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Autor christoph1972
 - 30. August 2013, 07:55:16
Grundsätzlich sind nur Freiheitsstrafen ab einem Jahr ein Einstellungshindernis.

Sind allerdings genug Bewerber mit gleicher oder besserer Eigung dar, wird diesen Personen der Vorzug gegeben. Die Vorstrafe stellt dann eine Abwertung der persönlichen Eigung bzw. persönlichen Zuverlässigkeit dar. Wäre die Tätigkeit mit einer Sicherheitsüberprüfung verbunden, dann sieht es schon deutlich schlechter aus. Eine Vorstrafe stellt bei der persönlichen Zuverlässigkeit schon ein arges Hindernis dar. Der MAD-SB wird dann normalerweise die Strafakte zur Einsicht anfordern wollen und die Vorstrafe anhand der Strafakte entsprechend bewerten, unabhängig vom Gerichtsurteil.
Autor Ralf
 - 30. August 2013, 05:31:16
Ein Bewerbungshindernis besteht jedenfalls nicht. Alles andere wird ja dann beim Einstellungsverfahren entschieden.
Autor ira.grabuz
 - 29. August 2013, 22:08:15
Guten Abend,

ich würde gerne (vorerst) Zivil zur BW, habe aber jedoch eine Vorstrafe am Hals. Ich hatte in einer Firma relativ große Probleme mit dem Chef und seiner Frau sei es Lohnzahlung, Sexuelle Belästigung von dem Chef und einigen Mitarbeitern. Ich habe eines Tages trotz alledem die Vollmacht für das Firmenkonto bekommen um Überweisungen, Buchungen jeder Art verfolgen zu können etc.
Die Chefdame hat mich dann eines Tages angezeigt wegen Urkundenfälschung, es kam zu einem Prozess bei diesem wurde ich zu 90 - Tages - Sätzen bzw. 2000€ Geldstrafe plus Gerichtskosten verdonnert. Wir sind nach fast 2 Jahren noch immer daran das Urteil anzufechten leider bisher ohne erfolg. Jetzt meine Frage ist es möglich, dass ich trotzdem Zivil arbeiten bzw. anfangen kann?

Vielen Dank
Ira