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Autor Andi
 - 10. März 2014, 22:07:19
"Ja" und "ist möglich", deswegen guckt er ja.
Autor Soldat20/5
 - 10. März 2014, 21:07:03
Naja angeben muss und werde ich es dennoch. Im Bewerbungsbogen steht schließlich die Frage ob es rechtkräftige Verurteilungen gegeben hat.

Was da aber meine Frage wäre.

Schaut der Rechtsberater dort auch nochmal rein in die Akten und verhängt womöglich eine Bewerbungssperre?
Autor AGSHP
 - 10. März 2014, 20:56:31
kann ja so nicht stimmen da im bewerbungsbogen

ZitatVerurteilungen etc. die um Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht zu offenbaren. 

Also wäre das kein Einstellungsbetrug, getilgte Einträge, nicht Anzugeben.
Autor F_K
 - 10. März 2014, 16:18:12
... die Bundeswehr erhält einen erweitertes, behördliches Führungszeugnis, wird diese Strafe also sehen. (Es sei denn, diese ist schon getilgt).

However: Du must dieses Verfahren im Bewerbungsverfahren angeben - und bei späteren Sicherheitsüberprüfungen kommt es "sowieso raus", selbst wenn getilgt... und dann hätten wir einen Einstellungsbetrug ...
Autor Soldat20/5
 - 10. März 2014, 16:13:46
Zitat von: KlausP am 10. März 2014, 10:33:55
Sagt wer? Wie viele Tagessätze waren das denn?

Es waren 10 Tagessätze a 50 €

Zitat von: Andi am 10. März 2014, 13:11:38
Bitte unterscheiden zwischen den Daten, die im Bundeszentralregister stehen und den Daten, die im erweiterten behördlichen Führungszeugnis bzw. denen, die im einfachen Führungszeugnis ausgeworfen werden.

Darf ich fragen in welches davon die Bundeswehr einblick bekommt? Und kann man dies ebenfalls einsehen um sich selbst zu vergewissern?
Autor Muegge75
 - 10. März 2014, 13:41:23
Ok, ok, ich hab da was durcheinander gebracht. Ich habe mir den Gesetzestext nochmal durchgelesen und ja, er ist tatsächlich recht einfach zu verstehen. Asche auf mein Haupt.

Also ist es so, dass alle Geldstrafen mit Angabe der TS (Zahl und Höhe) nach §5 ins Zentralregister aufgenommen werden, nur ins Führungszeugnis werden nach §32 diese erst ab 90 TS aufgenommen, sofern keine weiteren Eintragungen vorliegen.
Autor F_K
 - 10. März 2014, 13:22:09
ZitatOK, ich lasse mich ja gern berichtigen wenn ich auf dem Holzweg bin.

Ja, schon kilometerlang, das Holz knirscht und knarrzt, und bricht gleich ...

ZitatDas ist aber auch etwas verwirrend . Danke.

Nö. Einfach mal von Anfang an lesen und verstehen, gerade dieses Gesetz ist sehr übersichtlich formuliert und ohne viel Vorkenntnis zu erlesen.

Wenn es nicht gelingen sollte, gibt es einen Trick: Einfach nicht zu dem Thema äußern.
Autor Muegge75
 - 10. März 2014, 13:16:56
OK, ich lasse mich ja gern berichtigen wenn ich auf dem Holzweg bin.

Das ist aber auch etwas verwirrend ???. Danke.
Autor F_K
 - 10. März 2014, 13:14:32
@ Muegge75:

Was Andi so "nett" formuliert, formuliere ich etwas "härter":

Du hast den Unterschied zwischen Eintrag (den Daten im BZR), dem Auszug dieser Daten (Führungszeugnis) und dem Zugriff der BW auf das erweiterte Führungszeugnis nicht verstanden.

Dies führt dann einfach zu fehlerhaften Aussagen Deinerseits.
Autor Andi
 - 10. März 2014, 13:11:38
Bitte unterscheiden zwischen den Daten, die im Bundeszentralregister stehen und den Daten, die im erweiterten behördlichen Führungszeugnis bzw. denen, die im einfachen Führungszeugnis ausgeworfen werden.
Autor Muegge75
 - 10. März 2014, 13:03:55
Zitat von: Muegge75 am 10. März 2014, 11:00:23
In das Führungszeugnis nicht aufgenommen werden grundsätzlich Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, § 32 Abs. 2 Ziffer 5 a BZRG, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Allgemein gibt aber auch § 32 Abs. 2 BZRG Auskunft darüber, bei welcher spezifischen Strafe eine Eintragung ins Führungszeugnis nicht erfolgt und man somit als nicht vorbestraft gilt
Autor F_K
 - 10. März 2014, 12:56:47
ZitatBei Ersteintrag werden bis zu 90 Tagessätze halt nicht zwingend eingetragen.

Steht wo?

.. und nach welchen Regeln soll da eine Differenzierung erfolgen?
Autor Muegge75
 - 10. März 2014, 12:43:39
Zitat von: F_K am 10. März 2014, 12:24:26
ZitatIch wollte nur verdeutlichen, dass es nicht zwingend eine Eintragung im Register geben muss

Hä? Geldstrafe ist Geldstrafe ...

ZitatIn das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1.auf Strafe erkannt,

.. ist also einzutragen. Wenn es ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldstrafe (1 Tagessatz a 5 Euro = 5 Euro) gibt, wird es in das Register aufgenommen.

500 Euro GeldSTRAFE ist einzutragen.

... und nichts anderes habe ich gesagt. Bei 100 Tagessätzen á 5,00 € (500,00 € gesamt) ist zwingend eine Eintragung zu machen und bei 10 Tagessätzen à 50,00 € (gesamt auch 500 €) nur wenn schon Eintrage vorhanden sind, da ja dann keine Ersteintragung. Bei Ersteintrag werden bis zu 90 Tagessätze halt nicht zwingend eingetragen.
Autor F_K
 - 10. März 2014, 12:24:26
ZitatIch wollte nur verdeutlichen, dass es nicht zwingend eine Eintragung im Register geben muss

Hä? Geldstrafe ist Geldstrafe ...

ZitatIn das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1.auf Strafe erkannt,

.. ist also einzutragen. Wenn es ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldstrafe (1 Tagessatz a 5 Euro = 5 Euro) gibt, wird es in das Register aufgenommen.

500 Euro GeldSTRAFE ist einzutragen.
Autor Muegge75
 - 10. März 2014, 11:35:52
@F_K,
absolut d'accord.

Ich wollte nur verdeutlichen, dass es nicht zwingend eine Eintragung im Register geben muss. Die Strafe ist und bleibt natürlich eine Strafe, egal in welcher Höhe und welcher Form. Viele verwechseln wohl vorbestraft mit Eintrag im Zentralregister, sonst würden diese Fragen nicht auftauchen und wenn schon was drin steht, kommen auch Vorstrafen von deutlicher weniger als 90 TS da rein.