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ZitatVerurteilungen etc. die um Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht zu offenbaren.
Zitat von: KlausP am 10. März 2014, 10:33:55
Sagt wer? Wie viele Tagessätze waren das denn?
Zitat von: Andi am 10. März 2014, 13:11:38
Bitte unterscheiden zwischen den Daten, die im Bundeszentralregister stehen und den Daten, die im erweiterten behördlichen Führungszeugnis bzw. denen, die im einfachen Führungszeugnis ausgeworfen werden.
ZitatOK, ich lasse mich ja gern berichtigen wenn ich auf dem Holzweg bin.
ZitatDas ist aber auch etwas verwirrend . Danke.
Zitat von: Muegge75 am 10. März 2014, 11:00:23
In das Führungszeugnis nicht aufgenommen werden grundsätzlich Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, § 32 Abs. 2 Ziffer 5 a BZRG, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Allgemein gibt aber auch § 32 Abs. 2 BZRG Auskunft darüber, bei welcher spezifischen Strafe eine Eintragung ins Führungszeugnis nicht erfolgt und man somit als nicht vorbestraft gilt
ZitatBei Ersteintrag werden bis zu 90 Tagessätze halt nicht zwingend eingetragen.
Zitat von: F_K am 10. März 2014, 12:24:26ZitatIch wollte nur verdeutlichen, dass es nicht zwingend eine Eintragung im Register geben muss
Hä? Geldstrafe ist Geldstrafe ...ZitatIn das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1.auf Strafe erkannt,
.. ist also einzutragen. Wenn es ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldstrafe (1 Tagessatz a 5 Euro = 5 Euro) gibt, wird es in das Register aufgenommen.
500 Euro GeldSTRAFE ist einzutragen.
ZitatIch wollte nur verdeutlichen, dass es nicht zwingend eine Eintragung im Register geben muss
ZitatIn das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1.auf Strafe erkannt,