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Autor Hptm. d. R.
 - 07. Mai 2014, 18:07:45
Gut gemacht. Viel Erfolg.
Autor Iceman81
 - 07. Mai 2014, 13:56:16
Für diejenigen die es interessiert, oder zukünftige Fragesteller,  ich habe mich mit meiner Anfrage direkt nochmal per Mail ans KC hier in Leipzig gewendet und bekam nun heute folgende Antwort auf meine E-Mail:

ZitatHallo Herr H.
nein der Nachweis der Rentenversicherung reicht im Zweifelsfall auch. Am Besten noch einen kleinen Zweizeiler (formlos) aufsetzen und den Sachverhalt für das Karrierecenter erklären. Bis nächste Woche, beachten Sie bitte die neue Adresse!
Im Auftrag
gez.
D.W.
Hauptfeldwebel
Autor Iceman81
 - 30. April 2014, 18:41:16
Ich habe heute bei der BfA (ja ich weiß die heißt jetzt anders) ne Aufstellung meiner bisherigen Versicherung angefordert, je nachdem was als erstes da ist AG aus Urlaub oder das Dokument werde ich dieses erst einmal Vorlegen und meine Situation dann darlegen.
Autor Hptm. d. R.
 - 30. April 2014, 13:38:10
Hallo Iceman, ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist zivilrechtlich auch gültig, ob er steuerrechtliche Anerkennung findet, sei dahingestellt. Aber einen mündlichen Vertrag kann man nun mal nicht vorlegen. Man könnte aber die mündlichen Vereinbarungen schriftlich fixieren und dann, mit aktuellem Datum, vorlegen. Aus dem Dokument sollte hervorgehen, ab welchem Zeitpunkt bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag existierte. Dann macht man keine Dummheit, wie Internet-Adresse auf ein Dokument von 1993  setzen oder anderen Quatsch, durch welchen das Dokument als nacherstellt angesehen werden kann und man ist ehrlich geblieben.
Autor Iceman81
 - 30. April 2014, 12:54:25
Ne direkte Frist, gabs dafür nicht, zum einen machen die eh Freitag "Brückentag" und nächste Woche haben die eh dicht zwecks Umzug.
Ich will das ganze nur recht zügig einreichen damit ichs durchhabe, und die Bearbeitung weitergeht.
Autor zetroc
 - 30. April 2014, 12:21:21
Genau, in Renten/Sozialversicherungsnachweis sieht man eben auch diese Zeiten, in denen man arbeitstätig war.
Wie jedoch schon geschildert, reichte das in meinem Fall dem zuständigen KC nicht aus, sie wollen nunmal wissen, was genau man macht und dafür ist der Arbeitsvertrag notwendig. Um Kündigungsfristen geht es dabei ganz sicher nicht, da mir vom Einplaner auch dringlichst geraten wurde, nicht zu kündigen, sondern vom "Eignungsübungsgesetz" gebrauch zu machen. D.h., dass der jetzige Arbeitgeber deinen Arbeitsplatz freihalten muss, bis du die Eignungsübung (ersten 4 Monate) erfolgreich abgelegt hast, oder auch nicht. Damit, falls der Fall eintritt und du innerhalb der ersten 4 Monate als nicht geeignet deklariert wirst, deinen Arbeitsplatz noch hast.

Hast du eine Frist zum einreichen des Vertrages erhalten und kannst sie aufgrund des Urlaubs deines Chefs nicht einhalten?
Ich würde dann die Information ans KC geben, dass du die Frist aus genannten Gründen nicht einhalten kannst, und bittest um eine Verlängerung der Frist. Dann besorgst du dir von deinem Chef einen Arbeitsnachweis und reichst ihn ein.
Autor 18basti87
 - 30. April 2014, 12:19:07
Ich habe mir eine Auflistung meiner Versicherung geben lassen da steht alles drin und es hat gereicht .
Autor Iceman81
 - 30. April 2014, 12:10:14
Nach ihrer Argumentation würde es ja dann auch reichen, wenn ich die Meldung zur Sozialversicherung die man jedes Jahr bekommt als Beleg einreiche, dass wäre in meinen Augen genauso Lückenlos...
Autor KlausP
 - 30. April 2014, 11:59:01
Zitat von: Iceman81 am 30. April 2014, 11:48:42
@wolverine
Danke dieses Gesetz war mir tatsächlich unbekannt, bringt mich aber "jetzt" auch nicht weiter!

@wayne
Ich denke denen geht es weniger um die Rente (weil solche sachen währen wohl auch direkt bei der LVA oder sonstwo zu erfragen sondern vermute wohl eher um Kündigungsfristen etc?

Nein, im Bewerbungsverfahren wird ein lückenloser Tätigkeitsnachweis gefordert und da reicht es eben nicht, dass Sie angeben, dass Sie von dann bis dann bei "Tante Emma" anne Flaschenkasse und von dann bis dann bei "Eisen-Karl" anne Säge gestanden haben. Das sollten Sie dann schon belegen können.
Autor Iceman81
 - 30. April 2014, 11:48:42
@wolverine
Danke dieses Gesetz war mir tatsächlich unbekannt, bringt mich aber "jetzt" auch nicht weiter!

@wayne
Ich denke denen geht es weniger um die Rente (weil solche sachen währen wohl auch direkt bei der LVA oder sonstwo zu erfragen sondern vermute wohl eher um Kündigungsfristen etc?
Autor zetroc
 - 30. April 2014, 11:34:31
Also ich habe anfangs auch nur die Auflistung der Rentenversicherung eingereicht, weil dass nach Aussage des KB schon reichen könnte (Hier ist ja zu sehen in welchem Zeitraum man Rentenansprüche hat, sprich "in Arbeit" war).
Allerdings wurde dann auch vom zuständigen KC, in dem die Eignungsprüfung gemacht wurde, auch recht zügig der aktuelle Arbeitsvertrag angefordert und musste von mir nachgereicht werden.
Autor wolverine
 - 30. April 2014, 11:33:45
Zitat von: Iceman81 am 30. April 2014, 11:30:37
daher richtet sich eh alles nach dem BGB,
Na, wenn doch alles nach dem Gesetz geht....
Autor Iceman81
 - 30. April 2014, 11:30:37
Ich hänge mich hier mal an zwecks Arbeitsvertrag, ich war heute beim Hauptfeldfebel vom KC in Leipzig, dieser hat sich soweit alles angesehn und meinte nur noch dass 2-3 Sachen fehlten die ich nachreichen soll

Darunter der letzte ARbeitsvertrag, Problem hierbei ich arbeite seit ca. 2005 im "elterlichen" Betrieb und es gab eigentlich nie was schriftliches, daher richtet sich eh alles nach dem BGB, gut man könnte jetzt schnell was ausdrucken und zurückdatieren, Problem nur dass der Chef 2 Wochen im Urlaub ist, und so auch keine andereweitige BEscheinigung ausstellen kann, ich glaube ja kaum das der BW irgendwelche Jahresgehaltsabrechungen helfen oder sonstiger Papierkram dass ich seitdem in ARbeit stehe?

Oder gibts da Erfahrungen?
Autor thomas.pint.94
 - 23. März 2014, 13:56:16
Okay danke für Antwort


Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk
Autor KlausP
 - 23. März 2014, 13:35:32
Zu 1.: Was steht da genau? Geburtsurkunde oder Kopie Personalausweis? ... Richtig. Das, was da steht, gehört zu den Bewerbungsunterlagen und nichts Anderes.

Außerdem steht im Bewerbungsbogen und/oder im dazugehörigen Erläuterungsblatt alles, was Sie wissen wollen.