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ZitatBerufsförderung und DienstzeitversorgungIch meine "nein", diese sind wohl ausgenommen und würden dann keinen Anspruch nach der ehem. Dienstzeitfestsetzung bedingen.
bei Verkürzung der Dienstzeit
Die aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes
sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen
auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des
Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben
wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung
angegebenen Verpflichtungszeit, wenn
das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen hat.
§ 11