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Zitat von: Nooky am 31. Dezember 2013, 17:55:23Dafür hätte ich dann doch gern mal die Rechtliche Grundlage.
Trotzdem wird er mit 6 abgerechnet wenn die Nummer nicht abgegeben wird
Zitat von: BulleMölders am 31. Dezember 2013, 17:21:55Zitat von: Ju am 31. Dezember 2013, 16:20:03Das war früher mal, da die Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale mittlerweile aus der ELStAM-Datenbank online abrufen ist eine Versteuerung nach Klasse VI nicht mehr nötig. Das wurde früher gemacht, weil der Arbeitgeber nicht wusste ob noch weitere Arbeitsverhältnisse vorhanden waren, deshalb mussten die Arbeitgeber bei nichtvorlage der Lohnsteuerkarte nach Klasse VI abrechnen.
Wenn er beides nicht hat und somit nichts vorlegen kann, wird er in Lohnsteuerklasse 6 eingestuft. So stehts bei mir im Brief.
Das ist bei der ELStAM anders. Wenn eine Arbeitgeber bereits für einen Zeitraum die Daten abgerufen hat, bekommt ein weiter Arbeitgeber für den Zeitraum automatisch als Steuerklasse die VI mitgeteilt.
Zitat von: Ju am 31. Dezember 2013, 16:20:03Das war früher mal, da die Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale mittlerweile aus der ELStAM-Datenbank online abrufen ist eine Versteuerung nach Klasse VI nicht mehr nötig. Das wurde früher gemacht, weil der Arbeitgeber nicht wusste ob noch weitere Arbeitsverhältnisse vorhanden waren, deshalb mussten die Arbeitgeber bei nichtvorlage der Lohnsteuerkarte nach Klasse VI abrechnen.
Wenn er beides nicht hat und somit nichts vorlegen kann, wird er in Lohnsteuerklasse 6 eingestuft. So stehts bei mir im Brief.
Zitat von: greeN2010 am 31. Dezember 2013, 10:12:20
Die Lohnsteuerkarte von 2010 reicht auch aus