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Autor miT
 - 16. Februar 2014, 20:01:40
Ich denke ich kann aus euren Antworten aber pauschalisieren, dass es zumindest durchaus möglich ist einen konkreten Zusammenhang zu ziehen und zu mutmaßen dass die Streife die Tat hätte eventuell unter Umständen vermeiden können.

Ob dieser Zusammenhang gezogen wird ist ebend Fall abhängig und individuell zu betrachten
Autor wolverine
 - 16. Februar 2014, 19:57:48
Um das irgendwie seriös zu beurteilen, müsste man konkret die Fallakte kennen bzw. sogar selbst Ermittlungen führen. So, wie formuliert, geht jeder Jurist von Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt aus.

Alles andere ist die berühmte "Sachverhaltsquetsche".
Autor miT
 - 16. Februar 2014, 19:56:19
Zitat von: ulli76 am 16. Februar 2014, 12:53:59
Und um gleich mal irgendwelchen Spekulationen vorzubeugen:Es war bisher noch nicht die Rede von einem Fehlverhalten der Seedorfer Wache in besagter Nacht.

Hierauf möchte ich nochmals hinweisen, nicht dass hier irgendwelche falschen Schlüsse oder Verdächtigungen gezogen werden.
Autor miT
 - 16. Februar 2014, 19:53:09
Man muss fairerweise zugeben, dass es etwas doof formuliert ist. Eben genau das ist eine der Fragestellungen, eine Wache die einen Streifenweg von über 1 Stunde hat, kann nicht die komplette Zeit das komplette Gelände sichern. In wie fern ist es wichtig und nachweisbar das ebend genau diese Sache, die besagte Tat hätte verhindern können, versteht ihr was ich meine. Normalerweise kommt die Streife ja nur einmal an dem besagten LKW vorbei in einem Zeitraum von 5 Minuten. Da die Streifen aber nun überhaupt nicht gelaufen ist, wie in meinem fiktiven Beispiel, ist die Frage ob man hier sagen kann, die Tat hätte verhindert werden können.
Autor miguhamburg1
 - 16. Februar 2014, 19:47:34
Ja, damit ist doch sicher gemeint, "in der die Streife hätte anwesend sein können", denn sie war in diesem Beispiel ja gerade nicht anwesend. Wörtlich genommen ist es ein Widerspruch in der Darstellung.
Autor wolverine
 - 16. Februar 2014, 17:40:55
Zitat von: miT am 15. Februar 2014, 23:19:35
Im Laufe der Nacht nehmen wir an, hat eine zwei Personen streife Ihren Auftrag nicht wahr genommen und sich in der Streifen Zeit eigenständig entfernt, sei es irgendwo obligatorisch Picknick gemacht oder schlafen gegangen. In diesem Augenblick liegt meines Erachtens nach einen Wach vergehen vor. Nun stellt sich heraus das genau zu dieser Zeit, in der die Streife nicht anwesend war, etwas in der Kaserne passiert ist, was der Bundeswehr erheblichen Schaden zufügt.

Gehen wir fiktiv von einem in Brand gesetzten Kfz oder Einbrüchen aus. In wie weit spielt das Geschehen auf dass die Streife keinen aktiven Einfluss genommen hat, außer die Abwesenheit, eine Rolle in einem folgenden Disziplinarverfahren.
Autor miguhamburg1
 - 16. Februar 2014, 16:45:39
Lieber Wolverine, den sehe ich aus der Anfrage eben nicht so konkret. Da wird nur davon gesprochen, dass während der Zeit, als die Streife nicht dort war, etwas passiert wäre. Aber eben nicht, ob dies bei dem "Dasein" der Streife von deren Soldaten bemerkt worden wäre/hätte bemerkt werden können. Genau deshalb schrieb ich ja auch meinen Beitrag dazu.

Dass das Nichtbefolgen des Streifenauftrags für sich gesehen eine Wachverfehlung ist, steht ja außer Frage.
Autor wolverine
 - 16. Februar 2014, 15:45:05
Wir hätten hier doch einen Dachverhalt?! Und den galt es zu bewerten und nichts anderes. Danach stand die Verfehlung im Zusammenhang mit dem Wachvergehen und dies war wohl auch nachweisbar.
Autor Pericranium
 - 16. Februar 2014, 15:31:09
Zitat von: miguhamburg1 am 16. Februar 2014, 15:15:23
Um einmal bei der Fiktion zu bleiben: Auch wenn in einer größeren Liegenschaft eine Zweimannstreife unterwegs ist, heißt dies nicht automatisch, dass diese Streife jedwedes Ereignis aus unmittelbarem Leben heraus mitbekommen kann. Heißt also, auch wenn keine Wachverfehlung vorliegt, kann es passieren, dass Eindringlinge in der Kasernenanlage zunächst unbemerkt ihre Straftaten begehen, bis hin zum Inbrandsetzen von Kraftfahrzeugen uä.

Selbstverständlich werden die zu der Zeit eingesetzten Wachsoldaten in diesem Zusammenhang vernommen werden. Aber auch hierbei ist es - fiktiv - möglich, dass die begangene Wachverfehlung nicht aufgedeckt wird und infolgedessen auch kein Angehöriger der militärischen Wache belangt werden kann.

Ja, wenn ich da an einen Streifenweg denke, der 1,5 h ging.
Da hätte vorne an der Wache die Welt untergehen können und wir hätten es nicht mitbekommen.
Autor miguhamburg1
 - 16. Februar 2014, 15:15:23
Um einmal bei der Fiktion zu bleiben: Auch wenn in einer größeren Liegenschaft eine Zweimannstreife unterwegs ist, heißt dies nicht automatisch, dass diese Streife jedwedes Ereignis aus unmittelbarem Leben heraus mitbekommen kann. Heißt also, auch wenn keine Wachverfehlung vorliegt, kann es passieren, dass Eindringlinge in der Kasernenanlage zunächst unbemerkt ihre Straftaten begehen, bis hin zum Inbrandsetzen von Kraftfahrzeugen uä.

Selbstverständlich werden die zu der Zeit eingesetzten Wachsoldaten in diesem Zusammenhang vernommen werden. Aber auch hierbei ist es - fiktiv - möglich, dass die begangene Wachverfehlung nicht aufgedeckt wird und infolgedessen auch kein Angehöriger der militärischen Wache belangt werden kann.
Autor ulli76
 - 16. Februar 2014, 12:53:59
Und um gleich mal irgendwelchen Spekulationen vorzubeugen:Es war bisher noch nicht die Rede von einem Fehlverhalten der Seedorfer Wache in besagter Nacht.
Autor wolverine
 - 16. Februar 2014, 08:57:03
Zitat von: funker07 am 16. Februar 2014, 00:13:42
Vorgesehen sind für den Wachsoldaten gem. §44 WStG bis 3 Jahre bzw bei schwerer Folge 5 Jahre.
Stimmt; ist der speziellere Tatbestand.
Autor funker07
 - 16. Februar 2014, 00:13:42
Beihilfe scheidet aus, wenns der Wachauftrag nur aus Faulheit nicht wahrgenommen wurde.
Spätere Schäden durch geklauten LKW kann man dem Bund/dem Wachsoldaten nach Zivilrecht nicht zurechnen.

Straf-/Disziplinarrechtlich sind die Wachsoldaten dran. Der OvWa nur, wenn man ihm mangelnde Dienstaufsicht vorwerfen kann. Wenn die beiden Wachsoldaten nicht als unzuverlässig bekannt sind, eher unwahrscheinlich. Alle anderen (S2, Kasernenkommandant,...) würde ich fast prinzipiell auschließen.
Vorgesehen sind für den Wachsoldaten gem. §44 WStG bis 3 Jahre bzw bei schwerer Folge 5 Jahre.
Autor miT
 - 16. Februar 2014, 00:06:38
Ich bedanke mich herzlichst und wünsche noch einen angenehmen Samstagabend. Wenn mir noch etwas einfällt, ergänze ich  ;D
Autor wolverine
 - 16. Februar 2014, 00:03:28
Wenn keine Verbindung zum Täter besteht (Beihilfe) sehe ich Unterlassenstäterschaft nicht.