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Autor wolverine
 - 13. Mai 2014, 07:15:04
Stimmt. Wenn nicht auf sechs Monate zwischenfestgesetzt ist oder die Verpflichtungszeit mehr als zwei Jahre beträgt, wird der Arbeitsplatz nicht mehr geschützt. Warum auch?
Autor Ralf
 - 13. Mai 2014, 05:24:46
ZitatWerde SAZ 5 und bin Wiedereinsteller.
Da musst du jetzt schauen. Wenn du keine Probezeit hast, also nicht erst auf 6 Monate festgesetzt wirst, also direkt auf 5 Jahre, dann würdest du m.E. nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen. Dann müsstest du kündigen/Aufhebungsvertrag abschließen.
Autor wolverine
 - 12. Mai 2014, 21:26:18
Unter Hinweis auf § 16a ArbPlSchG die Aufforderung zum Dienstantritt vorlegen und nichts weiter machen.
Autor ecki23
 - 12. Mai 2014, 20:37:15
Hallo und guten Abend,
ich bräuchte nochmal Hilfe,
mein Chef möchte nun, das ich kündige, oder er mich entlassen muss. Er beruft sich auf Abmeldung bei der Krankenkasse, Urlaubskasse und was weiß ich...
Er hat meinen Wehrdienstberater angerufen, jetzt kommt der Hammer: dieser Hauptfeldwebel hat gesagt, ich soll mit meinem Chef ein Aufhebungsvertrag machen, zum 30.6.2014.
Mein Dienstbeginn ist am 1.7.14. Leider steht absolut nichts drin in der Aufforderung zum Dienstantritt, was ich mit dem Arbeitgeber machen muss.
Werde SAZ 5 und bin Wiedereinsteller.
Von Eignungsübung steht nichts drin, also tritt das "Eignugsübungsschutzgesetz" nicht in Kraft, aber doch Arbeitsplatzschutzgesetz §16?
Wie soll ich mich nun verhalten? Meinen Chef kann ich sogar etwas verstehen, er muss mich doch irgendwo abmelden?
KC wie immer niemand erreichbar, bei meiner Stammeinheit zu jener ich sofort komme, geht auch niemand an das Telefon.
Ich habe nicht vor, für 5 Wochen zu einem Arbeitsamt...Agentur, zu gehen.

Autor zetroc
 - 08. Mai 2014, 16:29:28
Sehr gut.
Dann hab ich hier auch wieder etwas dazugelernt.
Mein AG hat mit nämlich das Eignungsübungsgesetz "präsentiert" mit der Aussage, es hat hier schon solche Fälle gegeben und man weiß damit umzugehen.
Danke.
Autor F_K
 - 08. Mai 2014, 15:25:06
@ Wayne:

Das Eignungsübungsgesetz gilt aber nur im Falle einer Eignungsübung (die 4 Monate dauert).

Eine Probezeit von 6 Monaten deutet auf ein "normales" SaZ Dienstverhältnis hin - da gilt dieses Gesetz (afaik) nicht.

Dafür halt das von Ralf genannte Gesetz - aber kümmern must Du Dich selbst.
Autor Muegge75
 - 08. Mai 2014, 15:23:42
Stimmt, Ralf hat Recht. Während der "Probezeit" als SaZ besteht dieser Schutz auch.
Autor Ralf
 - 08. Mai 2014, 15:21:29
Du musst schon deinen Arbeitgeber selbst informieren -> Arbeitsplatzschutzgesetz §1 (3).
Schutzfrist findest du in §16a für den SaZ (nicht nru der Eignungsübende)
Autor Muegge75
 - 08. Mai 2014, 15:20:29
Ja, das ist auch Heute noch so. Vor, während und nach der Eignungsübung (falls Du Eingungsübender bist) besteht ein 6-motiger Kündigungsschutz. Du solltest die Aufforderung zum DA unbedingt deinem AG vorlegen; eigentlich sollte da auch eine Ausfertigung beigewesen sein. Wenn nicht mach eine Kopie und lege das umgehend vor.
Autor zetroc
 - 08. Mai 2014, 15:18:06
Mir wurde vom Einplaner auch dringlichst geraten nicht zu kündigen, da es hier ein Gesetz gäbe, das besagt, dass der Arbeitgeber in der Zeit der Eignungsübung (4 oder 6 Monate) den Arbeitsplatz frei halten muss, bis die Übung bestanden wurde.
Dies habe ich meinem Arbeitgeber mitgeteilt und der Personalbereich bestätigte mir die Kenntnis über dieses Gesetz.
Der Einplaner sagt mir auch, dass ich dann ein Schreiben von der Bundeswehr bekäme, welches ich beim Arbeitgeber einreichen kann.
Autor ecki23
 - 08. Mai 2014, 15:13:46
Hallo,
ich habe seit geraumer Zeit, meine Aufforderung zum Dienstantritt erhalten. Ich bin in ungekündigter Anstellung (seit 8 Jahren) und mein Arbeitgeber hat noch keine Benachichtigung vom Bund bekommen. Ist es heute immernoch der Fall, dass mein Arbeitgeber für die Zeit meiner Probe (6 Monate) meinen Arbeitsplatz freihalten muss? Er weiß nur mündlich von meiner Zusage und möchte mich nun entlassen.
In der Aufforderung zum Dienstantritt, steht diesbezüglich nichts.