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Zusammenfassung

Autor RefueFw a.D.
 - 12. August 2014, 09:06:53
Zitat von: Tommie am 12. August 2014, 08:02:06
Zitat von: RefueFw a.D. am 12. August 2014, 07:18:00Seit wann rechnet die Bundeswehr denn wie ein Finanzamt bei der Steuererklärung ab - von wegen nur eine Fahrt täglich im Rahmen der TG-Berechnung? ... Nein ...
Es werden schon beide Fahrten täglich betrachtet.

Da fällt mir ja gar nichts mehr dazu ein! Wenn man keine Ahnung hat, ...

Ich zitiere hier nur mal so aus dem § 6 der TGV:

Zitat"... Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. ..."

Und Entfernungskilometer sind nun mal die einfache wegstrecke! Beispiel: Wer zwischen Wohnort und Dienstort eine Straßenentfernung von 50 km hat, fährt am Tag zwar hin und zurück insgesamt 100 km, bekommt aber nur 50 mal den Satz von € 0,08 für eben diese 50 Entfernungskilometer!

Somit habe ich schon recht damit, dass die Reise nur einfach bezahlt wird!


Ich wünsche auch einen schönen Guten Morgen - und ignoriere mal die "persönlichen" Worte ....

Das Zitat aus der TGV ist völlig richtig - trifft nur auf Wiesel66 nicht zu.

Begründung:
Diese 0,08 EUR beziehen sich auf den Aufwand, den man für die bisherige Strecke (auch bei Bezug von §6 TGV) hatte.
Bedeutung:
Ich beziehe derzeit §6 TGV - werde nun versetzt, auch ohne Zusage der UKV, und werde am neuen Standort wieder/weiterhin §6-Empfänger. Dann bekomme ich am neuen Standort von der Berechnung meiner täglichen Kilometerleistung mal 0,20 EUR jeden Tag die alte Strecke (Wohnort - alter Standort) mal 0,08 EUR in Abzug gebracht.

Dies entfällt jedoch bei Wiesel66, da es bei ihm keine vorherige §6-Strecke gibt, die in Ansatz gebracht werden kann, da er neu eingestellt wird.

Somit haben wir beide recht - und keiner muss hier mit Kraftausdrücken um sich werfen.
Autor Tommie
 - 12. August 2014, 08:02:06
Zitat von: RefueFw a.D. am 12. August 2014, 07:18:00Seit wann rechnet die Bundeswehr denn wie ein Finanzamt bei der Steuererklärung ab - von wegen nur eine Fahrt täglich im Rahmen der TG-Berechnung? ... Nein ...
Es werden schon beide Fahrten täglich betrachtet.

Da fällt mir ja gar nichts mehr dazu ein! Wenn man keine Ahnung hat, ...

Ich zitiere hier nur mal so aus dem § 6 der TGV:

Zitat"... Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. ..."

Und Entfernungskilometer sind nun mal die einfache wegstrecke! Beispiel: Wer zwischen Wohnort und Dienstort eine Straßenentfernung von 50 km hat, fährt am Tag zwar hin und zurück insgesamt 100 km, bekommt aber nur 50 mal den Satz von € 0,08 für eben diese 50 Entfernungskilometer!

Somit habe ich schon recht damit, dass die Reise nur einfach bezahlt wird!
Autor RefueFw a.D.
 - 12. August 2014, 07:18:00
Zitat von: Tommie am 11. August 2014, 11:48:17
Er erläutert Ihnen dann auch die vorzunehmenden Prüfungen, z. B. Preise und Fahrtdauer ÖPNV gegenüber der Benutzung Privat-Kfz, etc. und die Berechnung des Fahrgeldes, bei dem immer nur die einfache Strecke zum Dienst in Anrechnung kommt.


Seit wann rechnet die Bundeswehr denn wie ein Finanzamt bei der Steuererklärung ab - von wegen nur eine Fahrt täglich im Rahmen der TG-Berechnung? ... Nein ...
Es werden schon beide Fahrten täglich betrachtet.

Richtig ist, dass gem. aktueller Erlasslage zuerst geprüft wird, wie abgefunden wird, unabhängig davon, dass man TG nach §6 TGV einreicht.
Entweder kommt der "Kostendeckel" gem §3 TGV (natürlich ohne Reisebeihilfen, denn man ist ja täglich abends zu Hause) drauf, oder wenn bestimmte Voraussetzungen (Fahrzeit, Fahrzeitersparnis ggü ÖPNV) erfüllt sind, erhält man die "volle" §6 TGV Berechnung.

Zum Anspruch: Versetzung und Neueinstellung sind hierbei das Gleiche - vor der Massnahme muss die Voraussetzung des anerkannten und berücksichtigungsfähigen Hausstandes gegeben sein.

Zur Anspruchsdauer: Aktuell gilt noch bis Ende 2014 der sogenannte "Strukturerlass" - sinngemäss ... "alle Neueinstellungen mit Hausstand werden erst einmal ohne Zusage der UKV eingestellt - Umzugswilligkeit muss formlos beantragt werden" - dies gilt in Ihrem Fall @Wiesel66 drei Jahre lang (da verheiratet und/oder eingenes Kind im Haushalt.

Danach wird, wenn Sie am Standort verbleiben, die UKV-Frage neu entschieden - welcher Erlass dann gültig ist, weiss heute keiner - oder es kommt wirklich die generelle Wahlfreiheit zwischen TG und UKV, wie es angekündigt wurde nach der letzten Bundestagswahl.

Ich hoffe, ein wenig Licht in ihre dunkle Trennungsgeldwelt gebracht zu haben @Wiesel66
Autor Tommie
 - 11. August 2014, 11:48:17
Ihre Bezüge setzen sich zusammen aus dem Grundgehalt (nach Dienstgrad und Erfahrungsstufe!) plus eventueller Zuschläge (Amtszulegen, Stellenzulagen, etc.) plus dem Familienzuschlag! dazu kommt die "Versteuerung geldwerten Vorteils" für die dienstlich bereit gestellte Unterkunft (ganz salopp: Im Brutto dazu gerechnet, im Netto abgezogen!).

Die Bezahlung der Verpflegung erfolgt oft mit einer aufladbaren Geldkarte für deren "Ladezustand" Sie dann selbst verantwortlich sind.

Und Nach Ablauf des jeweiligen kalendermonats können Sie dann das Trennungsgeld beantragen, welches für TG-Empfänger nach § 3 TGV in den ersten drei Monaten steuerfrei gewährt wird und ab dem vierten Monat versteuert werden muss, aber für TG-Empfänger nach § 6 TGV vom ersten Monat an der Versteuerung unterliegt.

Zum trennungsgeld berät Sie dann der Rechnungsführer im BwDLZ bei der Abgabe des ersten Antrags ausführlich. Er erläutert Ihnen dann auch die vorzunehmenden Prüfungen, z. B. Preise und Fahrtdauer ÖPNV gegenüber der Benutzung Privat-Kfz, etc. und die Berechnung des Fahrgeldes, bei dem immer nur die einfache Strecke zum Dienst in Anrechnung kommt.
Autor Wiesel66
 - 11. August 2014, 11:25:26
Hallo,

Ich habe die Trennungsgeldverordnung gelesen, steige aber überhaupt nicht durch.

Ich bin Wiedereinsteller, käme nun in eine Deutsche Kaserne 100km von mir weg. Ich möchte wahrscheinlich dann dort wohnen und nicht täglich pendeln.
Ich bin verheiratet und habe Kinder, meine Wohnung ist schon anerkannt, denke ich. (Habe einen Schrieb zur "bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung". Es steht unten drauf der Hinweis dass ich mich bei Einstellung beim bwDLZ melden muss bzgl Umzugskostenbelange)
Steht mir denn dann Trennungsgeld zu? Ich hab mehrmal gelesen bei Versetzung usw. Ich werde ja aber nicht versetzt sondern neu eingestellt.
Und wenn mir TG zusteht, dann diese 10,98 Euro pro Tag in der Kaserne?

Dann besteht mein Sold aus dem eigentlichen Sold plus Familienzuschlag, plus TG, abzüglich Verpflegung und Unterkunft?

Und wie lange bekomme ich das TG? Die ganzen Jahre solange ich nicht direkt heimatnah versetzt werde? Denn da meine Wohnung anerkannt ist, muss ich ja nicht umziehen?

Und woher bekomme ich es? Muss ich zum Refü in der Kaserne und es beantragen? Oder läuft das automatisch?

Und, es gibt ja auch diese Wegstreckenentschädigung. Bisher dachte ich, ich kann nicht pendeln weil kein zweites Auto drin ist. Da ich aber mit dem Zug morgens um halb fünf los müsste und um sechs abends wieder zuhause wäre, gingen öffis nicht und ich müsste Auto fahren. Wenn ich nun die Wegstreckenentschädigung von 20 cent bekäme wären das knapp 800 euro im Monat, DANN könnten wir uns davon auch ein zweites Auto kaufen.
Wenn ich also nicht in der Kaserne wohne, dann gibt es diese Entschädigung?

Im Vorraus vielen Dank für eure Antworten!
Wiesel