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Autor einweitererGast
 - 05. Januar 2016, 17:02:22
Hallo,
ist es nicht so das es erst bestimme Voraussetzungen treffen muss bevor man ein DU Verfahren einleiten kann?
Darüberhinaus wenn du eine WDB hast kannst du dich doch auch beim Versorgungsamt absichern(zusätzlich), bei einer WDB wird doch nicht direkt ein DU Verf. eingeleitet.
Solange die Voraussetzungen doch nicht erfüllt sind, kann das DU Verfahren doch nicht eingeleitet werden.

Darüberhinaus was ist denn mit Soldaten die einen GDB haben unter 50 und während ihrer Dienstzeit einen GDB von 50 oder mehr erreichen ?
Auch hier muss es doch gewisse Schutzmechanismen geben oder ?
Autor Inside-out
 - 15. Mai 2014, 21:33:53
Super! Vielen Dank  ;)

Kann mir jemand erklären, wie die GdS denn eingestuft wird? Gibt es eine Tabelle mit verschiedenen Krankheiten oder Zuständen?

Autor Andi
 - 15. Mai 2014, 21:15:44
Zitat von: Inside-out am 15. Mai 2014, 21:12:56
Wo ist dieser Z-Schein zu beantragen?

Beim BFD. Und der sollte zusammen mit dem Sozialdienst der Bundeswehr für all deine Fragen zur Verfügung stehen.
Autor Inside-out
 - 15. Mai 2014, 21:12:56
Also ich denke persönlich, dass der GdS sich wohl auf ca. 30% belaufen wird. ( Im WDB-Blatt wurde aufjedenfall +25% angekreuzt )
Problematisch ist, dass es einen solchen Fall in der Bundeswehr noch nicht gegeben hat und daher wohl als Einzelfall entschieden wird.

Eine genaue Vorstellung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst besteht noch nicht. Es geht erstmal darum Chancen und Aussichten zu erkennen für die weitere berufliche Tätigkeit.

Voraussetzungen sind eine Berufsausbildung und ein Fachwirt.

Jetzt habe ich folgendes im SVG gelesen: ( Absatz 2b trifft auf mich zu. Wo ist dieser Z-Schein zu beantragen? )

§ 9

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn
1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.
Autor Hptm. d. R.
 - 15. Mai 2014, 15:35:59
An F_K:
Meine Antwort sollte keine Entgegnung zu Ihrem Beitrag sein. Ich wollte nur berichten, dass ich einen unterschenkelamputierten Kollegen hatte.
Autor F_K
 - 15. Mai 2014, 14:35:16
@ Hptm d. R.:

ZitatAlso ist es durchaus möglich, in den öffentlichen Dienst zu gelangen.

Vorsicht - Binsenalarm.

Natürlich gibt es Millionen von Angestellten / Beamten im ÖD.

Mein Punkt war lediglich - der Behinderte hat da keine Vorteile.

Der TE  hat überhaupt noch nicht dargestellt, was er sich im ÖD vorstellt bzw. welche Qualifikationen er mitbringt.
Autor wolverine
 - 15. Mai 2014, 14:04:46
Alles andere wäre wohl auch nicht verfassungskonform.
Autor Hptm. d. R.
 - 15. Mai 2014, 14:01:42
Ich weiß von einigen meiner Kollegen, die mit einer Behinderung in den Bereich der Finanzverwaltung eingestellt wurden. Ich hatte einen Kollegen, der ist aber inzwischen in Pension, der hatte eine Amputation eines Unterschenkels. Die Amputationsverletzung hat er sich als Kind zugezogen, d. h. er ist mit dieser Behinderung eingestellt wurden. Also ist es durchaus möglich, in den öffentlichen Dienst zu gelangen.
Autor mailman
 - 15. Mai 2014, 13:11:34
Zitatsowie im Bereich der Lebensmittelkontrolle.

Und wo ist die Meisterprüfung im Lebensmittelhandwerk? Die LMK benötigt dies zwingend da gibt es auch für Schwerbehinderte keine Ausnahme.
Autor F_K
 - 15. Mai 2014, 13:06:03
Ich würde da vorsichtiger formulieren:

Zitatmit einem Grad der Schwerbehinderung von 50%+ hast du immer noch gute Chancen in der zivilen Verwaltung, Steuerbehörden, Justiz(Verwaltung) oder Rechtspfleger, sowie im Bereich der Lebensmittelkontrolle.Meist steht auch in der Stellenanzeige ein Text, wie in etwa: Frauen, Menschen mit einem Grad der Schwerbehinderung von min. 50%, Alleinerziehende, Menschen mit Migrationshintergrund werden bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung bevorzugt eingestellt.

D. h. die Behinderung an sich bringt keine Vorteile - sondern man stellt sich eben wie jeder andere auch einem fordernden Bewerbungsverfahren, in dem viele Bewerber, oft sehr viele Bewerber keine Stelle erhalten.
Autor First_SGT
 - 15. Mai 2014, 12:48:52
Wie gesagt, mit einem Grad der Schwerbehinderung von 50%+ hast du immer noch gute Chancen in der zivilen Verwaltung, Steuerbehörden, Justiz(Verwaltung) oder Rechtspfleger, sowie im Bereich der Lebensmittelkontrolle.

Das sind nur einige Beispiele, die Möglichkeiten im öD sind schon ziemlich breit gefächert.

Meist steht auch in der Stellenanzeige ein Text, wie in etwa: Frauen, Menschen mit einem Grad der Schwerbehinderung von min. 50%, Alleinerziehende, Menschen mit Migrationshintergrund werden bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung bevorzugt eingestellt.

Liest man zumindest in den neuen Bundesländern und Berlin ziemlich oft.

Sollte deine Behinderung weniger als 50% betragen, so wendest du dich nach deine Entlassung aus der BW an dein zuständiges Arbeitsamt und erkundigst dich dort über "die Gleichstellung als Schwerbehinderte Person", die Wissen dann schon was du willst.

Sollte diese Gleichstellung erfolgreich sein, genießt du die Selben Rechte und Pflichten wie eine Person mit 50%+.

Viel Erfolg
Autor F_K
 - 15. Mai 2014, 11:09:40
ZitatMir wurde von einem meiner Vorgesetzten jetzt gesagt, dass das DU-Verfahren jegliche Bewerbungen bei anderen öffentlichen Institutionen verhindern würde.

Dies trifft sachlich nicht so, da es durchaus "öffentliche Institutionen" gibt, die auch Behinderte einstellen.

ZitatGilt dies für alle öffentlichen Institutionen wie z.B. Zoll, Polizei, Stadtverwaltungen etc. ?

Siehe oben - allerdings wird eine Einstellung bei Behörden, die auch eine "Tauglichkeitsuntersuchung" haben, nicht möglich sein.

Dazu gehören z. B. der Polizeivollzugsdienst, der Zollvollzugsdienst, Feuerwehr und ähnliche Tätigkeiten.
Autor Inside-out
 - 15. Mai 2014, 11:01:08
Hallo Forum,

Mich würde es brennend interessieren wie denn die genaue Regelung nach DU-Entlassung aussieht.
Die Gründe meiner DU-Entlassung kann ich leider nicht aufführen, jedoch kann ich sagen, dass die Bundeswehr selbst feststellen musste dass sie Grund meiner Dienstunfähigkeit ist.
Ich werde noch dieses Jahr die Bundeswehr verlassen und habe keine Schutzfrist beantragt, da ich den Laden nachdem was mir widerfahren ist nur noch verlassen möchte.
Einen Antrag auf WDB wurde gestellt, genauer Grad der GdS ist noch nicht bekannt.

Mir wurde von einem meiner Vorgesetzten jetzt gesagt, dass das DU-Verfahren jegliche Bewerbungen bei anderen öffentlichen Institutionen verhindern würde.

Gilt dies für alle öffentlichen Institutionen wie z.B. Zoll, Polizei, Stadtverwaltungen etc. ?