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Autor F_K
 - 03. Januar 2014, 20:09:59
ka.

Sollte aber in der Weisung stehen.

Zum Nachweis sind jedenfalls alle Module in SAP zu erfassen.
Autor Dyon
 - 03. Januar 2014, 19:16:07
Vielen Dank für die bisherigen Antworten!
Allerdings - und da sollte der EEH-A nur als Beispiel dienen - bezog sich meine Frage primär auf die Codierung der Gültigkeitsdauer im PSBS. Wenn der EEH-A bereits nach einem Jahr aufgefrischt werden muss, dann müsste er doch eigentlich mit 31 codiert werden?
Autor F_K
 - 03. Januar 2014, 17:51:26
ZitatUnd es gibt Sonderregelungen für die, die noch den alten Helfer im SanDst haben.

.. wobei dies jetzt obsolet sein müßte, weil niemand mehr einen aktuellen Helfer im SanDienst haben dürfte.

Die Sonderregelung war:

- Kein kompletter Lehrgang, sondern einfach 4 Jahre lang ein Modul - dann ATN und weiter verlängern.
Autor LoggiSU
 - 03. Januar 2014, 17:41:48
Alles klar, Danke!
Autor ulli76
 - 03. Januar 2014, 16:47:27
Genau- einmal alle 4 Module und dann jedes Jahr eins, so dass man nach 4 Jahren wieder komplett durch ist.
Und es gibt Sonderregelungen für die, die noch den alten Helfer im SanDst haben.
Autor funker07
 - 03. Januar 2014, 16:38:45
In der AGA werden alle vier Module durchlaufen, da gibts dann auch die ATN.
Danach jedes Jahr ein Modul zum in Übung halten. Wobei der Theorieteil auch am Rechner gemacht werden kann.

Für die, die noch den Ersthelfer gemacht haben, reicht es, so glaube ich, 4 Jahre lang je ein Modul zu machen (ist standortübergreifend abgestimmt, wann welches dran ist).
Autor LoggiSU
 - 03. Januar 2014, 16:06:03
Zitat von: F_K am 03. Januar 2014, 08:05:41
.... Der EEH A muss im Folgejahr aufgefrischt werden (ein Modul) - ansonsten wird er ungültig. 

Also: jedes Jahr ein Modul.

Hab ich das richtig im Kopf: man bekommt die ATN erst nach Durchlaufen aller 4 Module zuerkannt muß die dann (wie Sie schreiben) jährlich quasi bestätigen, oder?
Autor F_K
 - 03. Januar 2014, 08:05:41
.... Der EEH A muss im Folgejahr aufgefrischt werden (ein Modul) - ansonsten wird er ungültig. 

Also: jedes Jahr ein Modul.
Autor Ralf
 - 03. Januar 2014, 05:53:49
Ein Personalbegriff (z.B. ATN/ATB) wird grundsätzlich unbefristet zuerkannt. Die Notwendigkeit periodischer Erneuerungen von Lizenzen, Berechtigungen usw. wird hiervon nicht berührt.
Eine Tätigkeitsänderung, eine nicht mehr vorliegende Lizenz usw. haben deshalb nicht die Aberkennung der bisherigen ATN zur Folge. Sie wird als ,,Zuerkannte ATN" in den Personalunterlagen weitergeführt.
Eine ATN ist nur dann abzuerkennen, wenn der Soldat die der ATN entsprechende Tätigkeit unabhängig von den Regelungen über Berechtigungsscheine, Lizenzen usw. nicht mehr ausüben darf oder soll.
Gründe hierfür können sein:
- mangelnde Eignung oder Leistung in der Verwendung,
- fehlende gesundheitliche Eignung,
- keine Inübunghaltung entsprechend der Vorschriften,
- Sicherheitsbedenken oder disziplinare oder strafrechtliche Gründe.
Autor Dyon
 - 03. Januar 2014, 02:57:07
Hallo zusammen,

im PSBS werden Ausbildungshöhe und Gültigkeitsdauer einer ATN ja mit zwei Zahlen geschlüsselt, z.B. "32" (EEH-A) oder "80" (WachSdt). Deutet die "2" auf eine allgemein begrenzte Gültigkeit oder direkt auf 2 Jahre hin? Denn der EEH-A ist doch länger als zwei Jahre gültig, oder?

Schönen Dank!  :)