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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
ZitatDann haben Sie wohl diesen Satz nicht gelesen:
Zitat
Mit Rücksprache meiner Staffelführung habe ich mich am 12.08.2013 für die Übernahme in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere beworben.
ZitatDa wird dann nämlich die uneingeschränkte Auskunft eingeholt, auch bei aktiven Soldaten.
Zitat von: Chakou am 24. Juli 2014, 18:04:59
Wenn ich das richtig mitbekommen habe bist du Mannschafter geworden. Für Mannschafter reicht ein Führungszeugnis für Behörden aus. Bei Unteroffizieren/Offizieren wird ins BZRG geschaut! Aber wenn du eine Überprüfung hattest dann verstehe ich nicht das da nicht schon aufgefallen ist das du einen Eintrag besitzt.ZitatBei der Frage nach dem Zeitpunkt der Strafen gab ich April 2004 und Januar 2006.
Wenn du zwei mal Verurteilt wurdest hast du doch einen Eintrag ins Führungszeugnis. Ich glaube da ist es auch egal wenn beide unter 90 Tagessätzen sind.
Ich bin Betrunken Auto gefahren und habe keinen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen da es meine erste Auffälligkeit war und die unter 90 Tagessätzen liegt. Ich habe aber ein Eintrag im BZRG. Ich habe es Wahrheitsgemäß angegeben da mir gesagt wurde vom Berater und vom Ministerium für Justiz das bei Beamte im Mittleren Dienst(oder Höher) eine uneingeschränkte Auskunft 100% abgefragt wird.
ZitatMit Rücksprache meiner Staffelführung habe ich mich am 12.08.2013 für die Übernahme in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere beworben.
Zitat von: mailman am 24. Juli 2014, 18:07:57
Auf dem Zusatzblatt zum Bogen müßte es doch auch sehe, was eingetragen werden muss und was nicht?
Zitat von: Ralf am 24. Juli 2014, 17:43:49
Ist ein gutes Beispiel dafür, dass man lieber alles angibt und die Bewertung dessen durch die Profis (Rechtsberater) überlässt.
Ab und zu kommt ja hier sowas insbesondere von einem Herrn.
ZitatBei der Frage nach dem Zeitpunkt der Strafen gab ich April 2004 und Januar 2006.
ZitatBei der Straftilgung sind zwei Fristen zu unterscheiden: die Tilgung aus dem Führungszeugnis (§ 34 BZRG) und die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG).
Die Fristen für die Tilgung aus dem Führungszeugnis (§ 34 BZRG) lauten:
drei Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr;
zehn Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
fünf Jahre: In allen anderen Fällen.
Zitat
Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) lauten:
fünf Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, durch welche eine Maßnahme mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist;
zehn Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
zwanzig Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
fünfzehn Jahre: In allen anderen Fällen.
Zitat von: Flexscan am 24. Juli 2014, 15:47:23
was ist jetzt die Frage an uns?