ZUR INFORMATION:
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Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat232. Bei Selbstständigen sind hohe Ansprüche nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vor allem immer
dann zu erwarten, wenn der Betrieb während der Einzelwehrübung/Einzelübung aus Gründen, die der
oder die Selbstständige nicht zu vertreten hat, ruht und damit neben der Einkommensentschädigung
nach § 13a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes (bis zu 306,78 Euro je Wehrdiensttag) noch zusätzliche
Betriebskosten (z. B. Miete und Fixkosten für die Berufsstätte, Löhne für das Personal; hier gibt es
keine gesetzliche Höchstgrenze) in Betracht kommen können.
Lassen Erkenntnisse im Rahmen der militärischen Personalführung oder der Terminplanung für Einzelwehrübungen/
Einzelübungen vermuten, dass ein Selbstständiger oder eine Selbstständige den Betrieb/
die Praxis für die Dauer der Wehrübung/Übung schließt oder schließen muss, ist bei der Prüfung der
dienstlichen Notwendigkeit der Gesichtspunkt der ggf. anfallenden hohen Kosten besonders zu berücksichtigen.
Truppenteile und Dienststellen sind nicht befugt, Informationen über in der Vergangenheit gezahlte
Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder über die Einkommensverhältnisse
von den Reservisten oder Reservistinnen einzuholen.
Einzelwehrübungen/Einzelübungen von Selbstständigen von mehr als 30 Tagen Dauer im Kalenderjahr,
unter Einbeziehung auch weiterer Wehrdienstleistungen/Dienstleistungen aus dem selben Jahr, bedürfen
der Zustimmung des BMVg. Der Antrag auf Zustimmung mit Stellungnahme der Dienststellenleitung mit
mindestens der Disziplinarbefugnis der Stufe 2, in Kommandobehörden und Ämtern der Leitung der
zuständigen Abteilung, ist für
– Unteroffiziere und Mannschaften von dem Übungstruppenteil/der Übungsdienststelle,
– Unteroffiziere und Mannschaften der Marine, mit Ausnahme der im Zentralen Sanitätsdienst der
Bundeswehr beorderten Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve der Marine in der Laufbahn des
Sanitätsdienstes, über die Stammdienststelle der Bundeswehr Teile Wilhelmshaven und
– Offiziere und Offizieranwärter oder Offizieranwärterinnen über das Personalamt der Bundeswehr
beim BMVg – PSZ I 2 vorzulegen.
PSZ I 2 führt die Entscheidung unter Beteiligung des zuständigen militärischen Organisationsbereiches
herbei.
Wird von der zuständigen zentralen Personal bearbeitenden Stelle eine beantragte Wehrübung/Übung
eines oder einer Selbstständigen bereits aus anderen, nicht im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit
stehenden Gründen abgelehnt, entfällt die weitere Vorlage beim BMVg – PSZ I 2.