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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat"Eine Einzelwehrübung/Einzelübung dauert mindestens vier Tage und grundsätzlich höchstens drei Monate. Sollen drei Monate überschritten werden, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung des BMVg. Diese wird hiermit für längstens sechs Monate dauernde Einzelwehrübungen/Einzelübungen erteilt, soweit sie der erforderlichen Kompensation von fehlendem Personal dienen. Soweit diese Wehrdienstleistung/Dienstleistung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, ist dazu die Zustimmung
des Reservisten oder der Reservistin und der Arbeitgeberseite/der Dienstbehörde erforderlich.
Darüber hinaus darf die Summe aller Einzelwehrübungen/Einzelübungen in einem Kalenderjahr einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Hierauf rechnen die Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung aus demselben Kalenderjahr an. Unberücksichtigt bleiben dabei Zeiten, die als Einzelwehrübung/Einzelübung zur Vor- und Nachbereitung von besonderen Auslandsverwendungen erforderlich sind (siehe Nrn. 416, 417).
Für Einzelwehrübungen/Einzelübungen, die über die Dauer von drei oder sechs Monaten oder über die Gesamtdauer von sechs Monaten für Wehrübungen und Übungen im Kalenderjahr hinaus durchgeführt werden sollen, sind die entsprechenden Ausnahmen bei der jeweils zuständigen zentralen personalbearbeitenden Stelle zu beantragen. Diese legen die Anträge, die befürwortet werden, mit einer entsprechenden Stellungnahme dem BMVg – PSZ I 8 zur Entscheidung vor. In allen anderen Fällen werden die Anträge
durch die jeweils zuständige zentrale personalbearbeitende Stelle beschieden.
..."