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Zusammenfassung

Autor HCRenegade
 - 20. August 2014, 15:56:01
Auch wenn es nur um den DG geht, ist das nunmal (wie ihr schon richtig aufgezeigt hat) der einzige Weg (also der Gang über die RFA/ROA-Schiene), "etwas mehr" auf die Schulter zu kriegen.

Ist ja auch nicht gesagt, dass er mit abgeschlossenem Master nach §43 einen höheren DG bekommt.
Autor wolverine
 - 20. August 2014, 15:49:22
Irgendwie kam relativ schnell heraus, dass es gar nicht um das Geld geht sondern möglichst schnell und möglichst "billig" etwas auf die Schulter zu bekommen. Sonst bräuchte ja nur Nachweis über seine Einkünfte aus der Selbstständigkeit führen und bekäme pro Tag genau 1/360 davon. 
Autor HCRenegade
 - 20. August 2014, 15:39:14
Also ich sehe da einiges etwas anders:

Als Student kann man durchas sehr gut von dem leben, was man während einer WÜ verdient - das weiß ich aus eigener Erfahrung. Bezüglich höherer Dienstgrade ist der finanzielle Unterschied kaum gegeben - vergleich doch mal Wehrsold und Midestleidtung für Gefreite (10,18 €/19,00 € pro Tag) und Fw (22,00 €/13,76 € pro Tag). Selbst in meinem DG würde ich zusammen gerade mal 50 €/Tag erhalten.
Den wesentlichen Verdienst holt man (als Student) über den Leistungszuschlag und evtl. Laufbahnzuschläge heraus.


Also:

Lasse dich beordern auf einer angemessenen Fw-Stelle, durchlaufe die Ausbildung (dann gibts sowohl Leistungszuschlag als auch den Laufbahnzuschlag) und höhere DG (die in 3-5 €/Tag resultieren).
Autor Tommie
 - 19. August 2014, 15:48:19
Zitat von: F_K am 19. August 2014, 13:42:44NEIN, das wird nichts werden.

Das sehe ich auch so, aber der Fragesteller wird sich wohl nicht mit unserer Erfahrung zufrieden geben wollen und daher rate ich zu der von "wolverine" vorgeschlagenen Variante, die dann der (zwingend!) erfolgenden Absage mangels fehlender notwendiger Voraussetzungen noch die Begründung hinzufügt und eine Rechtsbehelfsbelehrung, dass man ggf. auf dem Klagewege noch einen Anwalt vom Existenzminimum weg holen kann ;D !
Autor F_K
 - 19. August 2014, 13:42:44
... Wenn jeder Langzeitstudent seinen Nebenjob dazu nutzt, einen vorläufigen Dienstgrad zu erhalten - am Besten natürlich Programmier St Offz.

NEIN, das wird nichts werden.

(Selbst die 43 Einstellungen kann man an zwei Händen abzählen - und da reden wir vom Kameraden mit Staatsexamen oder Master - nicht von Langzeitstudenten - und ohne Hilfe des MobTrT geht sowieso nichts - die haben ja schon erkannt, was machbar ist.)
Autor ulli76
 - 19. August 2014, 12:33:33
Ist doch ganz einfach. Schreiben fertig machen. An den eigenen DV adressieren. Beantragen dass der Dienstgrad verliehen wird. Am besten ausführlich begründen.
Autor ZMZler
 - 19. August 2014, 08:33:38
Manchmal hilft nur noch: ISSO!
Autor Ralf
 - 19. August 2014, 07:17:48
Zitat von: KHall am 19. August 2014, 06:28:55
Vielen Dank für die Antworten.
Ich verstehe eure Antworten, doch leider steht es nicht so drin, wie ihr es schreibt.
Doch es steht so drin, wie die beiden beschreiben.
Bloße Tätigkeiten reichen bei Soldaten (es findet hier keine Unterscheidung zwischen Res und aktiv statt) nicht aus.

Als Feldwebel kann zum Wehrdienst in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SLV erfüllt.
Hier findet -wie schon gesagt- der Verweis auf die Aktiven statt.

Das kann man auch gut daran sehen, was gefordert ist, um mit noch höherem DstGrd eingestellt zu werden.
Als Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel oder Stabsfeldwebel kann zum Wehrdienst für militärfachliche Verwendungen eingestellt werden, wer die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat (§ 17 Absatz 2 Satz 2 SLV<- auch hier wieder der Verweis auf die Aktiven). Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erforderlichen Bildungsvoraussetzungen (nach schau mal ein an, da stehst sogar noch deutlicher drin) ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die hauptberufliche Tätigkeit (und hier geht es nun um die reine Tätigkeit, jedoch muss diese hauptberuflich sein) muss eine bestimmte Mindestdauer umfassen. Sie beträgt für eine Einstellung
a) als Oberfeldwebel ein Jahr,
b) als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
c) als Stabsfeldwebel neun Jahre.

Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird zunächst vorläufig verliehen (§ 43 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 3 SLV).  Der Dienstgrad kann nach einem Wehrdienst von mindestens 12 Tagen (Unteroffizierdienstgrad) endgültig verliehen werden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes (SG) werden auf die geforderte Wehrdienstleistung grundsätzlich nicht angerechnet.
Autor MMG
 - 19. August 2014, 07:00:43
Zitat[...]
Ich verstehe eure Antworten, [...]
[...]
Das bezweifle ich!

Zitatdie einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung  durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.

Ihnen ist nicht klar, was das Wort Berufsbild bedeutet.

Gerade in den
Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder in technischen Berufen wird eine Ausbildung abverlangt. Berufsbild == erfolgreich abgeschlossene Ausbildung  (siehe http://www.berufskunde.com/de)
Autor KHall
 - 19. August 2014, 06:28:55
Vielen Dank für die Antworten.
Ich verstehe eure Antworten, doch leider steht es nicht so drin, wie ihr es schreibt.


"...wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung  durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind..."



In dem Absatz steht nicht das eine erforderliche Lebenserfahrung durch ziv. berufliche Tätigkeit == Ausbildung bedeutet.

Wisst ihr, wo ich mich im PersAmt oder BmVg direkt melden müsste bzw. wem ich schreiben müsste?
Autor MMG
 - 19. August 2014, 06:00:18
Zitat von: KHall am 18. August 2014, 22:01:35
[...]
Zur Qualifizierung:
Eine Berufsausbildung die jedoch nicht anerkannt wird und kein abgeschlossenes Studium, das ist korrekt.

Doch steht im § das "...wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind..."
[...]

Wie Wolve schon richtig anmerkte, es reicht eben nicht aus, autodidaktisch im Beruf gearbeitet zu haben.
Ohne eine entsprechende Ausbildung oder Studienabschluss wird das nichts.


Zitat von: KHall am 18. August 2014, 22:01:35
[...]
Ich bräuchte irgendwie einen Schriftlichen verweis auf diese Aussage, denn ich kann ihn nicht finden.
[...]
Da brauchen sie nichts zu finden. In ihrem aufgeführten § steht, dass das Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-,
Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entsprechen muss...., wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung  durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.


D.h., als Berufsbild ist eine abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreicher Studienabschluss notwendig.
Nur in diesem Beruf gearbeitet zu haben, reicht als Berufsbild nicht.


Zitat
Ich verlange lediglich einen VORLÄUFIG höheren Dienstrag während der Wehrübung.
Indiskutable! Ich denke, da machen sie sich was vor.
Autor Dyon
 - 19. August 2014, 01:48:06
Der OL erhält auch nur 4,60€ / Tag mehr Sold als der G ;)
Autor wolverine
 - 18. August 2014, 23:25:13
Und es gibt noch eine Nummer 2a... Reservisten.
Mir wird das aber allmählich zu müßig. Beantragen Sie doch einfach die Verleihung eines vorläufigen Dienstgrad nach was auch immer. Dann bekommen Sie einen Bescheid mit Begründung und den können Sie akzeptieren oder angehen.

Grundsatz ist immer, dass für Reservisten die gleichen Regeln gelten wie für Aktive. Das deduiert man entweder aus dem Gesetz oder spätestens aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Autor KHall
 - 18. August 2014, 22:56:19
P.S ich mache kein FWDL :) ich bin noch immer freiwillig Wehrübender der beordert werden kann und will (vorausgesetzt Dienstposten vorhanden)
Autor KHall
 - 18. August 2014, 22:53:43
Genau! Dann bitte jedoch die Verweise beachten:

§22 Abs. 1:
Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die
Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf
Zeit befördert.


§1 Satz 1 Nr 2:
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1
Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,


§58b Soldatengesetz - Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.
(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend. <- Uninteressant für mich


§ 4 Abs 1 Nr. 1,4,7 WPflG - Arten des Wehrdienstes
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1.   den Grundwehrdienst (§ 5),
4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.


Also???