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Zusammenfassung

Autor Ralf
 - 14. August 2014, 18:25:09
Ja, bei Ungedienten ist das so, hier soll immer mit Widerrufsfrist verpflichtet werden. Bei WE halt i.d.R. nicht.
Autor KlausP
 - 14. August 2014, 17:20:53
ZitatWEIL meine Dienstzeit im Vorwege auf mehr als 2 Jahre festgesetzt wurde/ist?! Und ich habe keine falsche Auskunft erhalten.

Niein, Ihre Dienstzeitist eben noch nicht festgesetzt und schon gar nicht auf 8 Jahre, so lautet nämlich lediglich Ihre Verpflichtungserklärung. Die Dienstzeitfestsetzung auf zunächst 6 Monate erfolgt erst nach Dienstantritt zusammen mit der "Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" (fälschlicherweise im Allgemeinen "Ernennung" genannt).

@Ralf:

ZitatDer Satz ist glasklar. Hast du eine Widerrufszeit von 6 Monaten, bist du erst einmal auf 6 Monate festgesetzt (also kleiner 2 Jahre). Hast du diese nicht, wird man dich auf die volle Zeit festsetzen (also größer 2 Jahre).

Ungediente Freiwillige werden doch immer erst auf 6 Monate festgesetzt - oder wurde das geändert? Das war doch schon vor der inzwischen üblichen "Kündigungsfrist" so. Hab ich jedenfalls mal so auf dem Spießlehrgang gelernt.
Autor Ralf
 - 14. August 2014, 15:54:53
ZitatDer Satz: "...für alle SaZ deren Dz für nicht mehr als 2 Jahre festgesetzt ist." erzeugt bei mir ein kleines Fragezeichen in den Augen. Die Regelverpflichtungszeit ist doch 4 Jahre bei SaZ oder nicht?
Der Satz ist glasklar. Hast du eine Widerrufszeit von 6 Monaten, bist du erst einmal auf 6 Monate festgesetzt (also kleiner 2 Jahre). Hast du diese nicht, wird man dich auf die volle Zeit festsetzen (also größer 2 Jahre).

Zitat(aufgrund meiner kaufmännischen Ausblidung)
Hier gilt das Eignungsübungsgesetz. Im oberen Fall das Arbeitsplatzschutzgesetz. Bitte mache dir die Mühe und lese beide mal durch. Sind nicht sehr lang.
Autor KielerSprotte
 - 14. August 2014, 15:16:42
Der Satz: "...für alle SaZ deren Dz für nicht mehr als 2 Jahre festgesetzt ist." erzeugt bei mir ein kleines Fragezeichen in den Augen. Die Regelverpflichtungszeit ist doch 4 Jahre bei SaZ oder nicht?


Zitat von: KlausP am 13. August 2014, 19:26:22
Das Arbeitsplatzschutzgesetz (hier § 16a) gilt nämlich für alle SaZ,

Wenn also auf meiner Einladung steht dass ich als SaZ eingeladen werde (zur GA nach Hagenow), hätte ich nicht Kündigen brauchen und die Damen & Herren in Whv wissen nicht was sie tun!?

Hat nun also JEDER SaZ 4/8/12 die Möglichkeit dass sein Arbeitsverhältnis ruht, und er damit diesen Schutz genießt?
(ich denke nicht da der besagte Satz ja noch weitergeht!)


Zitat von: KlausP am 13. August 2014, 19:26:22
deren Dienstzeit für nicht mehr als 2 Jahre festgesetzt ist.

Oder bedeutet es (so wie ich vermute):

Wenn ich mich beim Einplaner gleich für 8 Jahre verpflichten lassen habe (was der Fall ist), trifft dieser besagte "Schutz" auf mich nicht zu WEIL meine Dienstzeit im Vorwege auf mehr als 2 Jahre festgesetzt wurde/ist?! Und ich habe keine falsche Auskunft erhalten.
Oder verstehe ich einen Zusammenhang einfach verkehrt?!


Was sonst bei mir wiederum die Frage aufkommen lassen würde, warum ich dann bei meiner ersten Stelle die mir vorgeschlagen wurde (MatBewUffz SKB 8 Jahre (aufgrund meiner kaufmännischen Ausblidung)) diesen "Schutz" gehabt hätte.
Autor KlausP
 - 13. August 2014, 19:26:22
Zitat von: KielerSprotte am 13. August 2014, 19:15:41
Ist doch die Frage welche Laufbahn er einschlägt? Denn dies gilt doch aber nich für Mannschafter!? Oder?

Mir wurde vom Einplaner der Marine in Whv erklärt, dass man seinen Job "ganz normal" kündigen muss wenn man in die Laufbahn der Mannschaften (nach §8) eingestellt wird.
Da man nicht zu einer "Eignungsübung" (wie bei §13/Uffz oder §17/Fw) eingeladen wird sondern sofort als Soldat auf Zeit eingestellt wird (obwohl man eine Probezeit von 6 Monaten hat).

Als ich Wochen später noch einmal im KarrC in Whv nachgefragt habe, bekam ich aus dem Gezi dich gleiche Antwort.
:o

Eben weil SaZ eine 6monatige Widerrufsfrist haben, sollen sie ihren Job nicht kündigen. Das Arbeitsplatzschutzgesetz (hier § 16a) gilt nämlich für alle SaZ, deren Dienstzeit für nicht mehr als 2 Jahre festgesetzt ist. Warum man Ihnen in wilhelmshaven so eine falsche Auskunft geben konnte, ist mir schleierhaft.

Arbeitsplatzschutzgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbplschg/gesamt.pdf
Autor KielerSprotte
 - 13. August 2014, 19:15:41
Ist doch die Frage welche Laufbahn er einschlägt? Denn dies gilt doch aber nich für Mannschafter!? Oder?

Mir wurde vom Einplaner der Marine in Whv erklärt, dass man seinen Job "ganz normal" kündigen muss wenn man in die Laufbahn der Mannschaften (nach §8) eingestellt wird.
Da man nicht zu einer "Eignungsübung" (wie bei §13/Uffz oder §17/Fw) eingeladen wird sondern sofort als Soldat auf Zeit eingestellt wird (obwohl man eine Probezeit von 6 Monaten hat).

Als ich Wochen später noch einmal im KarrC in Whv nachgefragt habe, bekam ich aus dem Gezi dich gleiche Antwort.
:o
Autor KlausP
 - 13. August 2014, 18:43:28
Zitat von: Robstar am 13. August 2014, 18:41:07
Ok, danke. Dort wurden wir nicht darüber aufgeklärt. Dieses Merkblatt habe ich jetzt wiedergefunden. Nun habe ich aber schon gekündigt und muss wohl einfach abwarten.

Klar wurden Sie darüber aufgeklärt, steht doch im Merkblatt. Das nutzt nur nichts, wenn Sie es nicht lesen und beachten. Oder sollte man das Erwachsenen auch noch vorlesen?
Autor Robstar
 - 13. August 2014, 18:41:07
Ok, danke. Dort wurden wir nicht darüber aufgeklärt. Dieses Merkblatt habe ich jetzt wiedergefunden. Nun habe ich aber schon gekündigt und muss wohl einfach abwarten.
Autor StOPfr
 - 13. August 2014, 16:59:54
Zitat von: BulleMölders am 13. August 2014, 16:38:17
Genau, nicht kündigen und Dienstantrittaufforderung abwarten und diese dann dem Arbeitgeber vorlegen.

Die fett hervorgehobene Passage ist der entscheidende Teil der Aussage.
Autor BulleMölders
 - 13. August 2014, 16:38:17
Genau, nicht kündigen und Dienstantrittaufforderung abwarten und diese dann dem Arbeitgeber vorlegen.
Man kann auch beim Einplaner anrufen und mal freundlich nachfragen wann denn die Dienstantrittaufforderung voraussichtlich kommen wird.
Autor Ralf
 - 13. August 2014, 16:36:11
Dazu gibts m.E. sogar ein Merkblatt.
Autor zetroc
 - 13. August 2014, 16:35:17
Wurde dir bei der Einplanung nicht gesagt, dass du bei deinem jetzigen Arbeitgeber nicht kündigen brauchst?
Er muss dir deinen Arbeitsplatz freihalten, bis du die Probezeit/Eignungsübung bei der Bundeswehr bestanden hast.
Autor Robstar
 - 13. August 2014, 16:34:43
Deshalb warte ich ungeduldig auf das Schreiben  ;)
Autor Robstar
 - 13. August 2014, 16:34:00
Achso, ich hab am 29.07. meine Einplanung gehabt und zum 1.10. schon mein Dienstantritt. Somit musste ich diesen Monat schon bei meinem derzeitigen Arbeitgeber kündigen.
Autor BulleMölders
 - 13. August 2014, 16:30:05
Einberufung gibt es nicht mehr. Das nennt sich nun Aufforderung zum Dienstantritt oder heißt es jetzt Einladung?
Die gehen normalerweise ein oder zwei Monat vor dem Dienstantrittstermin raus.