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Autor Gast12345
 - 07. September 2014, 20:05:19
.........so verstanden.....
Autor KlausP
 - 07. September 2014, 19:59:11
Nicht immer so ungeduldig! Manchmal dauert es auch etwas, bevor mal jemand antwortet, der Zugriff auf Vorschriften oder Ähnliches hat.
Autor Gast12345
 - 07. September 2014, 19:47:51
Danke Tommie...keine weiteren Fragen diesbezüglich ..... ;)
Autor Tommie
 - 07. September 2014, 19:38:34
Es gilt nach wie vor die ZDv 20/3 in der aktuellen Form, die da in Ihrer Ziffer 110 besagt:

Zitat"Wehrübungen und Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate."

Wobei "Wehrübungen" inzwischen Reservedienstleistungen genannt werden!

Ebenfalls gilt die Ziffer 220 der gleichen ZDv, die folgendes besagt:

Zitat"Eine Einzelwehrübung/Einzelübung dauert mindestens vier Tage und grundsätzlich höchstens drei Monate. Sollen drei Monate überschritten werden, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung des BMVg. Diese wird hiermit für längstens sechs Monate dauernde Einzelwehrübungen/Einzelübungen erteilt, soweit sie der erforderlichen Kompensation von fehlendem Personal dienen. Soweit diese Wehrdienstleistung/Dienstleistung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, ist dazu die Zustimmung des Reservisten oder der Reservistin und der Arbeitgeberseite/der Dienstbehörde erforderlich."

Noch Fragen ;) ?
Autor Gast12345
 - 06. September 2014, 19:52:20
Klaus hat mich dann gleich zur nächsten Frage gebracht  :D, weiß jemand, ob diese 3 Monatsregelung bezüglich der Höchst RDL Tage pro Jahr noch existiert ?
Autor Gast12345
 - 06. September 2014, 18:47:40
Danke Klaus ....


viele Grüsse
Autor KlausP
 - 06. September 2014, 18:44:24
Ja, selbstverständlich. Du bekommst für diese Tage ja auch Wehrsold, Nebengebührnisse (Verpflegungsgeld z.B.) und USG-Leistungen.
Autor Gast12345
 - 06. September 2014, 18:36:26
Mit dem Erholungsurlaub das weiß mein Spieß/Wachtmeister .....ob die 3 Monatsregelung noch gilt ? ich ging bisher davon aus....

Also wenn ich Dich richtig verstehe, werden selbst die Freizeitausgleichstage  ( das Wort sieht merkwürdig aus  :o ) als normale RDL Tage abgerechnet ?
Autor KlausP
 - 06. September 2014, 18:28:31
Du übst doch im Januar sowieso schon, die Tage gehen doch schon "zu Lasten" der 3 Monate (btw: Gilt die 3 Monats-Regelung überhaupt noch?). Ob du nun Dienst leistest oder DZA nimmst oder Wochenende ist, ist dabei völlig belanglos.

Übrigens steht dir für jeden vollen Dienstmonat einer RDL 1/12 anteilmäßiger Erholungsurlaub eines Aktiven zu! Das wissen viele Reservisten und auch Spieße/Chefs nicht!
Autor Gast12345
 - 06. September 2014, 18:22:49
O.K. vielleicht etwas merkwürdig formuliert.......soweit ich weiss, darf man bis zu 3 Monaten pro Jahr üben, ohne Ausnahmegenehmigung etc.......wenn ich jetzt Freizeitausgleich hätte im Januar 2015 aus einer RDL von Ende 2014, würden mir dann die Tage in denen ich Freizeitausgleich hab, von den möglichen RDL Tage aus 2015 abgezogen ? Beispiel: ich hätte einen Monat Freizeitausgleich im Januar 2015 aus besagter RDL von Ende 2014.....dürfte ich dann in 2015 nur noch 2 Monate üben ohne Ausnahmegenehmigung ?
Autor KlausP
 - 06. September 2014, 18:16:13
Das verstehe ich jetzt nicht.
Autor Gast12345
 - 06. September 2014, 18:14:00
O.K.....einen hab ich noch ... :D ......angenommen, ich würde/müsste den DZA im Anschluss an die Seefahrt nehmen ( also z.B. im Januar ) würden die Tage DZA dann von der Gesamtzahl der möglichen RDL Tage für 2015 abgezogen ? Soll heissen, würden mir dann im Prinzip diese Tage für die maximalen RDL Tage in 2015 fehlen ? ( gehe mal von 3 Monaten pro Kalenderjahr aus, eben ohne Ausnahmegenehmigung etc. )
Autor KlausP
 - 06. September 2014, 18:07:55
Nicht dass ich wüsste, der Ausgleich muss nur während der aktuellen RDL abgegolten werden.
Autor Gast12345
 - 06. September 2014, 18:05:17
Alles klar, danke Dir, also entweder Freizeitausgleich oder finanzieller Ausgleich ....

Da fällt mit gerade noch was zu ein ....mal angenommen ich würde von Ende Oktober bis Ende Dezember zur See fahren, bestünde die Möglichkeit den Freizeitausgleich mit ins Jahr 2015 zu nehmen ? oder wird das anders geregelt wegen dem neuen Jahr ?
Autor KlausP
 - 06. September 2014, 17:57:35
Nachtrag: Wenn du deinen LZ für 2014 bereits ausgeschöpft hast, bekommst du auch finanziellen Ausgleich. Nur beides zusammen geht nicht.