Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor Tommie
 - 09. Januar 2014, 20:11:02
Das ist richtig! Allerdings werden dann, wenn ein neuer Anspruch entstanden ist, die Zeiten des Wehrdienstes als Beschäftigungstage angerechnet, weil die Bundeswehr in dieser Zeit pauschal Beiträge abgeführt hat! Das ist z. B. wichtig, wenn man, so wie ich, aufgrund einer Firmenauflösung (nettes Wort für Pleite, was ;) ? ) arbeitslos wird und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt dieses Ereignisses mehrere RDL hatte, u. a. einen Einsatz von (Gesamtdauer der RDL!) fast 7 Monaten!
Autor F_K
 - 09. Januar 2014, 20:07:18
... Meines Wissens "streckt" eine RDL die Bezugsdauer, neue Ansprüche werden aber nicht erworben.
Autor Tommie
 - 09. Januar 2014, 19:43:08
Wie Sie richtig erkannt haben ist ein Reservist, der eine Reservedienstleistung (RDL) ableistet (vulgo: wehrübt ;) !), in dieser Zeit nicht arbeitslos! Im Gegenteil, die Bundeswehr führt für Reservedienstleistende und FWDLer für die Zeit, in der diese bei der Bundeswehr sind, pauschale Beiträge für die Arbeitslosenversicherung ab. Diese Zeiten werden also als Beschäftigungszeiten angerechnet!

An Stelle des Arbeitslosengeldes treten dann während einer Reservedienstleistung die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (einfach mal googeln ;) !). Dies können entweder die Mindestleistungen (siehe Anhang zum USG!) sein, oder aber Leistungen, die die Unterhaltssicherungsbehörde aus dem Einkommen im letzten Jahr vor der RDL berechnet. Weiterhin bekommt der Reservedienstleistende Wehrsold gemäß seinem Dienstgrad,(siehe hierzu auch das Wehrsoldgesetz!) und -wenn er in einem Auslandseinsatz ist!- Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von bis zu 110,-- € pro Tag im Einsatzland, je nach Einsatzland und für dieses Land festgelegter Gefährdungsstufe. Beispiel: Kosovo: AVZ derzeit € 62,-- am Tag, Afghanistan: AVZ derzeit € 110,-- am Tag!

Wenn die RDL im Inland stattfindet, egal ob "normale" RDL oder Uffz-Lehrgang, dann ist man in dieser Zeit auch nicht arbeitslos, sondern "sammelt" ebenfalls Beschäftigungstage für den Bezug von ALG! Die Leistungen richten sich im Allgemeinen danach, wie viele Beschäftigungstage man in einem gewissen Zeitraum (z. B. die letzten 2 Jahre!) gesammelt hat. Wenn die RDL weniger als sechs Wochen dauert, muss man sich zwar neu bei der Arbeitsagentur melden, jedoch nicht mehr das komplette Procedere durchlaufen, der Bezug von Leistungen war demnach bei RDL bis zu sechs Wochen nur unterbrochen, ohne dass einem Leistungstage abgezogen werden. Damit kann man seinen Bezugszeitraum von z. B. 360 tagen schon ein wenig "strecken" ;) !
Autor Headi
 - 09. Januar 2014, 17:16:58
Guten Abend,

kann mir jemand erläutern wie es sich mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld verhält, wenn man als Arbeitsloser in den Einsatz Gehen würde?
Es geht nicht darum, ob er Arbeitslosengeld bekommen würde. Ist mir ja klar, dass man im Einsatz einiges verdient. und dieses somit entfällt!

Nehmen wir mal an ein Arbeitsloser hat nun 8 Monate am Stück gearbeitet, ist dann arbeitslos, geht dann nach der Einsatzvorbereitung für 4 Monate in den Einsatz. Hätte er somit dann Anspruch auf ALG I erfüllt?
Wie ist da die Gesetzliche Regelung? Was ist, wenn man als Arbeitsloser für 4 Wochen an einer Wehrübung teilnehmen würde? Oder an einem Uffzlehrgang.

Wird so etwas angerechnet? Wie ist da der Ablauf?