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Autor F_K
 - 21. Mai 2014, 13:38:00
@ Mailman:

Niemand - je nach Fallgestaltung kann es aber mit Ebay zu tun haben - es war lediglich ein Beispiel für solche "Gelegenheitsstraftaten", die ggf. ohne große kriminelle Energie und Schaden häufig passieren.

@ Wolverine:

... "Diebstahl" der Accountinformationen von einem bekannten Dritten und dann in dessen "Namen" handeln oder ähnliche Fallkonstellationen.

However:

Das ist wohl offtopic.
Autor wolverine
 - 21. Mai 2014, 13:28:24
Das Beispiel (ich weiß auch nicht wie das mit Datenauspähung zusammenhängen soll :D).
Autor mailman
 - 21. Mai 2014, 13:20:11
Wer sagt denn das ein Ebaybetrug war?
Autor F_K
 - 21. Mai 2014, 12:51:07
@ Swobby:

Negativ.

@ Domi93:

Ein "FWDLer" wird eingestellt - der Leiter des KCs entscheidet darüber, ob ein schwebendes Verfahren bzw. eine Verurteilung die mil. Ordnung gefährten könnten.
Sollte dies nicht der Fall sein - erfolgt eine Einstellung als FWDLer. (Hier ist der  Unterschied - FWDL wird durch Leiter KC entschieden - ohne Einbindung RB).

Beispiel: 2 x kleinere Betrügerreien bei Ebay gefährden nicht die mil. Sicherheit - es gibt kein Ebayzugang bei der Bundeswehr.

Verurteilungen wegen politisch motivierter Straftaten würden das Ansehen der Bundeswehr gefährden können und mehrere Verurteilungen wegen "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" lassen sicherlich Probleme erkennen, die man vermeiden möchte. Daher ist es dann wahrscheinlich, dass der Leiter KC gegen eine Einstellung entscheidet.
Autor swobby
 - 21. Mai 2014, 12:45:38
Das heisst in der Praxis, Sie können bei Eignung eingestellt werden, Sie werden aber bis zum Verfahrensende NICHT eingeplant!
Also auf die Urteile warten und danach kann erst eine Einplanung vorgenommen werden.
Autor Domi93
 - 21. Mai 2014, 12:42:37
Erst einmal vielen Dank für die Antworten.

Zur voraussichtlichen Strafe (laut Anwalt) lässt sich sagen, dass sie sich wohl eher im Bereich Sozialstunden oder Jugendarrest bewegen wird.

ZitatMan muss hier unterscheiden zwischen der Einplanung und der Einstellung.
Während eines laufenden Verfahrens erfolgt keine Einplanung, bzw. eine Einplanung wird wieder rückgängig gemacht.
Die Einstellung ist in der Tat weiter gefasst.

Wie ist das denn gemeint? Also was heißt das dann in der Praxis?
Autor Ralf
 - 21. Mai 2014, 12:10:10
Man muss hier unterscheiden zwischen der Einplanung und der Einstellung.
Während eines laufenden Verfahrens erfolgt keine Einplanung, bzw. eine Einplanung wird wieder rückgängig gemacht.
Die Einstellung ist in der Tat weiter gefasst. Nicht zum FWD herangezogen werden vorbestrafte Bewerber, sofern sich aus der Vorstrafe ergibt, dass sie bei einer Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden würden.
Die Entscheidung darüber fällt der Leiter des KC.
Autor Firli
 - 21. Mai 2014, 10:51:48
Hm, nun gut. Das war vor meiner Zeit. Vielleicht weiß Ralf da ja mehr.
Autor F_K
 - 21. Mai 2014, 10:50:28
@ Firli:

.. irgenteine "Ebaybetrügerei" kann so einen Straftatbestand erfüllen.

Es ist eine Straftat / ein Verfahren und nicht "nett", keine Frage.

Zur Zeiten von GWDL wurden aber regelmäßig auch verurteilte Straftäter mit "schlimmeren" Delikten heransgezogen - insoweit denke ich, dass eine Verwendung als Mannschafter durchaus möglich ist.
Autor Cally
 - 21. Mai 2014, 10:48:20
Zitat von: Firli am 21. Mai 2014, 10:41:54
Selbst das "Ausspähen von Daten/Computerbetrug" , was auch immer das ist, wirkt nicht so schwer?

Letztens wurde hier doch gerad wer in die Warteschleife gedrückt, weil er mit 17 Jahren den Erziehungsauftrag für seine Freundin unterschrieben hat :D
Autor Firli
 - 21. Mai 2014, 10:41:54
Selbst das "Ausspähen von Daten/Computerbetrug" , was auch immer das ist, wirkt nicht so schwer?
Autor F_K
 - 21. Mai 2014, 09:04:30
Zitatmeine Bewerbung für den FWD auszufüllen

Es geht hier um den FWD - und für einen Mannschaftssoldaten wiegen diese doch eher "kleinen" Straftaten nicht so schwer.

Wir ist nicht bekannt, dass "schwebende" Verfahren einen Wehrdienst / FWD ausschließen (dies gilt meines Wissens nach nur für SaZ. Ich bitte um entsprechende Korrektur falls ich da falsch liege).
Autor Firli
 - 20. Mai 2014, 23:34:35
Bis das Verfahren nicht abgeschlossen ist, ist eine Einstellung ausgeschlossen.

Was nach dem Verfahren ist und auch inwieweit sich der Führerscheinentzug auswirkt , kann man nur grob schätzen. Erst einmal geht die Akte  zum Rechtsberater und dann gibt es vermutlich eine Sperre von ca. 3 Jahren. Außer Sie würden zu mehr als einem Jahr Haft oder einer Geldstrafe deren Höhe ich gerade nicht weiß verurteilt.

So hab ich es zumindest in Erinnerung.

Gebe hier auch wieder kein Gewähr auf die Antwort da ich kein Fachmann in dem Bereich bin.
Autor Domi93
 - 20. Mai 2014, 23:07:38
Hallo,

ich war vorhin dabei meine Bewerbung für den FWD auszufüllen und dabei musste ich zu meinem Schrecken, die zwei Fragen nach laufendem Strafverfahren und Führerscheinentzug feststellen. (okay, eigentlich war es erwartbar)

Jetzt habe ich das Problem, dass gegen mich seit fast 3 Jahren ein Strafverfahren wegen Ausspähens von Daten/Computerbetrug läuft.
Soweit so schlecht.
Leider wurde vor 4 auch noch mein Führerschein vorzeitig beschlagnahmt. Grund ist eine Fahrt unter Medikamenteneinfluss ohne Unfall. (keine Drogen/BTM, aber Medikamente die, die Reaktionsfähigkeit/Motorik beeinträchtigen) Passiert ist, dass ganze im Oktober letzten Jahres, vorläufig entzogen wurde er aber erst im Januar diesen Jahres.

Verurteilt wurde ich bisher noch für nichts, aber gehe ich richtig in der Annahme, dass diese zwei Sachen 100%ig zu einer Absage führen werden?

Das Lotterleben holt einen immer wieder ein. Es ist wirklich zum Heulen  :'(