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Autor turbotyp
 - 10. September 2014, 12:22:28
Dankeschön  :D

Hätte man auch selber drauf kommen können...  ::)
Autor F_K
 - 10. September 2014, 11:28:43
1. "Denkfehler":

ZitatSoldat X (ehem. A7; Bezüge ca. netto 2000€) ist als Anwärter im Justizvollzugsdienst (800€) angefangen. Der hat ,nach seinen Aussagen, folgende Bezüge erhalten: 2000€-800€= 1200€ "vom Bund".

Die Berechnung erfolgt natürlich auf Basis von BRUTTO Bezügen - und nicht vom Netto.

ZitatDann die 800€ schön nach Lohnsteuerklasse 6 versteuert = ca. 550€. Macht insgesamt 1750€. Also ein monatl. Minus von 250€

Natürlich kann sich durch eine Versteuerung von verschiedenen Einkommen / Einkommenarten ein zu hoher Vorababzug ergeben - wird aber spätestens im Jahresausgleich wieder "berichtigt".

ZitatKann das sein oder Latrinenparole?

Letzteres.
Autor Ralf
 - 10. September 2014, 11:24:52
ZitatLaut Gerüchten die ich aber nicht bestätigen kann, wird überlegt das sich der Soldat aussuchen kann, ob die alte oder neue BFD Regelung Anwendung findet.
Es ist eine Gesetzesinitative in Planung, dass ein Soldat mit altem Recht, das neue wählen kann. Aber nicht umgekehrt.
Autor turbotyp
 - 10. September 2014, 11:18:05
Zitat von: Nachtmensch am 10. September 2014, 10:09:01
Laut Gerüchten die ich aber nicht bestätigen kann, wird überlegt das sich der Soldat aussuchen kann, ob die alte oder neue BFD Regelung Anwendung findet.
Das glaub ich nicht. Ziel war es ja die  "Netto"-Verpflichtungszeit zu erhöhen. Desweiteren wäre es ja ziemlich schwer den Dienstposten termingerecht nachzubesetzen, wenn man immer die Wahl hätte.

Zitat von: Nachtmensch am 10. September 2014, 10:09:01
Nach den alten BFD Regularien, kann man bis zu zwei Jahre in den umgangsprachlichen Vollzeit BFD gehen, d.h. 24 Monate vor Ende der Verpflichtungszeit kann man sich vom militärischen Dienst befreien lassen. Die 24 Monate sind nicht in Stein gemeisselt, sondern ergeben sich dadurch ob man eine ZAW auf Gesellenebene und/oder eine ZAW auf Meisterebene durchlaufen hat.
...und der Verpflichtungszeit. Z.b. SaZ 8: max. 15 Monate Freistellung vom mil. Dienst und Übergangsgebührnisse für 21 Monate ("alte" SaZ). Nicht das hier wieder Leute feuchte Träume bekommen  ;D

Das geistertschon ewig herum:
Soldat X (ehem. A7; Bezüge ca. netto 2000€) ist als Anwärter im Justizvollzugsdienst (800€) angefangen. Der hat ,nach seinen Aussagen, folgende Bezüge erhalten: 2000€-800€= 1200€ "vom Bund". Dann die 800€ schön nach Lohnsteuerklasse 6 versteuert = ca. 550€. Macht insgesamt 1750€. Also ein monatl. Minus von 250€. Kann das sein oder Latrinenparole?
Autor Nachtmensch
 - 10. September 2014, 10:09:01
Zitat von: FoxtrotUniform am 10. September 2014, 00:47:02
Mal aus reiner Neugierde, wie ist es denn bei dem Spezialfall öffentlicher Dienst?
Wie verhält es sich eigentlich mit der Freistellung vom Dienst im Zuge eines Studiums bei der Polizei (oder ähnlichen Ausbildungsgängen), wenn Anwärterbezüge gezahlt werden? Kommt es da zu keinem Konflikt mit den Dienstbezügen?
Leider ein ziemlich komplexes Thema.
Die BFD Regularien wurden von ein paar Jahren grundlegend geändert. Da wird die Ernennung zugrunde genommen ob man vor dem 26. Juli 2012 oder danach zum SAZ ernannt worden ist. Laut Gerüchten die ich aber nicht bestätigen kann, wird überlegt das sich der Soldat aussuchen kann, ob die alte oder neue BFD Regelung Anwendung findet.

Nach den alten BFD Regularien, kann man bis zu zwei Jahre in den umgangsprachlichen Vollzeit BFD gehen, d.h. 24 Monate vor Ende der Verpflichtungszeit kann man sich vom militärischen Dienst befreien lassen. Die 24 Monate sind nicht in Stein gemeisselt, sondern ergeben sich dadurch ob man eine ZAW auf Gesellenebene und/oder eine ZAW auf Meisterebene durchlaufen hat. Bei der Ausbildung wird der Anspruch um 9 Monate und bei der Meisterausbildung um 6 Monate gekürzt. Dieses bedeutet das man sich frühstens neun Monate vor Ende der Verpflichtungszeit vom militärischen Dienst befreien lassen kann, vorausgesetzt man hat die zwei ZAWs durchlaufen. Es gibt noch die Möglichkeit die Befreiung vom militärischen Dienst vorzuziehen, um ich meine bis drei oder sechs Monaten, wenn man sich z.B. erst zum Dezember befreien lassen kann, aber die Ausbildung/Studium schon im Oktober beginnt, um dadurch nicht ein komplettes Jahre zu verlieren. Allerdings wird wenn man die Befreiung vorzieht, dieses von den Übergangsgebührnissen abgezogen, d.h. wenn man 36 Monate berechtigt ist Übergangsgebührnisse zu beziehen, werden die um die Anzahl der Monate vermindert die man vorgezogen hat.
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst beginnt im Normalfall im September bei den Kommunen, im Oktober oder auch im April bei der Bundeswehr. Die Ableistung des Vorbeireitungsdienstes ist ohne komplette Freistellung vom militärischen Dienst gar nicht möglich. Während der Verpflichtungszeit bekommt man die normalen Bezüge je nach Dienstgrad. Nach dem Ende der Verpflichtungszeit bezieht man Übergangsgebührnisse. Ob dieses nun 60,75 oder 90% sind, kann ich nicht sagen. Zusätzlich zu den Übergangsgebührnissen, werden auch die Anwärterbezüge ausbezahlt, jedoch versteuert nach Steuerklasse 6. Dann gibt es noch die sogenannte Ruhensgeldberechnung, bloss konnte mir bisher weder BFD noch das BVA sagen, wie die genau aussieht bzw. was für Werte daraus kommen.
Autor BulleMölders
 - 10. September 2014, 08:15:14
Als ich Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts in die mittlere Beamtenlaufbahn eingestiegen bin, gab es während der Freistellung vom Dienst bei der Bundeswehr nichts von meinem zukünftigem Dienstherrn. Erst ab der Entlassung aus der Bundeswehr gab es dann Anwärterbezüge.
Autor FoxtrotUniform
 - 10. September 2014, 00:47:02
Mal aus reiner Neugierde, wie ist es denn bei dem Spezialfall öffentlicher Dienst?
Wie verhält es sich eigentlich mit der Freistellung vom Dienst im Zuge eines Studiums bei der Polizei (oder ähnlichen Ausbildungsgängen), wenn Anwärterbezüge gezahlt werden? Kommt es da zu keinem Konflikt mit den Dienstbezügen?
Autor Iceman81
 - 09. September 2014, 08:36:32
Oder im Zweifelsfall eine Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen...
Autor Techno112
 - 08. September 2014, 20:09:35
Danke
Autor wolverine
 - 07. September 2014, 08:50:30
Da diese Frage nur individuell zu beantworten ist...
Autor Techno112
 - 05. September 2014, 21:55:48
das heißt es bleiben wohl rund 600 Euro davon übrig ?
Autor BulleMölders
 - 05. September 2014, 19:59:50
Da es sich dann um ein zweites Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit handelt ist dieses nach Steuerklasse VI zu versteuern.


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Autor Techno112
 - 05. September 2014, 19:26:11
Zusatz: Wie werden die 60% was bei mir ca. 1000 Euro ausmachen versteuert ?
Autor Techno112
 - 05. September 2014, 19:23:18
Gut danke das ist eine Antwort ;)

heist das im besten fall bekomme ich 100 % Lohn von meinem Arbeitgeber und noch 60 % Übergangsgebührnisse oben drauf ?

Mfg
Autor Lidius
 - 05. September 2014, 19:22:01
Zusatz: Das ganze wird natürlich noch versteuert. Wenn du das neben einem normalen Gehalt bekommst (also die 60%), dann in der Regel nach Steuerklasse 6