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Autor LeK
 - 11. Februar 2014, 14:53:14
Zitat von: Jens79 am 29. Januar 2014, 23:11:05
Nicht ganz billig und schon ein bisschen Älter. Aber gut. Sicherlich interessante Lektüre.

Günstiger und vielleicht ausreichend für dich und den einen oder anderen ist "Disziplinarrecht, Strafrecht, Beschwerderecht der Bundeswehr" vom Walhalla-Verlag für 20 Euro.
Autor Marcus123
 - 11. Februar 2014, 12:46:59
Danke für die Antwort Ralf.

Autor Ralf
 - 11. Februar 2014, 05:47:25
Frei gibt immer der Disziplinarvorgesetzte. I.d.R. ist das bei einem Vorstellungsgespräch bei FWDL auch kein Problem.
Autor KlausP
 - 11. Februar 2014, 05:36:27
Zitat von: Marcus123 am 10. Februar 2014, 23:33:20
Hallo,

Wollte kein neues Thema anfangen, deswegen frag ich hier, weil meine Frage auch etwas mit der Abwesenheit zu tun hat.

Sagen wir, dass ich am 1.1 meine FWD anfange und in zwischen (während der AGA) mich für die gehobene Dienst an einer der Behörden bewerbe.

Ich bekomme nun eine Einladung zum Auswahlverfahren während der Dienstzeit.

Glaubt ihr das es möglich ist 1-2 Tage frei zu bekommen um an den Auswahlverfahren teil zu nehmen? Werden solche spezielle Angelegenheiten berücksichtigt oder hängt es ganz alleine an dem Kompaniechef ab?

Um die frage im voraus zu antworten, die Ausbildung würde erst nach der Dienstzeit in der Bundeswehr beginnen.

Was hat das in diesem Thema zu suchen?
Autor Marcus123
 - 10. Februar 2014, 23:33:20
Hallo,

Wollte kein neues Thema anfangen, deswegen frag ich hier, weil meine Frage auch etwas mit der Abwesenheit zu tun hat.

Sagen wir, dass ich am 1.1 meine FWD anfange und in zwischen (während der AGA) mich für die gehobene Dienst an einer der Behörden bewerbe.

Ich bekomme nun eine Einladung zum Auswahlverfahren während der Dienstzeit.

Glaubt ihr das es möglich ist 1-2 Tage frei zu bekommen um an den Auswahlverfahren teil zu nehmen? Werden solche spezielle Angelegenheiten berücksichtigt oder hängt es ganz alleine an dem Kompaniechef ab?

Um die frage im voraus zu antworten, die Ausbildung würde erst nach der Dienstzeit in der Bundeswehr beginnen.



Autor Jens79
 - 29. Januar 2014, 23:22:52
Ich werde es in der nächsten TE mal anstoßen.  :)

Danke für die Informationen.
Autor Andi
 - 29. Januar 2014, 23:16:48
Man könnte es mit der aktuellen Auflage versuchen und sie sich z.B. in einer Bibliothek anschauen, wenn sich dieses Buch nicht im Fundus der eigenen Einheit befindet (und man es nicht für die Einheit aus dem dafür vorgesehenen Titel beschaffen will).

Gruß Andi
Autor Jens79
 - 29. Januar 2014, 23:11:05
Nicht ganz billig und schon ein bisschen Älter. Aber gut. Sicherlich interessante Lektüre.
Autor Andi
 - 29. Januar 2014, 23:02:52
Ja, die habe ich angegeben. Werden in der Quelle alle genannt.
Autor Jens79
 - 29. Januar 2014, 23:01:57
Danke. Ich wusste doch das du dich damit auskennst.  ;D

Hast du zufällig eine Quelle wo ich die Urteile finden könnte?

Autor Andi
 - 29. Januar 2014, 22:52:48
Kommt darauf an.
Wenn der Soldat nach einem dienstfreien Wochenende am Montag seinen Dienst nicht antritt beginnt am Dienstag um 00:00 die Zählung der vollen Kalendertage, so dass am Donnerstag um 24:00 Uhr bei andauernder Abwesenheit der Straftatbestand erfüllt ist. Das Wochenende ist hierbei also nicht relevant.
Wenn der Soldat am Freitag seinen Dienst nicht antritt beginnt am Samstag um 00:00 Uhr die Zählung der vollen Kalendertage, so dass am Montag um 24:00 Uhr der Straftatbestand erfüllt ist.

Ich zitiere mal (Beck`sche Kurz-Kommentare Schölz/Lingens Wehrstrafgesetz, 4. Auflage, München 2000; S.100): "§15 [WStG] stellt allein auf Kalendertage ab und unterscheidet nicht zwischen solchen mit Dienstbetrieb und dienstfreien Tagen. Nur wenn dienstfreie Tage von Zeiten rechtswidriger Abwesenheit eingeschlossen werden, sind diese in die Zeit der Abwesenheit mit einzubeziehen."

Was zählt und was nicht ist insgesamt völlig unzweifelhaft durch höchstrichterliche Urteile geregelt. Wenn es Rechtsberater/-Lehrer gibt, die das anders sehen haben Sie Ausbildungsbedarf.

Gruß Andi
Autor Jens79
 - 29. Januar 2014, 22:26:41
Spielt bei der Bemessung der drei vollen Kalendertage zur Eigenmächtigen Abwesenheit das Wochenende oder ein Feiertag eine Rolle oder werden diese vollwertig gezählt?

Dazu zwei Meinungen von Rechtslehrern. Der eine sagt, die Tage werden voll durchgezählt. Der andere sagt, dienstfreie Tage werden nicht mit gezählt.

Hat jemand eine aktuelle Information dazu?

Danke