REGISTRIERUNGSMAILS:
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....
ZitatTrennungsgeld wird nur gewährt aus Anlass der in § 1 Abs. 2 TGV aufgeführten Maßnahmen.
Auch § 2 Abs. 3 TGV (Gewährung von Trennungsgeld nach einem Vorwegumzug) verweist nochmals ausdrücklich auf diesen Maßnahmenkatalog.
Umzüge nach § 62 SVG sind darin nicht aufgeführt. Somit kein Anspruch auf TG.
Zitat
Möglicherweise doch, nach § 6 (3) SVG:
Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der TGV, das hieße nach Vorwegumzug TG für die 3 Monate, die der Bildungsmaßnahme unmittelbar vorhergehen.
Hängt meiner nur oberflächlichen Kenntnis nach auch davon ab, ob sie am alten Standort vor dem Umzug bereits TG-Empfänger waren.
Zuständig hierfür (sowohl Bewilligung als auch Abrechnung) ist allerdings der BFD, dort mal nachfragen oder auf dem Bewilligungsbescheid der Fördermaßnahme nachlesen.
Zitat von: Tommie am 05. August 2014, 17:19:14Nicht mein favorisiertes Rechtsgebiet (Die Gebühr würde man mitnehmen aber nur auf der nach oben offenen Wohlfühlsumme
...
6. Ggf. Anwalt zu Rate ziehen (Wolve, ich schicke Dir nachher per PM meine Kontodaten für die Provision, wenn ich Dich empfehle!)