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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: justice005 am 19. Mai 2014, 06:52:44
Der Chef ist dann verpflichtet, gegenüber dem BwDLZ Stellung zu nahmen, wieso er meint, den Urlaub streichen zu müssen.
Ich gehe stark davon aus, dass der Chef es sich dann lieber anders überlegt...
Zitat von: Aliki am 19. Mai 2014, 13:11:53
Wobei ich das immer kritisch finde.
Denn wenn man den genehmigten Urlaubsantrag nicht zu Gesicht bekommt, kann es schnell gehen mit: ,,Ne, nen Urlaubsantrag von Ihnen hab ich nie bekommen.'' Und auffindbar ist dieser dann auch nicht mehr.
Ist natürlich ein Worst Case Szenario und erfordert auch nen mießen Vorgesetzten....
ZitatDaher hat sich der Chef wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.
Zitatund nach kurzer Zeit eine sofortige Genehmigung zugesagt bekommen.
Zitat von: justice005 am 19. Mai 2014, 06:56:42
...
Man kann durchaus auch seine eigene Urkunde strafrechtlich verfälschen, nämlich dann, wenn sie bereits in den Rechtsverkehr gelangt ist und bereits rechtliche Konsequenzen erfüllt hat. Daher hat sich der Chef wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Er wäre - wenn überhaupt - verpflichtet gewesen, einen Aufhebungsbescheid zu erlassen. ...
ZitatDie Ablehnung von Urlaub ist auf dem dem Urlaubsantrag zuIch würde das bei Widerruf analog so sehen.
begründen und dem Soldaten durch Rückgabe des Urlaubsantrages mitzuteilen. Eine Zweitschrift
der Ablehnung oder ein entsprechender Vermerk ist zur Urlaubsakte zu nehmen.
ZitatDer Disziplinarvorgesetzte darf den Urlaub erst bewilligen, wenn er nach sorgfältigerund
Prüfung davon ausgehen kann, dass der Urlaubserteilung keine zwingenden dienstlichen
Erfordernisse entgegenstehen (z. B. Übungsvorhaben, Lehrgänge, Personalveränderungen).
ZitatF511 Nr. 26 Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn es der Dienst zwingend
erfordert. Mehraufwendungen, die dem Soldaten durch den Widerruf entstehen, werden nach
den Bestimmungen des Reisekostenrechts (BMVg – S II 4 – Az 21-01-00 vom 20. August 1996 (Urlaubsrecht/Bundesreisekostengesetz)) ersetzt. Die Entscheidung über die Höhe des zu
erstattenden Betrages trifft der für den Soldaten zuständige Wirtschaftstruppenteil (Truppenverwaltung);
die Kosten sind bei Kapitel 1403, Titel 53999 zu buchen. Dies gilt sowohl für
bereits angetretenen Urlaub als auch für die Fälle, in denen der Urlaub zwar genehmigt wurde,
aber noch nicht begonnen hat.