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Zusammenfassung

Autor Muegge75
 - 20. Juni 2014, 15:33:09
Zitat von: Muegge75 am 20. Juni 2014, 08:53:51
Zitat von: F_K am 19. Juni 2014, 18:20:22
Lieber Wolverine,
(...)

(...)

@Paul Kater,
in diesem, Deinem, Fall könnte es also wohl möglich sein, dass es nur zur Ausgleichszahlung des Fixums kommt. So ist es bei mir auch, nur das der AG halt gesagt hat, für den Zeitraum den man auf RDL ist werden die Berechnungen des Bonus ausgesetzt, um keine Nachteile entstehen zu lassen. Soll heißen: für diesen Zeitraum wird die Zielerreichung mit 100% angenommen. Aber ich bekomme ja auch nur einmal im Jahr einen Bonus (wenn überhaupt >:().

Zitat von: Paul Kater am 20. Juni 2014, 15:20:24
Das würde bedeuten, dass ich bei einer WÜ von einem Monat mehrere tausend Euro Verluste erziele. Das wär aber schon happig; ich mein, ich will ja nicht reich werden durch die Bundeswehr - aber arm auch nicht wirklich  ;)

Ich denke so macht es dann mehr Sinn... ;D

Zitat von: Paul Kater am 20. Juni 2014, 15:22:12
Aargh, da hat was nicht mit dem Zitieren funktioniert :-[.

Satz 1 ist ein Zitat, Satz 2 mein Kommentar...
Autor Paul Kater
 - 20. Juni 2014, 15:22:12
Aargh, da hat was nicht mit dem Zitieren funktioniert :-[.

Satz 1 ist ein Zitat, Satz 2 mein Kommentar...
Autor Paul Kater
 - 20. Juni 2014, 15:20:24
Zitat von: Muegge75 am 20. Juni 2014, 08:53:51
Zitat von: F_K am 19. Juni 2014, 18:20:22

@Paul Kater,
in diesem, Deinem, Fall könnte es also wohl möglich sein, dass es nur zur Ausgleichszahlung des Fixums kommt. >:().

Das würde bedeuten, dass ich bei einer WÜ von einem Monat mehrere tausend Euro Verluste erziele. Das wär aber schon happig; ich mein, ich will ja nicht reich werden durch die Bundeswehr - aber arm auch nicht wirklich  ;)
Autor Muegge75
 - 20. Juni 2014, 08:53:51
Zitat von: F_K am 19. Juni 2014, 18:20:22
Lieber Wolverine,
Nicht wirklich. Nach Gesetz erhält ein AN vom AG eine Verdienstausfall Bescheinigung, diese enthält, weil wie Urlaub, keine Boni.
Die 1/360 Regelung gilt für Arbeitslose und ähnliche Fälle.

So steht es auch in der AG Bescheinigung drin.

Der Arbeitgeber hat den Ausfall netto wie brutto in der Bescheinigung anzugeben, der dem AN zugestanden hätte. Urlaube sind entsprechend zu berücksichtigen und damit schließe ich mich F_K an. Es gilt das Fixum, was bei Gehalt ja dann als 1/360 des Jahresgehaltes ohne Boni, mal Tage RDL entspricht. Bei Lohnempfängern ist es wohl etwas komplizierter, aber auch da stellt der AG eine enstprechende Bescheinigung ohne Zulagen (Schicht, Überstunden etc.) aus.

@Paul Kater,
in diesem, Deinem, Fall könnte es also wohl möglich sein, dass es nur zur Ausgleichszahlung des Fixums kommt. So ist es bei mir auch, nur das der AG halt gesagt hat, für den Zeitraum den man auf RDL ist werden die Berechnungen des Bonus ausgesetzt, um keine Nachteile entstehen zu lassen. Soll heißen: für diesen Zeitraum wird die Zielerreichung mit 100% angenommen. Aber ich bekomme ja auch nur einmal im Jahr einen Bonus (wenn überhaupt >:().
Autor Paul Kater
 - 19. Juni 2014, 22:29:52
Vielleicht noch mal zur Klarstellung: ich erhalte neben dem Grundgehalt nicht direkt einen Bonus, sondern einen Prozentsatz der Honorareinnahmen, die ich erwirtschafte. Wenn ich jetzt z.B. einen Monat RDL ableiste, kann ich keine Mandate akquirieren und bearbeiten, sodass ich in diesem Monat auch keine über das Grundgehalt hinausgehende Einnahmen erziele.

13 III USG wäre für mich die Lösung, allerdings heißt es dort eben, dass Abs. 3 nur Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Abs. II nicht erfüllt sind. Diese sind aber bei mir eigentlich erfüllt...
Autor wolverine
 - 19. Juni 2014, 20:15:52
Ich bekomme keine Boni; bin ich wohl zu schlecht für. Nur Gehalt, Honorare und Spesen.
Autor F_K
 - 19. Juni 2014, 19:42:30
Kann man so sehen - allerdings wird im Urlaub wohl kein Boni gezahlt und der AG kann die Bescheinigung erstellen, daher sehe ich keinen Ausnahme Tatbestand.
Autor wolverine
 - 19. Juni 2014, 19:15:45
Sehe ich anders. Der § 13 Abs. 3 und § 13b USG regeln ja gerade die anzuwendenden Ausnahmen wenn das Verfahren der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 USG nicht funktioniert.
Autor F_K
 - 19. Juni 2014, 18:20:22
Lieber Wolverine,
Nicht wirklich. Nach Gesetz erhält ein AN vom AG eine Verdienstausfall Bescheinigung, diese enthält, weil wie Urlaub, keine Boni.
Die 1/360 Regelung gilt für Arbeitslose und ähnliche Fälle.
Autor wolverine
 - 19. Juni 2014, 18:01:40
Ist doch alles in § 13 Abs. 3 S. 1 USG geregelt. Einfach das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Beginn RDL nachweisen und darauf berechnen sich dann 1/360.
Autor F_K
 - 19. Juni 2014, 17:56:44
Ein AG sollte ein Interesse haben, einen guten AN zu halten - da kann auch ein höheres Fixgehalt hilfreich sein, alles verhandelbar.
Autor Muegge75
 - 19. Juni 2014, 10:52:09
Da Dir nach ArbPlSchG keine Nachteile (auch und gerade finanziell) entstehen dürfen, ist es eigentlich ziemlich einfach. Da auch ich im Vertrieb mit relativ hoher Incentivierung (Bonus) beschäftigt bin, werden bei mir Zeiträume längerer RDL nicht für die Zielerreichung berückstichtigt und somit herausgerechnet. Das ist m.M.n. auch OK so, da man in diesem Zeitraum Soldat ist und das Arbeitsverhältnis eh ruht. Ob das nun eine generelle Regelung ist, die man auf jeden AG übertragen kann, vermag ich nicht zu beurteilen. Bei mir bzw. meinem AG wird das jedenfalls so ausgelegt, damit eventuelle Boni nicht gemindert werden.

Da ich aber auch nur einmal im Jahr einen Bonus bei hohem Fixum erhalte, stellt sich die Situation natürlich auch ein wenig anders dar. Einen Versuch mit dem Arbeitgeber, neben dem Gespräch mit der Behörde, einen Weg zu finden ist aber sicher auch eine mögliche Option.
Autor Paul Kater
 - 19. Juni 2014, 10:26:13
@ Tommie: Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Steuererklärung ist abgegeben. Werde mich morgen mal mit der örtlichen Unterhaltssicherungsbehörde in Verbindung setzen.

@ F_K: Freie Wirtschaft funktioniert nicht immer mit bloßem Grundgehalt. Anreize werden durch hohe Bonusleistungen gesetzt. Da ich gut verdiene, weil ich hohe Boni erhalte (weil ich gut arbeite  ;)), ist der Hinweis, ich hätte ein hohes Grundgehalt vereinbaren sollen, nicht wirklich hilfreich...
Autor Tommie
 - 18. Juni 2014, 21:23:26
@ Paul Kater:

Mein Rat an Sie lautet, dass Sie den Kontakt zum Sachbearbeiter Ihrer Unterhaltssicherungsbehörde suchen sollten! Schildern Sie ihm Ihre Situation und fragen Ihn, ob Sie ihm Ihr Einkommen aus den  Einkommensteuerbescheiden der letzten Jahre nachweisen können! Sollten Sie natürlich die EStErkl für 2013 noch nicht gemacht haben, dann haben Sie wahrscheinlich gelitten ;) ! Denn dann können Sie für das vergangene Jahr auf jeden Fall kein von den Grundgehaltszahlungen wesentlich erhöhtes Einkommen belegen!
Autor F_K
 - 18. Juni 2014, 20:41:16
.... Gleiches Problem wie bei allen Lohn Ersatzleistungen - deshalb ist als Arbeitnehmer ja ein anständiges Grundgehalt zu vereinbaren.