR 373/09 –, juris

Wenn jemand unter Ausnutzung von Sonder- und Wegerechten ohne dazu befugt zu sein, einen Unfall verursacht bzw. durch sein Verhalten dazu beiträgt, dann ist es § 315 b I Nr. 3 StGB ;-)

Autor Terek
 - 15. August 2013, 11:04:14
Zitat von: greeN2010 am 14. August 2013, 19:58:09
Ansonsten kommt noch eine strafrechtliche Nötigung i.S.v. §240 Abs. 1 u. 2 StGB in Betracht, wenn durch die Benutzung des Blaulichtes Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern oder ähnlichem genötigt werden.

Ich denke nicht. Zumindest, wenn keine weiteren Faktoren hinzutreten. Selbst bei großzügiger Auslegung des Begriffes fehlt es einfach an der Gewalt oder Drohungskomponente. Es wird lediglich ein Irrtum beim Fahrzeugführer erzeugt ein Sonderrechtsfahrzeug hinter sich zu haben, auf das er vielleicht reagiert.
Zudem entsteht durch das (alleinige) Blaulicht aus § 35 StVO ja noch gar keine Pflicht für den Verkehrsteilnehmer. Erst mit zusätzlichem Martinshorn i.S. des § 38 StVO müßte er freie Bahn schaffen. Allerdings fehlt es, wie gesagt an der Gewaltkomponente, die für die Nötigung Tatbestandsvoraussetzung ist.

Zitat von: christoph1972 am 15. August 2013, 07:32:19
Bei einer solchen Fahrt kann es sich im Übrigen mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handeln. Da ist dann nicht mehr Nötigung angesagt, sondern eben auch gleich mal die Fahreignung in Frage gestellt, wenn man vorher evtl. schon im VZR und/oder BZR Voreinträge hat.

Nein, der Tatbestand des § 315b StGB kommt gar nicht in Frage, da dieser (schädigende) Eingriffe von Außen , also nicht von Verkehrsteilnehmern, in den Straßenverkehr sanktioniert.
Sprich, wer Straßen, Fahrzeuge oder eben so alles was zum Betrieb des Verkehrs an Anlagen gedacht ist, beschädigt oder zerstört oder Hindernisse bereitet (z.B. Barrikade, Nagelbrett) und damit eine Gefährdung hervorruft.
Autor christoph1972
 - 15. August 2013, 09:03:16
Zitat von: Andi am 15. August 2013, 08:54:25
Jaja, erinnert mich an den falschen Feldjäger, der neulich erschossen wurde...

Sowas kann auch passieren  :(
Autor Andi
 - 15. August 2013, 08:54:25
Jaja, erinnert mich an den falschen Feldjäger, der neulich erschossen wurde...
Autor christoph1972
 - 15. August 2013, 08:49:31
Zitat von: Andi am 15. August 2013, 08:25:28
Zitat von: christoph1972 am 15. August 2013, 07:32:19
Die andere Seite ist, die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt :-)

Aber ja nur, wenn die Lichtanlage verbaut wird und das ist heutzutage gar nichtmehr nötig. ;)

Bei den Spackos die auf solche Ideen kommen, wird das angeklebt/angespachtelt und in Foren gepostet ;-) und hinter den Unifomierten hergefahren. Außerdem muss das ja in die ZB I eingetragen werden. Da hilft dann ZEVIS weiter ;-)
Autor Andi
 - 15. August 2013, 08:25:28
Zitat von: christoph1972 am 15. August 2013, 07:32:19
Die andere Seite ist, die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt :-)

Aber ja nur, wenn die Lichtanlage verbaut wird und das ist heutzutage gar nichtmehr nötig. ;)
Autor christoph1972
 - 15. August 2013, 07:32:19
Zitat von: greeN2010 am 14. August 2013, 19:58:09
Aus dem Fahren mit Blaulicht könnte man eine Amtsanmaßung i.S.V. §132 StGB konstruieren, was aber nicht unstrittig ist. Ich tendiere eher dazu, dass man eine Amtsanmaßung abzulehnen hat.
Ansonsten kommt noch eine strafrechtliche Nötigung i.S.v. §240 Abs. 1 u. 2 StGB in Betracht, wenn durch die Benutzung des Blaulichtes Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern oder ähnlichem genötigt werden.

Außerdem können alle mit dem Blaulicht begangenen Verkehrsverstöße geahndet werden.

Und, sollte das alles nicht funktionieren, gibt es auch noch im Bußgeldkatalog bzw. Tatbestandskatalog eine Vorschrift für das Fahren mit Blaulicht:

Tb.-Nr.: 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat

Verwarnungsgeld: 20,- €
Punkte: ---
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: ---

Wobei man bei einem solchen Verhalten in der Regel Vorsatz unterstellen würde, die Rechtsfolgen würden sich dann wie folgt ändern:

Bußgeld : 40,- € zzgl. Gebühren und Auslagen
Punkte: 1
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: B


Die andere Seite ist, die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt :-) Das finde ich die viel schönere Folge.

Bei einer solchen Fahrt kann es sich im Übrigen mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handeln. Da ist dann nicht mehr Nötigung angesagt, sondern eben auch gleich mal die Fahreignung in Frage gestellt, wenn man vorher evtl. schon im VZR und/oder BZR Voreinträge hat.

Also einfach zeitig losfahren oder die Bahn benutzen oder Mutti/Vati/Freundin/Freund/Ehemann/Ehefrau bitten.
Autor itschie
 - 15. August 2013, 02:59:19
Das war jetzt mein Plan... aber nee tut nicht not, grundsätzlich reicht eine vorausschauende Planung, wobei auch das nicht immer hinhaut (Eis, Schnee, ....), aber wer es da schafft die Höchsgeschwindigkeiten zu überschreiten ist naja nicht ganz frisch. Es wird auch sicher nie jemand da etwas sagen, wenn man etwas verspätet ist, bei endsprechender Vorausplannung und wenn es bekannt ist, dass man normal immer mit guten Zeitpolster ankommt. .
Autor Snake_tde
 - 14. August 2013, 20:01:54
Ja so sieht das ca aus wichtig! Kein Einsatzhorn und Amtsanmaßung ist es auch nur teilweise da man ja nicht Bitte Folgen fabriziert, wobei das dann sogar richtig ins Geld geht.

Ich möchte betonen! Das ist keine Aufforderung euch jetzt Blaulichter zu holen :D
Autor greeN2010
 - 14. August 2013, 19:58:09
Aus dem Fahren mit Blaulicht könnte man eine Amtsanmaßung i.S.V. §132 StGB konstruieren, was aber nicht unstrittig ist. Ich tendiere eher dazu, dass man eine Amtsanmaßung abzulehnen hat.
Ansonsten kommt noch eine strafrechtliche Nötigung i.S.v. §240 Abs. 1 u. 2 StGB in Betracht, wenn durch die Benutzung des Blaulichtes Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern oder ähnlichem genötigt werden.

Außerdem können alle mit dem Blaulicht begangenen Verkehrsverstöße geahndet werden.

Und, sollte das alles nicht funktionieren, gibt es auch noch im Bußgeldkatalog bzw. Tatbestandskatalog eine Vorschrift für das Fahren mit Blaulicht:

Tb.-Nr.: 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat

Verwarnungsgeld: 20,- €
Punkte: ---
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: ---

Wobei man bei einem solchen Verhalten in der Regel Vorsatz unterstellen würde, die Rechtsfolgen würden sich dann wie folgt ändern:

Bußgeld : 40,- € zzgl. Gebühren und Auslagen
Punkte: 1
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: B
Autor Snake_tde
 - 14. August 2013, 19:53:29
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 14. August 2013, 17:56:09
Wer pünktlich bzw. zu einer bestimmten Zeit ankommen möchte, muss halt rechtzeitig losfahren und seine Zeit reichlich kalkulieren. Hier geht es ja nicht um die Eigenarten des gewerblichen Güterverkehrs, sondern um die Fahrgewohnheiten von Soldaten.

Oder man nehme ein kostensparendes Blaulicht

25,- Strafe keine Punkte oleeeeee

Ok Witz ende :D. Aber es stimmt ;-)
Autor InstUffzSEAKlima
 - 14. August 2013, 17:56:09
Wer pünktlich bzw. zu einer bestimmten Zeit ankommen möchte, muss halt rechtzeitig losfahren und seine Zeit reichlich kalkulieren. Hier geht es ja nicht um die Eigenarten des gewerblichen Güterverkehrs, sondern um die Fahrgewohnheiten von Soldaten.