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Zitat von: ulli76 am 16. Februar 2014, 12:53:59
Und um gleich mal irgendwelchen Spekulationen vorzubeugen:Es war bisher noch nicht die Rede von einem Fehlverhalten der Seedorfer Wache in besagter Nacht.
Zitat von: miT am 15. Februar 2014, 23:19:35
Im Laufe der Nacht nehmen wir an, hat eine zwei Personen streife Ihren Auftrag nicht wahr genommen und sich in der Streifen Zeit eigenständig entfernt, sei es irgendwo obligatorisch Picknick gemacht oder schlafen gegangen. In diesem Augenblick liegt meines Erachtens nach einen Wach vergehen vor. Nun stellt sich heraus das genau zu dieser Zeit, in der die Streife nicht anwesend war, etwas in der Kaserne passiert ist, was der Bundeswehr erheblichen Schaden zufügt.
Gehen wir fiktiv von einem in Brand gesetzten Kfz oder Einbrüchen aus. In wie weit spielt das Geschehen auf dass die Streife keinen aktiven Einfluss genommen hat, außer die Abwesenheit, eine Rolle in einem folgenden Disziplinarverfahren.
Zitat von: miguhamburg1 am 16. Februar 2014, 15:15:23
Um einmal bei der Fiktion zu bleiben: Auch wenn in einer größeren Liegenschaft eine Zweimannstreife unterwegs ist, heißt dies nicht automatisch, dass diese Streife jedwedes Ereignis aus unmittelbarem Leben heraus mitbekommen kann. Heißt also, auch wenn keine Wachverfehlung vorliegt, kann es passieren, dass Eindringlinge in der Kasernenanlage zunächst unbemerkt ihre Straftaten begehen, bis hin zum Inbrandsetzen von Kraftfahrzeugen uä.
Selbstverständlich werden die zu der Zeit eingesetzten Wachsoldaten in diesem Zusammenhang vernommen werden. Aber auch hierbei ist es - fiktiv - möglich, dass die begangene Wachverfehlung nicht aufgedeckt wird und infolgedessen auch kein Angehöriger der militärischen Wache belangt werden kann.
Zitat von: funker07 am 16. Februar 2014, 00:13:42Stimmt; ist der speziellere Tatbestand.
Vorgesehen sind für den Wachsoldaten gem. §44 WStG bis 3 Jahre bzw bei schwerer Folge 5 Jahre.