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Zusammenfassung

Autor Chris H.
 - 26. März 2014, 10:38:41
Zitat von: F_K am 26. März 2014, 09:32:27
@ Chris H.

Da Du ja der Oberjurist zu sein scheinst:

ZitatDen Rechtsberater in allen Ehren, aber der ist nicht unabhängig. Aber kostenlos. Wenn das Geld knapp ist, gehst du halt zu dem.

Wo bitte ist niedergelegt, dass der Rechtsberater für die juristische Beratung von (einfachen) Soldaten zuständig ist?

(.. meines Wissens nach ist die Aufgabe des Rechtsberaters die Beratung von Kdr / KdoBehörden bzw. er ist der WDA).



Nirgends, aber zu meiner Zeit konnte da bei strafrechtlichen Problemen im außermilitätischen Bereich auch vorgesprochen werden. Beraten i.S.d. RDG darf er gar nicht ;-)
Autor ulli76
 - 26. März 2014, 10:03:41
Wenn ich das jetzt richtig gelesen habe, geht es nicht um das erste Auffahren als der andere mit ca. 100km/h auf die linke Spur gezogen ist, sondern das mehrfache dichte Auffahren danach.
Autor wolverine
 - 26. März 2014, 09:59:09
Zitat von: F_K am 26. März 2014, 09:10:13
@ wolverine:

Warum "ketzerisch"?
Weil dann die Ratschläge wirklich teilweise nicht zielführend wären. Wenn er das Auto noch auf X Jahre abzahlt, bringt ihm der angeratene Verkauf nicht wirklich Entlastung oder ist vielleicht sogar gar nicht möglich (weil das Auto Eigentum der Bank ist!). Die wird ihn nur mit großen Verlusten aus dem Vertrag entlassen und das hilft ihm finanziell nicht unbedingt weiter.

@Mr. H: Die Bewertung des Verkehrsvergehen ist müßig, da wir hier über die Vollstreckung und da bereits über Ersatzhaft sprechen. Da sollte ein Urteil rechtskräftig sein.
Autor F_K
 - 26. März 2014, 09:32:27
@ Chris H.

Da Du ja der Oberjurist zu sein scheinst:

ZitatDen Rechtsberater in allen Ehren, aber der ist nicht unabhängig. Aber kostenlos. Wenn das Geld knapp ist, gehst du halt zu dem.

Wo bitte ist niedergelegt, dass der Rechtsberater für die juristische Beratung von (einfachen) Soldaten zuständig ist?

(.. meines Wissens nach ist die Aufgabe des Rechtsberaters die Beratung von Kdr / KdoBehörden bzw. er ist der WDA).
Autor schlammtreiber
 - 26. März 2014, 09:22:06
Zitat von: Andi am 25. März 2014, 18:28:01
Sachlich betrachtet ist der Vollzug durch die Bundeswehr immer dem Vollzug durch Strafvollzugsbehörden der Länder vorzuziehen.

Allein schon weil man dann nicht in einem Knast voller Kleinkrimineller einfährt, von denen gefühlte 80% wegen BTMG einsitzen und sich für die größten Narco-Checker halten, sondern stattdessen ganz zivilisiert nach Dienstschluss von den Kameraden der Wache zur Abendruhe eingeschlossen wird.
Autor Chris H.
 - 26. März 2014, 09:21:50
Oh je das Thema. An den TE den gut gemeinten Hinweis: Lass dich von all dem, was hier gepostet wurde bitte bitte weder verunsichern noch folge irgendeinem Ratschlag hier aus dem Grund, weil du ihn hier gelesen hast! Gehe zu einem Anwalt, den du dir hättest schon vor der Gerichtsverhandlung besorgen sollen (im Falle der Erstberatung zu deinem weiteren Verhalten wirds auch nicht teurer als 190 €). Den Rechtsberater in allen Ehren, aber der ist nicht unabhängig. Aber kostenlos. Wenn das Geld knapp ist, gehst du halt zu dem.

Wie du allein an den Posts erkennst, wissen alle irgendwas. Obs stimmt ist was anderes. Auch ich spare mir jeden Ratschlag zu dem, was du tun solltest.

Was ich mir nicht spare:

§ 18 Abs. 3 StVO:
Zitat
(1) u. (2) ...
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) - (11)...

und § 7 Abs. 5 StVO

Zitat
(1) - (4) ...
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Nagelt mich jetzt nicht auf das Verhältnis der Normen fest, ich vermute aber, dass § 18 Abs. 3 StVO den § 7 Abs. 5 StVO verdrängt. Die Regelung in § 7 Abs. 5 StVO ist nämlich weit härter als § 18 Abs. 3 StVO, womit es den § 18 Abs. 3 StVO nicht gebraucht hätte. Es kann auch sein, dass § 18 Abs. 3 StVO nur das auffahren auf die Autobahn regelt.

Der verkehrsrechtliche Unterschied liegt letztendlich in der Haftungsverteilung, wenn zwei Autos kollidieren, weil das eine eben einen Fahrbahnwechsel durchgeführt hat. Ist § 7 Abs. 5 anwendbar, kann ich lax gesprochen auch mit Lichtgeschwindigkeit auf der linken Spur fahren und werde trotzdem nicht haften. Anders ausgedrückt: kleinere Verstöße (Geschwindigkeitsüberschreitungen etc.) sorgen nicht dafür, dass man einen Verursachungsbeitrag erhält, wenn der andere gegen § 7 Abs. 5 StVO verstößt.
Das meine ich jetzt allgemein und nicht auf TE bezogen. Wer rechtzeitig bremsen kann und trotzdem krass auffährt, wird zurecht belangt.
Ist hingegen nur § 18 Abs. 3 StVO anwendbar, dann wird sich die Haftungsverteilung bei einem Unfall schon anders verhalten, wenn dem anderen auch Verkehrsverstöße zur Last gelegt werden können. Bei einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung wird es dann wohl schon auf 70:30 hinauslaufen. (Der Verursachungsbeitrag erhöht sich auch, wenn man die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn übersteigt). Bei 250 km/h wirds mind. schon auf 60-40 hinaus laufen.

tl.dr: Wer von rechts nach links schleicht und den Verkehr auf dieser Spur zum bremsen bringt, begeht jedenfalls einen Vorfahrtsverstoß. Da werden 50,- EUR und 3 Punkte fällig (wie das nach neuem System funktioniert, weiß ich grad nicht, gilt aber ab 1.5. vermutlich wird es einen Punkt geben.)

Nochmal: Das ist nicht auf den Fall des TE bezogen, sondern vielmehr auf all diejenigen, die irgendwie das rausziehen auf die linke Spur rechtfertigen wollen.
Autor Flexscan
 - 26. März 2014, 09:18:10
Könnte ja auch ein Geschenk von Mama und Papa sein  ;)
Autor F_K
 - 26. März 2014, 09:10:13
@ wolverine:

Warum "ketzerisch"?

Leben "auf Pump" ist heute bei vielen Menschen das normale Verhalten.

Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass ein junger Mensch mit 20 Jahren und "erstem Job" über die Finanzmittel verfügt, so ein Auto bar  zu bezahlen? (.. und dann ein preiswertes, kleines Auto zu kaufen ist so was von "old school und uncool" ...)
Autor wolverine
 - 26. März 2014, 08:14:34
Jetzt kommt mir ein ketzerischer Gedanke: mag es sein, dass das Auto Ihnen noch gar nicht gehört?! Zahlen Sie es noch ab?
Autor ZMZler
 - 26. März 2014, 08:07:48
Frage an den TE:

Du bist seit 13 Monaten den Führerschein los und besitzt das Auto trotzdem noch???
Autor InstUffzSEAKlima
 - 25. März 2014, 22:36:15
Zitat von: SpitFire am 25. März 2014, 20:08:34
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 25. März 2014, 19:48:55

Dass auf der rechten Spur nicht mit 180 km/h gefahren wird, sondern meist "deutlich" weniger, sollte dir bekannt sein. Dass jemand nicht sofort in "Nullkommanichts" von 100 auf 200 beim Spurwechsel beschleunigen kann, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches. Du kannst nicht erwarten oder verlangen, dass alle die linke Spur für dich freihalten und mit 85 auf der rechten Sput hinter/zwischen den Lastzügen fahren, selbst wenn formell auf diesem Streckenabschnitt keine Beschränkung vorhanden ist.

Naja... Ich kann zumindest erwarten, dass jemand, der nach links rauszieht, vorher den rückwärtigen Verkehr prüft und abwägt, ob er den nächsten vielleicht noch vorbeilässt. Ein Fehlverhalten ist da schon auf beiden Seiten möglich.

Selbst mit Überholverbot wirst du nicht verhindern können, dass langsamere PKW oder auch LKW zum Überholen die linke Spur benutzen - damit ist einfach immer zu rechnen. Jedoch ahnen nur wenige damit, dass jemand von hinten mit 250 herannaht.
Autor Andi
 - 25. März 2014, 20:28:26
Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 20:02:34
Das ist keine "Wahl", weder für einen Soldaten noch für einen Zivilisten. Wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird, dann wird zuerst die Zwangsvollstreckung betrieben, also z.B. eine Gehaltspfändung etc. Erst wenn das alles nicht klappt und die Geldstrafe nicht einzutreiben ist, wird die Ersatzfreiheitsstrafe verfügt, (vergl. § 43 StGB bzw. die entsprechenden Kommentierungen).

Jawoll, verstanden und aufgenommen. In dem Bereich habe ich schlicht keine Ahnung.

Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 20:02:34
Die Berücksichtigung des sog. Nachtatverhaltens ist keine sachfremde Erwägung, sondern eine Selbstverständlichkeit.

Wenn ich nach dem von dir angeführten Prozedere gehe ist die Freiheitsentziehung statt der Geldstrafe aber nicht auf ein "Verhalten" zurückzuführen, sondern auf das nicht Vorhandensein der finanziellen Mittel und deswegen wäre eine entsprechende zur Entlassung führende Betrachtung nicht pflichtgemäß ermessen.

Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 20:02:34
Nö, das obliegt der Entlassungsdienststelle (meistens Divisionskommandeur)

Beim Divisionskommandeur hätte ich hier auch keine Bauschschmerzen, weil er auch Disziplinarvorgesetzter ist.
Für die meißten Soldaten (und bei einem SaZ9 ist das nicht unwahrscheinlich) dürfte das PersABw (oder wie es sich gerade nennt) Entlassungsdienststelle sein und damit der Kölner Elfenbeinturm...
Mir geht es darum, dass der Disziplinarvorgesetzte hier gehört wird, aber das passiert ja im Prozedere auch.

Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 20:02:34
Das Strafvollzugsgesetz des Bundes (!!) hat keine entsprechende Regelung, weil es eine Bundesnorm gibt ?? Ja ne, is klar.. :o

Ok, das war vermutlich wirklich ein wenig missverständlich formuliert. ;)
Das Strafvollzugsgesetz des Bundes behandelt die Thematik nicht, weil es die spezifischere BwVollzO (der Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrates) gibt. Und die Landesgesetzgebung fasst das Thema schlicht nicht auf. Und da die BwVollzO nach wie vor gültig ist und bundesweit die einzige Norm darstellt, die das Thema behandelt sehe ich auch keinerlei Grundlage die eine entsprechende zusätzliche Normierung durch die (eh schon durch den Bundesrat beteiligten) Länder erforderlich macht.
Oder habe ich da etwas übersehen?

Gruß Andi
Autor SpitFire
 - 25. März 2014, 20:08:34
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 25. März 2014, 19:48:55

Dass auf der rechten Spur nicht mit 180 km/h gefahren wird, sondern meist "deutlich" weniger, sollte dir bekannt sein. Dass jemand nicht sofort in "Nullkommanichts" von 100 auf 200 beim Spurwechsel beschleunigen kann, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches. Du kannst nicht erwarten oder verlangen, dass alle die linke Spur für dich freihalten und mit 85 auf der rechten Sput hinter/zwischen den Lastzügen fahren, selbst wenn formell auf diesem Streckenabschnitt keine Beschränkung vorhanden ist.

Naja... Ich kann zumindest erwarten, dass jemand, der nach links rauszieht, vorher den rückwärtigen Verkehr prüft und abwägt, ob er den nächsten vielleicht noch vorbeilässt. Ein Fehlverhalten ist da schon auf beiden Seiten möglich.
Autor justice005
 - 25. März 2014, 20:02:34
ZitatDas Urteil ändert sich dadurch nicht und die Wahl zwischen Freiheits- oder Geldstrafe steht auch einem Soldaten zu.

Das ist keine "Wahl", weder für einen Soldaten noch für einen Zivilisten. Wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird, dann wird zuerst die Zwangsvollstreckung betrieben, also z.B. eine Gehaltspfändung etc. Erst wenn das alles nicht klappt und die Geldstrafe nicht einzutreiben ist, wird die Ersatzfreiheitsstrafe verfügt, (vergl. § 43 StGB bzw. die entsprechenden Kommentierungen).

ZitatWelche sachfremde Erwägung bringt dich denn auf diese Idee?

Die Berücksichtigung des sog. Nachtatverhaltens ist keine sachfremde Erwägung, sondern eine Selbstverständlichkeit.

Zitat- das obliegt dann doch bitte den Disziplinarvorgesetzten bzw. hat seinen gewohnten Gang zu gehen -

Nö, das obliegt der Entlassungsdienststelle (meistens Divisionskommandeur)

ZitatUnd der Erziehungseffekt ist bei einem internen Bundeswehrvollzug in jedem Fall größer als jeder in einer Justizvollzugsanstalt und bringt deswegen auch eine bessere Generalprävention mit sich.

volle Zustimmung.

ZitatDas wirst du weder in einem Landesgesetz noch im Strafvollzugsgesetz des Bundes finden, da es je eine spezifischere Bundesnorm gibt.

Das Strafvollzugsgesetz des Bundes (!!) hat keine entsprechende Regelung, weil es eine Bundesnorm gibt ?? Ja ne, is klar.. :o

Ich glaube, das diskutieren wir nicht aus, es wird zu sehr offtopic.

Autor InstUffzSEAKlima
 - 25. März 2014, 19:48:55
Zitat von: Cally am 25. März 2014, 14:12:44
Ich hasse es wenn ich Tempo 200 km/h fahren und jemand einfach ohne zu gucken mit 100 links raus zieht weil er sich denkt, ach der bremst schon.

Dass auf der rechten Spur nicht mit 180 km/h gefahren wird, sondern meist "deutlich" weniger, sollte dir bekannt sein. Dass jemand nicht sofort in "Nullkommanichts" von 100 auf 200 beim Spurwechsel beschleunigen kann, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches. Du kannst nicht erwarten oder verlangen, dass alle die linke Spur für dich freihalten und mit 85 auf der rechten Sput hinter/zwischen den Lastzügen fahren, selbst wenn formell auf diesem Streckenabschnitt keine Beschränkung vorhanden ist.