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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 24. April 2015, 17:55:13
Nein.

Einfach mal das Gesetz von vorne lesen, dann wird es deutlich.

(Wer das Formular entwickelt hat, hatte keine Ahnung - auf dem Formular meiner Behörde steht das anders. Spätestens mit der Reform bearbeiten das dann Menschen, die das Thema verstanden haben ... Hoffentlich ....)
Autor HCRenegade
 - 24. April 2015, 17:14:42
Ich habe eine ähnliche Frage (wenn auch bisher nur Überlegung und kein Realfall):

Steht einem AN (nicht ÖD), der eine WÜ im "Urlaub" ableistet (also unter fortlaufende Bezügen), auf Antrag die Mindestleistung zu?


Ich zitiere hier mal den Antrag:

"Gesetzliche Mindestleistung nach § 13 c (Abs.1) USG
als Student / als Schüler / als Auszubildender
als Arbeitssuchender (mit / ohne) Arbeitslosengeld I, bzw. SGB II – Bezug)
als Arbeitnehmer mit Weiterzahlung des Gehaltes
als Selbstständiger
als Übender mit sonstigem Einkommen, nämlich:"


Ich meine mal hier im Forum gelesen zu haben, dass dem angeblich nicht so sei - aber das Formular suggeriert es mir und der Blick ins USG ergibt zumindest nichts gegenteiliges:

"§ 13c Mindestleistung

(1) Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis 13b zusammen den Betrag, der sich für den Wehrpflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Familienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindestleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten."



Hat hier jemand mal unter fortlaufenden Bezügen die Mindestleistung beantragt (mit Erfolg)? oder gibt es dabei Dinge zu beachten, die mir aus dem Gesetzestext so nicht schlüssig geworden sind?
Autor HCRenegade
 - 28. Oktober 2013, 18:26:42
Ma ne Frage am Rande - als Student habe ich jahrelang die Mindestleistung beantragt (bei zwei verschiedenen Behörden) - da wurde seitens der USB nie irgendein Nachweis verlangt. Macht ja für die Mindestleistung auch IMHO keinen Sinn - und was den ÖD angeht: Auf dem Formular unterschreibt man ja, dass man nicht im ÖD beschäftigt ist, von daher wäre eine nicht rechtmäßige Beantragung sowieso problematisch (weil vorsätzlich) und nicht mit "Unwissenheit" begründbar.
Autor F_K
 - 28. Oktober 2013, 13:08:28
... wir "schlagen" uns hier nicht - ich kann also auch kein Pardon gewähren ..

Mir ist Deine Frage unklar - Du willst Dich unbezahlt freistellen lassen, den AG "ersparen" eine Bescheinigung zu erstellen (aber die Gehaltszahlung muss er ja sowieso anpassen) - und dann Mindestleistung beantragen?

Warum sollte man so etwas machen? Ist Dein Gehalt so nahe an der Mindestleistung? (dann sollte man mal mit dem AG reden ...).
Autor Opa_Hagen
 - 28. Oktober 2013, 12:54:23
F_K,

ich geb mich geschlagen..;)
Autor F_K
 - 28. Oktober 2013, 12:51:46
Zitatmit der Einverständniserklärung des AG zur Ableistung der RDL, denn ohne diese gibt es doch keinen Heranziehungsbescheid durch KC.

Sachlich einfach falsch.

1.) Es gibt Heranziehungsbescheide ohne Einverständnis des AG.
2.) Diese Einverständniserklärung geht nicht an die USG Behörde.

ZitatIch werde unbezahlt freigestellt.

.. und dieser Umstand ist durch den AG (inklusive der Höhe des entfallenen Gehaltes) zu bescheinigen. Dazu ist der AG gesetzlich verpflichtet.

ZitatIst bei uns als Arbeitnehmer beschäftigt. Er hat uns darüber unterrichtet, dass er eine Verdienstausfallentschädigung nach dem
USG beantragen will, da er eine Wehrübung von länger als drei Tagen leisten muss.
Als Arbeitgeber, der Nicht dem öffentlichen Dienst angehört, machen wir hierzu folgende Angaben:

Steht in dem PDF Dokument / AG Bescheinigung.

ZitatIhre Auskunftspflicht ergibt sich aus § 20 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

... in den Erläuterungen ...
Autor Opa_Hagen
 - 28. Oktober 2013, 12:43:41
Hiho F_K,

nö, im Urlaub darf ich doch gar nicht RDL "machen". Ich werde unbezahlt freigestellt.

Aber ick hab das Gefühl, wir reden aneinander vorbei.

Den Status, dass ich AN bin, habe ich doch schon vorher nachgewiesen, mit der Einverständniserklärung des AG zur Ableistung der RDL, denn ohne diese gibt es doch keinen Heranziehungsbescheid durch KC.

Es geht mir doch eben wirklich nur um die Tatsache des kruden Wortlautes in der Ag Bescheinigung...
Autor F_K
 - 28. Oktober 2013, 12:24:55
@ Opa_Hagen:

Ja was denn nun?

Du bist Arbeitnehmer in der (freien) Wirtschaft - und wie stellt Dein AG Dich frei? (Urlaub, Überstundenabbau, whatever)?
.. und dann willst Du noch die Mindestleistung "obendrauf" aber keine AG Bescheinigung?

.. die Mindestleistung bekommt eben NICHT jeder - und da ist man schnell bei (strafbaren) Fehlverhalten.
Autor Opa_Hagen
 - 28. Oktober 2013, 12:18:41
Nö F_K,

arbeite in einer kleinen "Klitsche";). Und Chef nervt´s jedesmall, und Steuerbüro verlangt ja auch Geld für die Bescheinigung.
Dann sollte doch aber zumindest der Wortlaut auf der AG Bescheinigung geändert werden durch KC? Weil ich doch EBEN NICHT meinen AG unterrichtet habe, Verdienstausfallentschädigung zu beantragen, aber er eben dieses bestätigen soll...
Autor F_K
 - 28. Oktober 2013, 12:13:53
@ Opa_Hagen:

Die Behörde kann / muss schon zu Recht Belege haben, welchen STATUS Du hast.

Bist Du Arbeitnehmer im ÖD? (Dann steht Dir die Mindestleistung nicht zu ...)
Autor Opa_Hagen
 - 28. Oktober 2013, 12:07:38
Hallo Kameraden,

mal eine Frage an die Rechtsprofis hier.

Ich werde ja des öfteren zur Ableistung von RDL herangezogen.

Auf dieser Grundlage beantrage ich "Leistungen nach dem USG" - regelmässig aber ausschliesslich die Mindestleistung nach
§ 13c Abs.1 USG.
Regelmässig verlangt aber die USG Behörde von mir die Vorlage der Arbeitgeberbescheinigung. Diese darf ich aber doch eigentlich gar nicht vorlegen, weil ich doch nicht VERDIENSTAUSFALLENTSCHÄDIGUNG nach §13 Abs.2 beantrage, sondern Antrag auf § 13cAbs.1 stelle.

In meinen Augen wäre dies Falschbeurkundung, da der AG ja bescheinigt, ich hätte ihn unterrichtet, dass ich Verdienstausfallentschädigung beantrage. Dem ist aber NICHT so. Ich stelle doch gar keinen Antrag auf Leistungen nach § 13 Abs.2! Demzufolge muss/ darf ich doch gar nicht von meinem AG verlangen, mir solch eine Bescheinigung zu erstellen! Dies wäre zumindest OWG nach §24 USG, zu der ich durch die Behörde gezwungen werde, das kann so nicht richtig sein.


Meines Erachtens sollte die Einreichung von:

- Antrag auf Leistungen nach USG sowie
- Heranziehungsbescheid zu einer Einzelübung

ausreichen, um Leistungen nach § 13Abs1 USG zu beantragen?

Oder liege ich da TOTAL falsch?