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Autor P.B15
 - 05. November 2014, 10:23:06
Man erhält also immer noch diese weißen T-Shirts bei der Einkleidung in der JVA?  ;D

Sehr schlagfertig !
Made my day ;D

Autor Pofi
 - 05. November 2014, 09:28:25
Zitat von: schlammtreiber am 05. November 2014, 09:11:59Man erhält also immer noch diese weißen T-Shirts bei der Einkleidung in der JVA?  ;D

Ich hab damals blaue Sachen bekommen... ::) Das ist aber schon sooooooooo viele Jahre her... Hätte Papas Auto nicht klauen sollen... ;D
Autor schlammtreiber
 - 05. November 2014, 09:11:59
Zitat von: P.B15 am 04. November 2014, 18:55:29
meine Weste ist so weiß wie das T-Shirt des legendären Meister Proper :P ...

Man erhält also immer noch diese weißen T-Shirts bei der Einkleidung in der JVA?  ;D
Autor P.B15
 - 04. November 2014, 18:56:35
KlausP meinte ich.... Entschuldigen Sie bitte !

Autor P.B15
 - 04. November 2014, 18:55:29
Zitat von: flares am 04. November 2014, 18:29:44
Ach du bist auch in einer solchen Situation... Dann entschuldige.



Ich hoffe damit ist die offene Bewerbung gemeint. ;D

Denn meine Weste ist so weiß wie das T-Shirt des legendären Meister Proper :P ...

Zu dem Tipp von Ralf : Herzlichen Dank , wird durchgelesen. man lernt ja nie aus... und vorallem dazu !

edit: Zitat getrennt.

Autor flares
 - 04. November 2014, 18:29:44
Ach du bist auch in einer solchen Situation... Dann entschuldige.

Wenn das Verfahren eingestellt wird, ist man nicht vorbestraft. Logisch, da keine Verurteilung.
Einen laufenden Prozess, dessen Ausgang offen ist, muss man glaube ich angeben. Weiß jemand anderes bestimmt mehr.
Also ich habe dem PrüfOffz selbst von den Jugendsünden mit Polizeibeteiligung erzählt. Hat ihn nicht gejuckt, aber sicher ist sicher. ;D

Ist halt blöd den Prozess nicht anzugeben und wenn man verurteilt ist, muss man das melden. Was glaubste, was die erste Frage an dich ist? "Sie wussten davon schon bei der Eignungsfeststellung bescheid, wieso haben sie nichts angegeben?"
Autor KlausP
 - 04. November 2014, 18:23:50
Dann laden Sie sich einfach mal das Formular "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr" von der Karriereseite herunter und lesen sich die Erläuterungen zu den Ziffern 22 bis 25 und die dortigen Fragestellungen durch.
Autor P.B15
 - 04. November 2014, 18:10:13
Bis jetzt nicht ! Da meine Bewerbung noch aussteht.

Ich bin ( wohl fälschlicherweise sonst wäre wohl nicht explizit danach gefragt worden) davon ausgegangen das nach allg. Vorstrafen und Verurteilungen gefragt wird und diese wahrheitsgemäß angeben werden müssen.

Wenn ich falsch lage soll man mich bitte berichtigen und ggf. aufklären
Autor flares
 - 04. November 2014, 18:06:02
Zitat von: P.B15 am 04. November 2014, 17:59:00
Soweit ich weiss darf man sich doch bei Eintrag ins Erziehungsregister (Bei Einstellung des Verfahrens mit Verwarnung; Einstellung zwecks Auflagen etc. ) als nicht vorbestraft ausweisen.

Sowie beim Arbeitgeber dies verschweigen.

Berufe mich hierbei auf § 64 BZRG Begrenzungen von Offenbarungspflichten des Betroffenen

Man möge mir bei Unzutreffendem mein fehlendes Verständnis von "Juristen-Deutsch" zu Gute halten ::)

Er wurde verurteilt.
Autor Pofi
 - 04. November 2014, 18:04:26
Zitat von: Ralf am 04. November 2014, 18:01:37
Es ist recht klar im Bewerbungsbogen beschrieben, was man angeben muss. Hast du da mal reingeschaut?
Abgesehen davon kann auch mehr oder weniger geziehlt danach gefragt werden. Mir wurde zum Beispiel die Frage gestellt, ob ich jemals etwas mit der Polizei zu tun hatte, oder ob ich schon mal vor Gericht gestanden habe...

Soll man lügen, soll man erst einen Anwalt anrufen, oder vielleicht einfach offen und ehrlich antworten?!?
Autor Ralf
 - 04. November 2014, 18:01:37
Es ist recht klar im Bewerbungsbogen beschrieben, was man angeben muss. Hast du da mal reingeschaut?
Autor P.B15
 - 04. November 2014, 17:59:00
Soweit ich weiss darf man sich doch bei Eintrag ins Erziehungsregister (Bei Einstellung des Verfahrens mit Verwarnung; Einstellung zwecks Auflagen etc. ) als nicht vorbestraft ausweisen.

Sowie beim Arbeitgeber dies verschweigen.

Berufe mich hierbei auf § 64 BZRG Begrenzungen von Offenbarungspflichten des Betroffenen

Man möge mir bei Unzutreffendem mein fehlendes Verständnis von "Juristen-Deutsch" zu Gute halten ::)
Autor wolverine
 - 04. November 2014, 15:22:09
Des Menschen Wille ist sein Himmelreich ....
Autor Pofi
 - 04. November 2014, 15:21:28
Zitat von: MKassel93 am 02. November 2014, 22:50:25
Ich möchte schon gerne wissen, ob bzw. welche Daten gespeichert

Das, und die Tatsache, das der TE sich nicht mehr gemeldet hat, gibt mir zu denken. Ich vermute der TE wollte nur wissen, ob er es bei der Bewerbung angeben muss, oder ob er es verheimlicht...  ::)
Autor flares
 - 04. November 2014, 14:07:00
Zitat von: Ralf am 04. November 2014, 14:01:37
ZitatRechtsberater entscheidet
Ums mal ganz genau zu sagen: der RB spricht eine E,pfehlung aus, der Leiter des KB entscheidet.
Pardon und danke! Jetzt weiß der TE alles bis ins Detail.