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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 24. Juli 2014, 18:42:03
... Auf dem Erläuterungsbogen steht aktuell nichts - aber auf dem Bewerbungsbogen ist bei der Frage 22 ein ausdrücklicher Hinweis auf den unbeschränkten BZR Auszug und die Fristen nach para 46.

Der TE hat Einträge bis 2016, also zweimal schriftlich falsche Angaben gemacht.

Die UffzLaufbahn ist damit "gegessen", Entlassung und Dienstvergehen sind halt zu prüfen.

Erschreckend, dass trotz anwaltlicher Beratung das eigene Fehlverhalten nicht erkannt wird.

al
Autor Chakou
 - 24. Juli 2014, 18:21:35
ZitatDann haben Sie wohl diesen Satz nicht gelesen:

Zitat
Mit Rücksprache meiner Staffelführung habe ich mich am 12.08.2013 für die Übernahme in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere beworben.

Ne das hatte ich übersehen.

ZitatDa wird dann nämlich die uneingeschränkte Auskunft eingeholt, auch bei aktiven Soldaten.

Du wusste ich auch  :P
Autor KlausP
 - 24. Juli 2014, 18:17:01
Zitat von: Chakou am 24. Juli 2014, 18:04:59
Wenn ich das richtig mitbekommen habe bist du Mannschafter geworden. Für Mannschafter reicht ein Führungszeugnis für Behörden aus. Bei Unteroffizieren/Offizieren wird ins BZRG geschaut! Aber wenn du eine Überprüfung hattest dann verstehe ich nicht das da nicht schon aufgefallen ist das du einen Eintrag besitzt.

ZitatBei der Frage nach dem Zeitpunkt der Strafen gab ich April 2004 und Januar 2006.

Wenn du zwei mal Verurteilt wurdest hast du doch einen Eintrag ins Führungszeugnis. Ich glaube da ist es auch egal wenn beide unter 90 Tagessätzen sind.

Ich bin Betrunken Auto gefahren und habe keinen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen da es meine erste Auffälligkeit war und die unter 90 Tagessätzen liegt. Ich habe aber ein Eintrag im BZRG. Ich habe es Wahrheitsgemäß angegeben da mir gesagt wurde vom Berater und vom Ministerium für Justiz das bei Beamte im Mittleren Dienst(oder Höher) eine uneingeschränkte Auskunft 100% abgefragt wird.

Dann haben Sie wohl diesen Satz nicht gelesen:

ZitatMit Rücksprache meiner Staffelführung habe ich mich am 12.08.2013 für die Übernahme in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere beworben.

Da wird dann nämlich die uneingeschränkte Auskunft eingeholt, auch bei aktiven Soldaten.
Autor FmUffz
 - 24. Juli 2014, 18:15:58
Zitat von: mailman am 24. Juli 2014, 18:07:57
Auf dem Zusatzblatt zum Bogen müßte es doch auch sehe, was eingetragen werden muss und was nicht?

Eben überprüft, tut es, auch bei meinem Bogen von 2010.
Autor Flexscan
 - 24. Juli 2014, 18:12:03
Zitat von: Ralf am 24. Juli 2014, 17:43:49
Ist ein gutes Beispiel dafür, dass man lieber alles angibt und die Bewertung dessen durch die Profis (Rechtsberater) überlässt.
Ab und zu kommt ja hier sowas insbesondere von einem Herrn.

danke den hatt ich mir verkniffen...

Versteh auch nicht was die ganze Aufregung nu soll.
Die Entlassung ist nun "verjährt" (?)  also kann nicht mehr von heute auf morgen entlassen werden.#
Wozu nun das gezetere?

Den Fehler hast offensichtlich du begangen und falsche Angaben gemacht.
Autor mailman
 - 24. Juli 2014, 18:07:57
Auf dem Zusatzblatt zum Bogen müßte es doch auch sehe, was eingetragen werden muss und was nicht?
Autor Chakou
 - 24. Juli 2014, 18:04:59
Wenn ich das richtig mitbekommen habe bist du Mannschafter geworden. Für Mannschafter reicht ein Führungszeugnis für Behörden aus. Bei Unteroffizieren/Offizieren wird ins BZRG geschaut! Aber wenn du eine Überprüfung hattest dann verstehe ich nicht das da nicht schon aufgefallen ist das du einen Eintrag besitzt.

ZitatBei der Frage nach dem Zeitpunkt der Strafen gab ich April 2004 und Januar 2006.

Wenn du zwei mal Verurteilt wurdest hast du doch einen Eintrag ins Führungszeugnis. Ich glaube da ist es auch egal wenn beide unter 90 Tagessätzen sind.

Ich bin Betrunken Auto gefahren und habe keinen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen da es meine erste Auffälligkeit war und die unter 90 Tagessätzen liegt. Ich habe aber ein Eintrag im BZRG. Ich habe es Wahrheitsgemäß angegeben da mir gesagt wurde vom Berater und vom Ministerium für Justiz das bei Beamte im Mittleren Dienst(oder Höher) eine uneingeschränkte Auskunft 100% abgefragt wird.
Autor Ralf
 - 24. Juli 2014, 17:43:49
Ist ein gutes Beispiel dafür, dass man lieber alles angibt und die Bewertung dessen durch die Profis (Rechtsberater) überlässt.
Ab und zu kommt ja hier sowas insbesondere von einem Herrn.
Autor Iceman81
 - 24. Juli 2014, 16:45:29
Wenn was nicht im Führungszeugnis steht, kann es trotzdem im BZRG auftauchen

ZitatBei der Straftilgung sind zwei Fristen zu unterscheiden: die Tilgung aus dem Führungszeugnis (§ 34 BZRG) und die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG).

Die Fristen für die Tilgung aus dem Führungszeugnis (§ 34 BZRG) lauten:

    drei Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr;
    zehn Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
    fünf Jahre: In allen anderen Fällen.

Zitat

Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) lauten:

    fünf Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, durch welche eine Maßnahme mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist;
    zehn Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
    zwanzig Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
    fünfzehn Jahre: In allen anderen Fällen.

Autor wolverine
 - 24. Juli 2014, 16:40:41
Ich vermute mal, dass hier das Problem bei § 46 Abs. 1 Nr. lit. a) und b) BZRG liegt. Dort wird eine Fünfjahresfrist zur Tilgung normiert "wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist" bzw. "wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist".

Wenn diese letzte Voraussetzung nicht erfüllt ist, gilt die Zehnjahresfrist (§ 46 Abs. 2 lit. a) BZRG). Ob jetzt die Bw-Hotline und das ZNwG falsch beraten oder die Frage missverständlich gestellt war, kann hier keiner beurteilen.
Und da eh ein Anwalt in die Sache eingeschaltet ist und angeblich eine Entlassung formal verfristet sein soll, verstehe ich die Aufregung nicht so ganz.
Autor FmUffz
 - 24. Juli 2014, 15:54:01
Zitat von: Flexscan am 24. Juli 2014, 15:47:23
was ist jetzt die Frage an uns?

Ich erkenne den Beitrag nicht als Frage, eher als Erfahrungsbericht.
Autor Flexscan
 - 24. Juli 2014, 15:47:23
was ist jetzt die Frage an uns?
Autor F_K
 - 24. Juli 2014, 14:51:59
Lieber Kay.K:

Fragen zur Klarstellung:

1.) Zu bestätigst also, FALSCHangaben in Deiner Bewerbung gemacht zu haben?
(Der Erläuterungsbogen zum Bewerbungsbogen ist da eindeutig).

2.) Was hat eine Privatinsolvenz mit der Entlassung zu tun? (Bist Du  zusätzlich zur Falschangabe auch noch überschuldet?)

3.) Um was für Straftaten geht es überhaupt und sind diese tatsächlich zum Zeitpunkt der ersten Bewerbung tilgungsreif gewesen?

4.) Was für Folgen gibt es bis jetzt? (Ich kann da nur eine Vernehmung erkennen, aber ansonsten noch keine Folgen).
Autor kay.k
 - 24. Juli 2014, 14:39:43
 Hallo mein Name ist Kay

das ist ein kleiner Einblick in die Beradung und Auskunft der Bundeswehr und was das für Folgen hat.


Ich habe mich am 17.10.2011 bei der Bundeswehr beworben.
In diesem Bewerbungsformular das ich nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt habe ist eine Frage aufgekommen die ich nicht alleine beantworten konnte, da diese Fragestellung mir unklar war.
In der besagten Frage ging es um Angaben  von Vorstrafen.
Die Erläuterung der Frage lies ich mir von folgenden Stellen definieren

1.   Ansprechstelle Kreiswehrersatzamt
Um Klarheit bei der Beantwortung der Frage zu erlangen habe ich mir Informationen über die Hotline des Kreiswehrersatzamtes eingeholt.
Ich legte meine Situation offen und habe um Klärung meines Problems bei der Eintragung von bereits abgegoltenen Strafen gebeten

Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Strafen gab ich April 2004 und Januar 2006.
Daraufhin wurde mir erklärt, dass meine Strafen nicht im Bewerbungsbogen eingetragen werden müssen da diese schon abgegolten sind und keine weiteren Strafen zu erwarten gibt.
Dennoch wurde mir empfohlen eine zweite Informationsquelle zu befragen.


2.   Ansprechstelle Zentrum für Nachwuchsgewinnung Nord

Auch bei dieser Ansprechstelle habe ich mein Problem wie oben geschildert. Es wurde mir im Gesprächsverlauf erklärt, dass ein Führungszeugnis eingeholt wird um diese mit meinen Angaben aus dem Bewerbungsbogen abzugleichen. Sollte es bei dieser Prüfung zu Unstimmigkeiten kommen werde ich eine Information dazu erhalten.

Ich bin ausgegangen eine fachlich richtige Aussage durch diese beiden Stellen erhalten zu haben.
Bei der Abgabe meiner Bewerbungsunterlagen beim Wehrberater im Kreiswehrersatzamt  wurden die Unterlagen geprüft und angenommen.

Nach einigen Wochen wurde ich in das Zentrum für Nachwuchsgewinnung Nord eingeladen wo ich meine Sportliche und Geistige Eignung abgelegt habe.
Bei dem darauf folgenden Auswahlgespräch wurden mir die Ergebnisse der Eignungsfeststellung eröffnet. Danach erfolgte die vorläufige Einplanung.
Aus der Vorläufigen Verwendungsplanung vom 06.01.2012 entnehme ich das ein Führungszeugnis eingeholt wurde, um Hindernisgründe die eine Einstellung entgegen wirken können auszuräumen.

Mit dem Schreiben von 19.01.2012 habe ich die Eröffnung der Einplanungsentscheidung bekommen. Nach dem erhalt für die Aufforderung zum Dienstantritt war für mich die Prüfung meiner eingereichte Bewerbungsunterlagen abgeschlossen sowie eine daraus resultierende nicht Eignung ausgeschlossen.

Somit habe ich den Dienst bei der Bundeswehr am 02.04.2012 in Germersheim angetreten und dort meine Allgemeine Grundausbildung absolviert.

Zum 01.07.2012 wurde ich zu Flugabwehrraketengruppe versetzt und bin bis heute in der Teileinheit FM als IT-Soldat SK stationiert.
Um diese Tätigkeit ausüben zu könne unterliege ich der Prüfung  durch den Sicherheitsbeauftragten und des MAD. Nach der positiven Sicherheitsüberprüfung meiner Person wurde mir die Ü1 zugesprochen. 

Während meines Dienstes in der besagten Einheit erhielt ich bereits einen Bestpreis, ich zitiere:

,, Dank und Anerkennung für die Geleistet Arbeit und Ihr besonderes Engagement."


Mit Rücksprache meiner Staffelführung habe ich mich am 12.08.2013 für die Übernahme in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere beworben.
Ich habe auch diesen Bewerbungsbogen mit besten Wissen und Gewissen ausgefüllt.
Die Frage Nr. 22  im Bewerbungsbogen (Ich bin in ein Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer Maßnahme (z.B  Strafbefehl) belegt worden)  habe ich mit nein beantwortet.
Dem Hinweis zu dieser Frage konnte ich entnehmen das getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen nicht eingetragen werden müssen.
Eine Erklärung über Schwebenden Verfahren die ich schon am 29.04.2013 unterschrieben habe wurde der Bewerbung beigefügt. 


Am 29.01.2013 habe ich eine Verpflichtungserklärung für 10 Jahre unterschrieben.
Bei Nachfragen bezüglich meiner Bewerbung auf den Laufbahnwechsel wurde ich darauf hingewiesen das es keinen neuen Informationsstand zu meiner Bewerbung gäbe.
Ich war der Meinung das diese Aussage durch die Personalbearbeiterin nicht Wahrheitsgemäß war da ich zuvor durch den Stuffz XY der im selbigen Personalbüro tätig ist eine gegensätzliche Aussage erhalten habe.
Anschließen an das Gespräch mit der Personalbearbeiterin informierte ich meinen Staffelchef und habe ihn um Hilfe der Klärung des Sachverhalts gebeten.
Nach dieser Anfrage teilte er mir folgenden Sachverhalt mit den Worten mit.
Ich zitiere: ,,  Es ist was Aufgetaucht wir wissen aber nicht was."

Mir wurde am 06.02.2014 mitgeteilt dass gegen meine Person ein Entlassungsverfahren geprüft wird ohne mir weitere Informationen diesbezüglich ausgehändigt zu haben.
Erst am 26.02.2014 habe ich eine ,, Niederschrift über die Vernehmung eines Soldaten" erhalten in der mir zu Last gelegt wird die Ernennung des Soldaten auf Zeit erschlichen zu haben.


Zur Unterstützung habe ich mir einen Anwalt genommen der mich in der Sache Vorzeitige Entlassung gemäß § 55 Abs. 1 SG vertreten soll.

Die erste Anfrage auf Rechtsbeistand beim Bundeswehrverband, bei dem ich seit dem ersten Tag als Soldat Mitglied bin wurde abgelehnt, worauf ich durch meinen Anwalt Widerspruch einlegte und doch Rechtsbeistand bekommen habe.

Nach vielen Briefen und E-Mails sind wir bis zum heuteigen Punkt angelanget des es ein Verfahrensfehler gegeben hat und meine Entlassung nicht mehr verfügt werden darf.

Ausgehend von dem 03.12.2013 (gesichertes Datum der Kenntnis des BMVg) hätte die Entlassung § 55 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SG bis spätestens 02.06.2014 verfügt sein müssen. Dies ist jedoch unstreitig nicht erfolgt.

Nach meiner Eingabe vom 2.Märtz 2014 beim Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, in der ich erläutert habe dass ich aus dem aktiven Dienst entlassen werden soll hat sich meine Situation nicht geändert. Das Entlassungsverfahren ist bis zu heutigen Datum nicht zum Abschluss gekommen.

Über viele Monate erwarte ich jeden Tag das ich entlassen werde, jeden Tag gehe ich morgens zu meiner Dienststelle und weis nicht ob ich den Morgen darauf noch Soldat bin.

Die vorstehende Entlassung wird nicht nur mich sondern eine ganze Familie treffen, so werde ich bei der Entlassung sofort einen Schuldnerberater aufsuchen müssen, und nach Aussagen des Bundeswehr-Sozialdienstes eine Privatinsolvenz beantragen. Und das alles nur weil ich einer Auskunft vertraut habe wovon ich ausgehen durfte das sie Fachgerecht war.

Es ist erschreckend wie lange Soldaten unter so eine Last hingehalten werde das sie krank werden.

Mit Freundlichen Gruß