Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor Thomi35
 - 03. September 2024, 05:21:37
Zitat von: FEC am 27. August 2024, 12:24:43
Der Schwerbehindertenzusatzurlaub zählt vermutlich auch mit in die 20 Tage oder? Das erschließt sich mir noch nicht vollständig.

Ich denke, das hängt damit zusammen, daß die vier Wochen Mindesturlaub bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage ergibt. Bei Teilzeit, bei der an weniger als fünf Tagen gearbeitet wird, oder einer Sechs-Tage-Woche ergibt sich eine andere Anzahl von Urlaubstagen.
Autor FEC
 - 27. August 2024, 12:24:43
Hm, die 15 Monate gelten ja schon ewig. Hat sich also erledigt. Keine Ahnung wie ich überhaupt auf 18 Monate kam. Danke dennoch für den Hinweis.

Der Schwerbehindertenzusatzurlaub zählt vermutlich auch mit in die 20 Tage oder? Das erschließt sich mir noch nicht vollständig.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 25. August 2024, 14:52:09
...es gab auch anfangs immer die Diskussion, da er sich den "gesparten"Urlaub erst immer auszahlen lassen wollte. Er war auf Basis der Krankschreibung zu Hause und wollte den dadurch gesparten Urlaub sich dann "vergolden" lassen. Leider hat es mehrere Jahre gedauert, bis man hier regulierend einschritt.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 25. August 2024, 14:49:41
Ja, dieser Umstand wird aber häufig mißbräuchlich genutzt: Ich hatte einen Kollegen, der stets am ersten Tag des angetretenen EU die krank wurde und die Krankheitsdauer "zufällig" immer genau den Zeitraum des EU umfasste. Den gesparten Urlaub hat er dann zum Jahreswechsel und darüber hinaus genommen.
Autor KlausP
 - 24. August 2024, 22:34:26
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 23. August 2024, 07:12:16
Damit das nicht falsch verstanden wird: Natürlich besteht ein Anspruch auf Urlaub und dieser wird nicht aus Kulanz gewährt, aber es ist ja nicht selbstredend, dass der Urlaubsanspruch auch bei fehlender dienstlicher Tätigkeit im Krankheitsfall bestehen bleibt, obwohl derjenige ja sowieso zu Hause ist im Fall von heimkrank.

Und warum sind bei Krankschreibung während des Erholungsurlaubs die entsprechenden Urlaubstage auf der Urlaubskartei (oder was auch immer neuerdings da geführt wird) wieder gutzuschreiben? Könnte man ja dann auch gleich unter ,,Pech gehabt" verbuchten, oder? Iet aber nicht so, weder im Zivilen noch bei Soldaten.
Autor FEC
 - 24. August 2024, 22:21:18
403. Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch
genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:

a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der
Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein1.

b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres."

Dienstunfähigkeit ist leider nicht vorübergehend und das i.d.R 20 Tage iritiert mich. Mir fäät keine Konstellation ein wo es mehr sind. Selbst der Schwerbehindertenzusatzurlaub erhöht diese Zeit doch nicht.
Autor FEC
 - 24. August 2024, 22:17:21
@InstUffzSEAKlima korrekt der Erhulungsurlaub dient der Erholung. Diese bleibt im Krankheitsfall jedoch aus, daher kein Verfall des Erholungsurlaubs.
Autor FEC
 - 24. August 2024, 22:10:37
@InstUffzSEAKlima vollkommen überflüssige Bemerkung. Bringt jetzt nicht wirklich weiter die Rechtsauslegung des EUGH zu bezweifeln. Und ich denke schon das man das falsch verstehen darf, ansonsten hätte man den Kommentar auch einfach für sich behalten können.

Zurück zum Thema. Mir ging es hier um die Verjährungsfristen. Hier gibt es durchaus unterschiedliche Einschätzungen. Meine Rechtsauffassung ist hier, dass ich mit Ablauf des 30.06 ausschied und dies eben der letzte Tag vor dem gesetzlichen Verfallsdatum ist. Somit der Urlaub eben nicht verfallen ist.

@LwPersFw wurde die 15 Monatsfrist so übernommen? Dann wäre das natürlich alles irrelevant. Wann war diese Neuregelung in etwa. Ich suche aber mal selber.

Wie verhällt es sich hier mit der Informationspflicht. Die übliche Information gab es natürlich nicht sonst hätte ich das ja gewusst.
Autor wolverine
 - 23. August 2024, 10:08:50
Doch, eigentlich schon.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 23. August 2024, 07:12:16
Damit das nicht falsch verstanden wird: Natürlich besteht ein Anspruch auf Urlaub und dieser wird nicht aus Kulanz gewährt, aber es ist ja nicht selbstredend, dass der Urlaubsanspruch auch bei fehlender dienstlicher Tätigkeit im Krankheitsfall bestehen bleibt, obwohl derjenige ja sowieso zu Hause ist im Fall von heimkrank.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 23. August 2024, 07:06:44
Urlaub dient ja der Erholung vom Dienst bzw. der Arbeitstätigkeit. Wenn der Betroffene heimkrank war, ging er somit auch nicht seiner dienstlichen Tätigkeit nach, so dass die Gewährung von 20 Tagen/a, die zur Auszahlung kommen, mehr als kulant ist.
Autor LwPersFw
 - 23. August 2024, 06:15:55
Zitat von: FEC am 22. August 2024, 12:07:11
Moin,

@Ralf ich brauch da nochmal Unterstützung.

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit 30.06.2024

KzH seit 01.05.2022, Schwerbehindert wieder seit 01.04.2022

Berechnung Dienststelle

2022 7 Tage genommen 20-7=13
2023 0 Tage genommen 20
2024 0 Tage genommen 10

Berechnung BVA gibt finanziell abzugeltenden Urlaub von 30 Tage an. Der Urlaub aus 2022 sei verfallen. Ist das so korrekt? (Verfall, weil 30.06.2024 Verfalldatum für Urlaub aus 2022 und 01.07 erster Tag im Status a.D.?)

Vielen Dank!


Bitte einmal hiermit vergleichen:

A-1420/12

"609. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht
verfallen sind. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs
ausgeschlossen. Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der
Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein
(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12).

Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403:

----------------------------------

403. Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch
genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:

a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der
Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein1.

b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres."


Autor FEC
 - 22. August 2024, 12:51:54
 :-[ denken drücken warten sprechen. OMG peinlich!
Autor wolverine
 - 22. August 2024, 12:30:11
20 durch 12 mal 7
Autor FEC
 - 22. August 2024, 12:26:56
Aus dem Urteil:

"Für das Jahr 2008 standen dem Kläger 20 Mindesturlaubstage zu. In diesem Jahr ist er aber zum Ende des Monats Juli in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 11 2/3 Urlaubstage zu."

Wieso 11 1/3?