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Zusammenfassung

Autor Gast
 - 04. Januar 2006, 17:38:16
Soldaten sind keine Beamte. Sie sind eben Soldaten. Man wird ja auch in kein Beamtenverhältins berufen, sondern zum Soldaten auf Zeit/Berufssoldaten ernannt.

Und in der MiStra ist eindeutig geregelt, wann Mitteilungen zu machen sind. Nach Nr. 19 I Nr. 3 bei Beantragung eines Strafbefehls. Und nach Nr. 4 die Entscheidung darüber durch den Strafrichter und ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Nach Absatz 5 ist die Mitteilung zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehrbereiches zu richten.
Autor F_K
 - 04. Januar 2006, 17:23:28
Naja, zu dem Thema "Ladenstiebstahl" durch einen studierenden bzw. angehenden Offizier sage ich mal nur "Peinlich, peinlich ... ".

Der Ladendiebstahl als solcher steht "quasi" fest, da die StA nur bei einfach gelagerten Fällen bei klarer Beweislage einen Strafbefehl beantragen kann und das GERICHT diesen dann erläßt.

Was "orgetorix" nun vorliegt, IST der Strafbefehl, wird nicht wiedersprochen, wird er RECHTSKRÄFTIG, die Straftat ist aktenkundig, wird wiedersprochen, gibt es halt ein Gerichtsverfahren, in der Regel mit etwas höherer Strafe plus die höheren Gerichtskosten.

Ich kann auch nur die Einschaltung eines Anwaltes anraten, vielleicht läßt sich ja das Gericht und die StA auf $153 mit Auflage ein.

Lieber Piet, Soldaten sind Beamtenrechtlcih Beamte auf Zeit, klar gibt es da Mitteilungen.

Lieber Wolverine, der Straftbefehl ist ein GERICHTLICHES Verfahren, allerdings ein "schriftliches", d. h. ohne mündliche Verhandlung. Insoweit ist deine Aussage sachlich nicht richtig.
Richtig wäre: Durch den unterlassenen Widerspruch gegen einen Strafbefehl wird das gerichtliche schriftliche Verfahren abgeschlossen, der Strafbefehl wird rechtskräftig, der "Soldat" ist rechtskräftig verurteilt; es wird eine mündliche Verhandlung umgangen.
Autor wolverine
 - 04. Januar 2006, 17:12:19
Der Strafbefehl wird der Einheit oder zumindest dem Wehrdisziplinaranwalt der nächsthöherem Kommandobehörde bekannt.
Wenn man den Strafbefehl akzeptiert, folgt kein gerichtliches Verfahren. Ein Disziplinarverfahren kann - je nach den Umständen - eingeleitet werden.
Autor Kobold
 - 04. Januar 2006, 13:33:16
Ladendiebstahl.... wieso schaffe ich es, trotz Besoldung A5 mit 650 Euro im Monat auszukommen?   ::)
Autor Timid
 - 04. Januar 2006, 12:57:18
Ansonsten wird, wenn der Verdacht der Straftat bestätigt wurde (es also zu einem Urteil gegen dich gekommen ist), wohl auch disziplinar etwas nachfolgen. Was letztlich alles bedeuten kann von "zivile Strafe reicht bereits vollkommen aus" bis hin zu Disziplinararrest oder Entlassung.
Autor Piet
 - 03. Januar 2006, 23:03:15
Ich kenne einen Kameraden, der damals ein Praktikum bei einer zivilen Physio-Praxis machte. Bei ihm wurde seinem Vorgesetzten die sogenannte MiStra (Mitteilung in Strafsachen) zugestellt, die ich bis dato nur von Beamten kannte. Es war allerdings nur die Einleitung des Verfahrens, noch kein Strafbefehl bzw. dessen Beantragung. Habe aber leider nicht mehr die entsprechende Behörde parat.

Ich würde Dir auf jeden Fall zu einem Anwalt raten, da im Moment noch alle Möglichkeiten offen stehen, insbesondere die Einstellung gegen Geldauflage (§153a). Es wird oft unterschätzt, dass Anwälte da einen recht großen Einfluss auf die StA haben, insb. wenn der Beschuldigte nicht vorbestraft ist.
Autor orgetorix
 - 03. Januar 2006, 22:30:44
Hallo!

Ich habe wegen ladendiebstahl einen Antrag auf strafbefhl bekommen.
Meine Frage ist, ob die BW dies gemeldet wird, oder erst nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist, bzw, wenn sich dieser im Folgenden Verfahren bestätigt?
Was passiert mir als SAZ (SanOA, beurlaubt zum Studium, Diszi, Entlassung?)

Danke...