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Zusammenfassung

Autor Michael 1199
 - 22. August 2025, 15:15:03
Zitat von: christoph1972 am 22. August 2025, 08:54:09Wenn eine Erkrankung chronifiziert ist, findet idR auch keine Nachuntersuchung mehr statt. Jenseits der 60 wird, außer es ist wirklich etwas körperliches, auch nicht mehr nach untersucht. Verschlimmerungsanträge natürlich ausgenommen, wenn die Papierlage nicht eindeutig ist.

Chronifizierte, seelisch verwundete, Personen, werden, abhängig von der Empfehlung des Gutachters, auch nicht mehr nachuntersucht. Der derzeit bei BAPersBw VII 2.5  ltd. Wehrpsychiater OTA K. ist da sehr erfahren und menschlich, auch wenn einzelne Personen das aus Ihrer Wahrnehmung heraus, anders sehen.

Für die Leute, die jetzt in den 70ern oder 80ern sind, ist mehr die elektronische Kommunikation mit der UVB die Herausforderung. "Wir", die Bundeswehr, sind doch in der Kommunikation mit unseren Soldaten und Beamten und Ehemaligen doch immer noch sehr dem Papier verhaftet. Die UVB ist schon voll digital aufgestellt. Da prallen schon zwei völlig unterschiedliche Systeme aufeinander.
Kann der Bewertung von OTA K. nur vollumfänglich zustimmen!
Autor christoph1972
 - 22. August 2025, 08:54:09
Wenn eine Erkrankung chronifiziert ist, findet idR auch keine Nachuntersuchung mehr statt. Jenseits der 60 wird, außer es ist wirklich etwas körperliches, auch nicht mehr nach untersucht. Verschlimmerungsanträge natürlich ausgenommen, wenn die Papierlage nicht eindeutig ist.

Chronifizierte, seelisch verwundete, Personen, werden, abhängig von der Empfehlung des Gutachters, auch nicht mehr nachuntersucht. Der derzeit bei BAPersBw VII 2.5  ltd. Wehrpsychiater OTA K. ist da sehr erfahren und menschlich, auch wenn einzelne Personen das aus Ihrer Wahrnehmung heraus, anders sehen.

Für die Leute, die jetzt in den 70ern oder 80ern sind, ist mehr die elektronische Kommunikation mit der UVB die Herausforderung. "Wir", die Bundeswehr, sind doch in der Kommunikation mit unseren Soldaten und Beamten und Ehemaligen doch immer noch sehr dem Papier verhaftet. Die UVB ist schon voll digital aufgestellt. Da prallen schon zwei völlig unterschiedliche Systeme aufeinander.
Autor Griffin
 - 21. August 2025, 23:47:57

... jetzt mal Hand aufs Herz. Das eine ist sicherlich die Theorie, dassandere hoffentlich die vernünftige Praxis.

Denn künftig Betroffene jenseits eines Lebensalters von 60, 70, 80, ... Jahren regelhaft Nachuntersuchungen zu unterziehen, erscheint mir wenig zielführend - für beide Parteien.

Insbesondere seelisch Verwundete unterliegen nach soviel Krankheitsjahrzehnten kaum einer Chance auf Besserung und sind i.d.R. chronifiziert nahezu irreversibel krank. So schlimm wie das ist.
Mal ganz abgesehen davon, was sich altersbedingt dann noch an weiteren kognitiven Diagnosen Erkrankukgen dazugesellen wird. Da bin ich schon heute auf die dann anstehende gutachterliche Differenzialdiagnostik gespannt.

Grüße.

-
Autor christoph1972
 - 21. August 2025, 13:51:39
Zu berücksichtigen ist die Vorschrift des § 48 SGB X, der sich auf Änderungen eines VA mit Dauerwirkung bezieht. Das ist dann der Fall, wenn bei der Nachuntersuchung festgestellt wird, dass sich der GdS sich geändert hat.

Eine vorhandene WDB kann sich grundsätzlich auch verschlechtern und der/die Betroffene kann einen Verschlimmerungsantrag stellen. Da wäre der VA dann entsprechend  gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich mit Datum des Eingangs des Verschlimmerungsantrages bei der (zuständigen) Behörde, entsprechend zu ändern.

Gerade Geschädigte mit körperlichen Schädigungen, sollten sorgfältig betrachten, ob sich als mittelbare Schädigungsfolge, nicht noch nicht geltend gemachte Schädigungsfolgen geltend machen lassen.

Seelisch Verwundete sind besonders betroffen, da dort häufig(er) Nachuntersuchungen anstehen, weil von einer Besserung ausgegangen wird, sofern der/die Geschädigte in Behandlung stehen, was ggf. nur eingeschränkt möglich ist.
Autor Mike2178
 - 21. August 2025, 11:52:26
Zitat von: Peter der Strolch am 15. August 2025, 22:07:28
Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2023, 08:37:26
Zitat von: Griffin am 17. Januar 2023, 03:03:36Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.




Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.

Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:

"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.

(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist
.

Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."


Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743


Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ .




Wie verhält es sich mit den Nachuntersuchungen nun beim neuen SEG? Konnte dort nichts finden. Finden die Nachuntersuchungen nun bis zum Lebensende statt?




...hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr xxx

vielen Dank für Ihre Anfrage vom August 2025.

Eine vergleichbare Regelung sieht das SEG nicht vor. Soweit ein Versorgungsberechtigter am 1. Januar 2025 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die zehn Jahre noch nicht abgelaufen sind, ist eine Minderung des GdS zulässig.

Bei Betroffenen, die am 1. Januar 2025 die Bedingungen des § 62 Abs. 2 S. 3 BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, also unter anderem die Vollendung des 55. Lebensjahrs, schon erfüllt haben, besteht bei der Minderung des GdS Bestandschutz.

Sollten Sie weitere Fragen oder Anregungen zur Soldatenentschädigung haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Autor christoph1972
 - 20. August 2025, 12:42:38
Zitat von: Griffin am 20. August 2025, 02:00:59... ich habe mir in diesem Kontext ohnehin bereits die Frage gestellt  ...

Mit Überführung vom alten System ins neue SEG ergingen für Betroffene im Bestand neue Bescheide mit einschlägiger Rechtsbehelfsbelehrung.
In diesen Bescheiden wurde u.a. auch der GdS zitiert und bestätigt/ festgestellt. Aber ohne einen Hinweis darauf, wie in der Vergangenheit stets geschehen, ob dieser unbefristet oder zeitlich limitiert erteilt wurde respektive eine Nachuntersuchung vorgesehen ist.?

Insofern existiert mit dem SEG eine neue Rechtsgrundlage mit eigenständiger Bescheidung.
Somit dürfte/ könnte/ sollte alles zuvor Beschiedene - inkl. Limitierungn und potentieller Nachuntersuchungen - nunmehr der Vergangenheit angehören.?

Und wie bereits von Euch ausgeführt, kennt das SEG keine klassisch definierte Nachuntersuchung.

Gute Frage & Grüße.


Die Leute sind vom SVG ohne weitere Bescheide ins SEG übergeleitet worden, so mein unvollkommener Kenntnisstand. Sie haben verschiedene Informationsschreiben bekommen, wegen der zukünftigen Betreuung durch die UVB und ggf. die neue Höhe der "Rentenzahlungen".

Grundsätzlich ist die Anerkennung einer WDB ein Verwaltungsakt (VA) mit Dauerwirkung. Innerhalb eines VA können durchaus unterschiedliche Rechtsfolgen ausgesprochen sein, zB. Schädigungsfolge durch Unfall auf der Hindernisbahn: Folgenlos ausgeheilter Riss des re. vorderen Kreuzbandes als WDB anerkannt, degenerativer Verschleiß (Arthrose) re. Knie als Nichtschädigungsfolge benannt. Dann wird der "Grad der Schädigung" (GdS) festgelegt. Vom GdS hängt ab, ob Du den ausgleichsberechtigten Grad von 30 oder mehr erreichst, sprich eine "Rentenzahlung" erhältst.
Anspruch auf medizinische Versorgung Deiner WDB durch die UVB hast Du auch mit GdS "0", wenn sich in der Zukunft zeigt, dass Deine WDB in der Zukunft sich nämlich evtl. dann doch als hartnäckiger rausstellt, als zum Zeitpunkt der ersten Feststellung bekannt.
Innerhalb Deines Wehrdienstverhältnisses erhältst Du utV, später bist Du in der Betreuung durch die UVB (Unfallkasse Bund und Bahn).
Das Thema WDB ist ziemlich komplex und solange Du utV erhältst, ist es auch "unkompliziert". Im Zivilleben wird es dann "kompliziert", wenn Du die UVB bemühen musst und dann erstmal zum D-Arzt musst, um ggf. dort festzustellen, hola, der ist schlecht oder gar nicht informiert ...

Problematisch ist eben Psychotherapie, Kfz-Umbauten, Hausumbauten bei komplexen Schädigungsfolgen usw.. Da soll aber das Fallmanagement des BAPersBw helfen ...
Autor Griffin
 - 20. August 2025, 02:00:59

... ich habe mir in diesem Kontext ohnehin bereits die Frage gestellt  ...

Mit Überführung vom alten System ins neue SEG ergingen für Betroffene im Bestand neue Bescheide mit einschlägiger Rechtsbehelfsbelehrung.
In diesen Bescheiden wurde u.a. auch der GdS zitiert und bestätigt/ festgestellt. Aber ohne einen Hinweis darauf, wie in der Vergangenheit stets geschehen, ob dieser unbefristet oder zeitlich limitiert erteilt wurde respektive eine Nachuntersuchung vorgesehen ist.?

Insofern existiert mit dem SEG eine neue Rechtsgrundlage mit eigenständiger Bescheidung.
Somit dürfte/ könnte/ sollte alles zuvor Beschiedene - inkl. Limitierungn und potentieller Nachuntersuchungen - nunmehr der Vergangenheit angehören.?

Und wie bereits von Euch ausgeführt, kennt das SEG keine klassisch definierte Nachuntersuchung.

Gute Frage & Grüße.
Autor christoph1972
 - 19. August 2025, 11:59:06
In der Regel wird in der versorgungsmedizinischen Stellungnahme, soweit erforderlich, etwas zu dem Nachuntersuchzeitraum ausgeführt.
Stellt jemand einen Verschlimmerungsantrag, dann werden wieder erneut medizinische Unterlagen beigezogen.
Gleiches gilt auch bei der Nachuntersuchung, sofern sich der Betroffene noch in der Betreuung der utV befindet. Sofern schon Zivilist, schadet es nie, entsprechend bei einer Nachuntersuchung, ggf. vorab entsprechende Befunde/Berichte ziviler Behandler vorab zu übersenden, damit der Untersucher/Gutachter die Möglichkeit hat, sich entsprechend mit den Unterlagen vertraut zu machen.
Autor LwPersFw
 - 19. August 2025, 10:56:07
ZitatWie verhält es sich mit den Nachuntersuchungen nun beim neuen SEG? Konnte dort nichts finden. Finden die Nachuntersuchungen nun bis zum Lebensende statt?

M.E. könnte der Ausgangspunkt der § 60 "Änderungen und Ende von Leistungen" SEG sein.

Denn die dort genannten "... tatsächlichen Gründe ..." bedürfen ja einer eindeutigen Feststellung.

Hier stellt sich dann die Frage nach möglichen Nachuntersuchungen.

Wie dies aber in der Verwaltungspraxis zukünftig ausgestaltet wird... sowohl während der Dienstzeit, als auch nach Dienstzeitende ... ist mir nicht bekannt...

Hier hilft ggf. eine Anfrage an das BAPersBw unter seg@bundeswehr.de.



Die Regelung C-1463/14 "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" Stand: Version 2 , 29.03.2021 wurde noch nicht an das SEG angepasst.

Sie ist aber gültig und führt aus:

"1.1 Zweck

101. In den Fällen, in denen ein Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder eine
Grundrente nach § 80 SVG in Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird und
versorgungsmedizinisch eine Nachuntersuchung innerhalb der ersten beiden Jahre nach
Bescheiderteilung empfohlen wird, ist die Nachuntersuchung so rechtzeitig vorzunehmen, dass der
Verwaltungsakt ggf. noch gem. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden kann.

102. Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden
Ausgleichs endet.

103. In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung ebenfalls rechtzeitig vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

104. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.
"



Autor Peter der Strolch
 - 15. August 2025, 22:07:28
Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2023, 08:37:26
Zitat von: Griffin am 17. Januar 2023, 03:03:36Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.


Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.

Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:

"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.

(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist
.

Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."


Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743


Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ .




Wie verhält es sich mit den Nachuntersuchungen nun beim neuen SEG? Konnte dort nichts finden. Finden die Nachuntersuchungen nun bis zum Lebensende statt?

Autor LwPersFw
 - 28. Juli 2025, 07:19:49
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27. Februar 2025
wurde u.a. im EinsatzWVG der § 4 Absatz 3 Satz 2 angepasst:

,,Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3."

Und der § 3 Absatz 3 Satz 3 lautet:

"Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch."


Was ist hierzu der Hintergrund ?

Wenn Betroffene in die Schutzzeit gemäß EinsatzWVG aufgenommen wurden, gliedert sich diese in 2 Phasen:

1. Phase - medizinische Behandlung
2. Phase - berufliche Qualifizierung, insoweit erforderlich

Die Phase 1 ist grundsätzlich unbefristet: außer die Ziele der Schutzzeit sind nicht erreichbar, oder Lebensalter über 65. wird erreicht.

Für die Phase 2 gibt es aber die o.g. klare gesetzliche Befristung:

"Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3.
Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist."


Auf Grund dieser klaren Befristung der beruflichen Qualifizierung, muss mit einem Bescheid des BAPersBw deren Beginn-Datum klar festgelegt werden.


Was wird mit der neuen gesetzlichen Regelung bewirkt ?

Hierzu hat BMVg P III 3 einen Erlass herausgegeben, der eine einheitliche Anwendung sicherstellen soll:

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die
Bundeswehr vom 27. Februar 2025 (BGBl I Nr. 72 vom 5. März 2025);
hier: Allgemeine Durchführungshinweise
Gz P III3 - APK 20-01-01
Bonn, 19. März 2025

Auszug:

"Befristung der Schutzzeit gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 EinsatzWVG
(Artikel 13 Nummer 1):

Durch die Neuregelung wird bewirkt, dass Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung oder Maßnahmen zur Arbeitserprobung
zukünftig nicht die Befristung der Schutzzeit auslösen.

Durch diese Entkopplung der Befristung der Schutzzeit von den Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und zur Arbeitserprobung kann
der Rehabilitations-Prozess frühzeitiger stringent an den erkannten Potentialen und Neigungen ausgestaltet werden. Hierdurch wird gleichzeitig
die medizinische Rehabilitation positiv unterstützt.

Im Weiteren gilt unverändert eine zeitliche Befristung der Schutzzeit ab dem Beginn einer sich an vorbereitende Maßnahmen anschließenden schulischen
oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme.

Unter die nunmehr nicht fristauslösenden Leistungen des § 3 Absatz 3 Satz 3 EinsatzWVG fallen insbesondere (Anm. von mir: "insbesondere" bedeutet rechtlich: keine abschließende Aufzählung)

1.
Interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst
geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden und die aufgrund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen
förderlich zu sein (sog. Basisqualifizierungen).
Hierzu zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des
Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen oder zur fachberuflichen Qualifizierung.

2.
Maßnahmen der individuellen und/oder objektiven Eignungsfeststellung und Arbeitserprobung, insbesondere die Durchführung von
sog. beruflichen Reha-Assessments sowie im Einzelfall dazu notwendige, vorgeschaltete Reha-Vorbereitungskurse (z.B. bei
vorliegender Langzeiterkrankung ohne oder nur mit geringer stundenweiser Eingliederung). Arbeitserprobungen dienen dem
grundsätzlichen Abgleich der persönlichen und geistigen Befähigung mit dem anvisierten Beruf, bevor eine entsprechende
berufliche Qualifizierung oder Arbeitstätigkeit aufgenommen wird. Daher sollte bei einer Arbeitserprobung in der Regel eine
Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden; Ausnahmen sind BAPersBw VII ZALK unter ausführlicher Darlegung der Gründe
vorzulegen; sie unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt durch BAPersBw VII ZALK.

3.
Schulische und berufliche Maßnahmen der Vorbereitung auf eine zeitnah vorgesehene Qualifizierung (z.B. Vorbereitungskurse
zur Auffrischung schulischer Kenntnisse). Maßnahmen zur Erlangung eines schulischen Abschlusses oder fachberufliche
Qualifizierungen sind nicht Maßnahmen der Vorbereitung einer beruflichen Qualifizierung.

4.
An dem aktuell anvisierten Eingliederungsziel ausgerichtete Berufsorientierungspraktika entsprechend den Vorgaben des § 9 Absätze 2 und 3 SVG.


In jedem Fall hat sich die Durchführung der o.g. Maßnahmen an dem Grundsatz auszurichten, dass sie zur Erreichung des Ziels
der Schutzzeit im Einzelfall angemessen und erforderlich sind.

Ergänzend wird klargestellt, dass die Beratung durch den Berufsförderungsdienst nicht fristauslösend ist.
Gleiches gilt für die Erstellung eines Förderungsplans."


Autor LwPersFw
 - 14. April 2025, 07:03:54
Die Regelung C1-1463/21-4000 "Aufgaben des truppenärztlichen Dienstes (Wehrdienstbeschädigung)"

wurde in der Version 2 , vom 15.04.2025 veröffentlicht.

"Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Die Regelung wurde im Vergleich zur Version 1 vollständig aktualisiert und an die geltende Rechtslage angepasst.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen im gesamten Dokument wurde auf die einzelne Kenntlichmachung verzichtet
(...). Es wird eine Befassung mit dem gesamten Dokument empfohlen."

Es erfolgte eine Anpassung an das SEG.


U.a. darin geregelt das Anlegen eines WDB-Blattes.


Aber auch neu und wichtig was bei DZE zu veranlassen ist, wenn eine WDB vorliegt:


"2.2 Besonderheiten bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses

224.
Mit Inkrafttreten des SEG zum 1. Januar 2025 wird die medizinische Versorgung von WDB-bedingten Gesundheitsstörungen nach dem Ausscheiden aus dem
Wehrdienstverhältnis durch die UVB übernommen.
Zu diesem Zweck sind relevante Gesundheitsunterlagen aus den zurückliegenden zwei Jahren vor Entlassung bezüglich der anerkannten WDB über
BAPersBw VII 2.2 an die UVB im Vorfeld des Ausscheidens aus dem Wehrdienstverhältnisses in Form von gut leserlichen einseitigen Fotokopien zu übermitteln.


225.
Ist bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein WDB-Verfahren bereits eingeleitet aber noch nicht beschieden worden,
ist durch den zuständigen bzw. die zuständige TrArzt zusätzlich zur Entlassungsuntersuchung für die als WDB-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung
zwingend eine Zustandsbeschreibung zu dokumentieren
. Nach Möglichkeit ist diesbezüglich ein aktueller Facharztbefund (nicht älter als acht Wochen) einzuholen.

226.
Im Falle eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit seitens der personalbearbeitenden Dienststelle
erhält BAPersBw VII 2.2, wenn das Vorliegen einer WDB nicht ausgeschlossen werden kann, einen Nebenabdruck der Empfehlung der Beratenden
Ärztin bzw. des Beratenden Arztes (BAPersBw VII 1.5).

227.
BAPersBw VII 2.2 veranlasst bei Bedarf eine sozialdienstliche Betreuung nach Maßgabe der Allgemeinen Regelung ,,Sozialdienst in der Bundeswehr" A-2641/1
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes der Bundeswehr."




Autor LwPersFw
 - 01. April 2025, 09:16:55
Die Regelung A-1355/14 "BFD - Zivilberufliche Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen und Soldaten"

wurde in der Version 2 veröffentlicht.


"Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Vollständige Neufassung unter Berücksichtigung des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG); Komprimierung des Regelungsinhalts durch Neustruktur der Vorgaben."

Auszug:

" Zweck

101. Diese Allgemeine Regelung (AR) konkretisiert die Vorgaben des § 10 Soldatenversorgungsgesetz
(SVG) ,,Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben". Sie regelt die Förderung der
zivilberuflichen Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen bzw. Soldaten
sowie Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung (WDB), deren Aussichten,
nach Ausscheiden aus dem Dienst am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung
im Sinne von § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bzw. beim Vorliegen einer
WDB im Sinne von § 28 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) nicht nur vorübergehend wesentlich
gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.

2 Personenkreis

201. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Maßgabe der vorliegenden AR
Soldatinnen bzw. Soldaten gewährt, die in ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder
seelischen Gesundheit beeinträchtigt sind und deren Aussichten, nach dem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen der Art oder der Schwere
ihrer anerkannten oder drohenden Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind
und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Eine wesentliche Minderung dieser
Aussicht liegt auch vor, wenn die Soldatin bzw. der Soldat den – auch über eine zivilberufliche Ausund
Weiterbildung – erlernten oder den vor Diensteintritt zuletzt überwiegend ausgeübten Beruf wegen
der Behinderung nicht mehr verrichten kann.

202. Beim Vorliegen einer anerkannten WDB gilt der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen
gemäß § 152 Abs. 2 SGB IX gleichzeitig als Grad der Behinderung.

3 Förderungsgrundsätze

301. Soldatinnen bzw. Soldaten, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, sowie Soldatinnen
und Soldaten mit anerkannter WDB erhalten nach § 10 Abs. 1 SVG bzw. nach § 28 SEG die
erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen und Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
bzw. drohenden Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und damit die Teilhabe
am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

302. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, Leistungsfähigkeit und bisherige
berufliche Erfahrungen sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen
zu berücksichtigen. Soweit kein erlernter oder zuletzt überwiegend ausgeübter Zivilberuf
vorliegt, kann ein der militärischen Laufbahn ebenengerecht vergleichbarer ziviler Beruf gefördert
werden.

303. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können erbracht werden, wenn deren Abschluss
während des Dienstverhältnisses voraussichtlich erreicht werden kann oder die Anschlussförderung
durch einen gesetzlichen Rehabilitationsträger oder anderweitig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
sichergestellt ist.

304. Andere Ansprüche nach dem SVG bleiben gemäß § 10 Abs. 5 SVG von der besonderen
Förderung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unberührt."




Autor LwPersFw
 - 30. März 2025, 11:20:18
Die rechtlichen Zusammenhänge müssten sich m.E. so ergeben:

Als BS + WDB

+ galt bis 31.12.2024 das alte SVG

§ 55f SVG Abzug für Pflegeleistungen

https://www.buzer.de/gesetz/538/a161698.htm


Hierzu findest sich eine Verweisung im SGB XI auf das SEG

§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__21.html

dort

"3.

nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,"



Und in § 84 SEG findet sich das Überleitungsrecht

https://www.buzer.de/84_SEG.htm

"(1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2033 weiter, wenn

1.
sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und

2.
die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gegolten haben, weiterhin vorliegen."

__________

(2)  Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:

1.
Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes,


2.
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d des Bundesversorgungsgesetzes für Hinterbliebene,

3.
Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes,

4.
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes sowie

5.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes."

__________


Was dies in Ihrem Einzelball bedeutet, bin ich überfragt.

Hier müssen Sie bitte mit den zuständigen Stellen kommunizieren.

Ggf. Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht, welche Rechtsnorm bei Ihnen wie anzuwenden ist.



Autor Handball079
 - 28. März 2025, 08:22:20
Hallo Zusammen,
hoffentlich bin ich in dieser Rubrik richtig.

Kann mir jemand, von den in den Ruhestand versetzten BS aufgrund WDB und Zuteilung einer KV,  meine Frage beantworten

§ 50f BeamtVG Abzug für Pflegeleistungen

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.
Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind ...Ruhegehalt...

M. E. besteht für Dich die Beihilfeberechtigung (also das Recht) fort, obgleich Du jetzt der AOK zugeteilt bist. Damit ist der Abzug gerechtfertigt.

Hat jemand damit Erfahrungen, dass man den Abzug nicht zahlen muss?

Vielen Dank