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Autor ulli76
 - 04. Oktober 2013, 07:07:52
Offenbar fehlen an der ganzen Schilderung entscheidende Punkte.
Autor Bratsch
 - 03. Oktober 2013, 23:31:01
Ich habe sogar ein Bild des Schreibens in dem er sogar als SU der Reserve angeschrieben wird ?


Zitat von: justice005 am 03. Oktober 2013, 23:14:30
Eine entlassung nach 55 v geht nur in den ersten vier Dienstjahren. Wenn man nach 55 v entlassen wird, verliert man automatisch seinen Dienstgrad. Daher ist der Dienstgrad bereits weg und kann von keinem truppendienstgericht mehr zusätzlich genommen werden. Es gibt deswegen auch keine Entlassung und zusätzlich ein gerichtliches Disziplinarverfahren.

Die Schilderung Ist daher offensichtlich falsch.
Autor justice005
 - 03. Oktober 2013, 23:14:30
Eine entlassung nach 55 v geht nur in den ersten vier Dienstjahren. Wenn man nach 55 v entlassen wird, verliert man automatisch seinen Dienstgrad. Daher ist der Dienstgrad bereits weg und kann von keinem truppendienstgericht mehr zusätzlich genommen werden. Es gibt deswegen auch keine Entlassung und zusätzlich ein gerichtliches Disziplinarverfahren.

Die Schilderung Ist daher offensichtlich falsch.

Autor Lidius
 - 03. Oktober 2013, 21:46:26
Wie schon von F_K gesagt: Schau in die WDO, ab § 136 gehts um die Kosten.
Autor Bratsch
 - 03. Oktober 2013, 21:39:06
Dann Irre ich mich, Tatsache ist

Entlassung nach Entscheid SDBW nach 5,5 Jahren Dienstzeit ( Zeitraum Oktober, Vernehmungen etc. bis zur Entlassung nach Bescheid im Dezember 2012 ) ohne Bezüge etc.
Nun die Briefe des Truppendienstgerichtes bezüglich der begangenen Pflichtverletzung.
Laut Aussage des Bundeswehrverbandes ledeglich zur Herrabsetzung im DG oder vollständige Degradierung.

Können Ihm durch dieses Gericht weitere Kosten auferlegt werden?



Zitat von: Lidius am 03. Oktober 2013, 21:32:43
Das kann doch auch nicht sein, der 55(5) behandelt doch nur die Entlassung von Soldaten innerhalb der ersten vier Jahre
Autor Lidius
 - 03. Oktober 2013, 21:32:43
Das kann doch auch nicht sein, der 55(5) behandelt doch nur die Entlassung von Soldaten innerhalb der ersten vier Jahre
Autor Bratsch
 - 03. Oktober 2013, 21:28:01
Entlassen wurde er als SU FA nach 55 (5) mit seinen 5 Jahren Dienstzeit


Zitat von: justice005 am 03. Oktober 2013, 20:55:35
Die Schilderung kann so nicht richtig sein. Wenn er auf dem verwaltungsweg fristlos entlassen wurde, dann kann es danach kein gerichtliches Disziplinarverfahren mehr geben. Wenn er durch das truppendienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, dann gibt es auch kein zweites verfahren mehr.... Da also hier einiges nicht sein kann,kann man auch nichts dazu sagen...
Autor justice005
 - 03. Oktober 2013, 20:55:35
Die Schilderung kann so nicht richtig sein. Wenn er auf dem verwaltungsweg fristlos entlassen wurde, dann kann es danach kein gerichtliches Disziplinarverfahren mehr geben. Wenn er durch das truppendienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, dann gibt es auch kein zweites verfahren mehr.... Da also hier einiges nicht sein kann,kann man auch nichts dazu sagen...
Autor F_K
 - 03. Oktober 2013, 19:33:25
Zitatwas dieses ihm jetzt noch anhaben kann

Klar, alle truppendienstgerichtlichen Maßnahmen sind möglich - schaue einfach in die WDO (Wehrdisziplinarordnung).
Autor Bratsch
 - 03. Oktober 2013, 18:53:35
Guten Tag zusammen,

Ein ehemaliger Kamerad wurde wegen Unterschlagung aus dem Dienstverhältnis entfernt da er etwas Unterschlagen hatte.
Er wurde ebenfalls schon zur Rückzahlung angeschrieben sowie rechtskräftig verurteilt.
Nun hat eben dieser Post vom Truppendienstgericht bekommen worauf sich mir nun die Frage stellt, was dieses ihm jetzt noch anhaben kann bzw. ob dieses verfahren ebenfalls etwas kostet?

Danke im voraus