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Autor Tommie
 - 18. November 2014, 09:20:54
Zitat von: wolverine am 18. November 2014, 07:54:06Aber machen Sie mal; Sie machen das schon ....

Natürlich macht er seinen Weg, aber eben nicht bei der Bundeswehr! Und seien Sie sich sicher, dass Ihre Akte jetzt schon den "schwarzen Reiter" hat! Wenn Sie sich nach einem Jahr erneut bewerben und dann alles angeben werden, zieht sich der Rechtsberater diesen Fall und wird Akteneinsicht beantragen. Bei einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB wäre diese Vorgehensweise ohnehin verpflichtend. Falls die Bundeswehr Sie überhaupt einstellt, rechnen Sie mal nicht vor dem Ablauf von ca. 2 Jahren ab jetzt. Ein Jahr ist Wartezeit, das andere jahr wird wohl die Bearbeitungszeit einschließlich RB sein.

Was weiterhin im Raume steht ist eine Sperrfrist, die der Rechtsberater gegen Sie verhängen kann, nachdem er Akteneinsicht hatte! In Ihrem Falle, den Sie sich absolut selbst zuzuschreiben haben, würde ich mich um einen "Plan B" kümmern!
Autor wolverine
 - 18. November 2014, 07:54:06
So richtig akzeptiert haben Sie Ihre Strafe wohl nicht, oder?! Normal ist es nämlich nicht, dass man mit 16 wegen einer Schlägerei vor Gericht landet und verurteilt wird...

Aber machen Sie mal; Sie machen das schon ....
Autor ulli76
 - 17. November 2014, 22:57:22
Und du wunderst dich, dass du direkt wieder heim geschickt wurdest.

Auf dem Bewerbungsbogen ist genau erklärt, was man angeben muss und was nicht. Und offenbar hast du etwas nicht angegeben was du hättest angeben müssen.
Autor mariko92
 - 17. November 2014, 22:30:34
Aber solche Kleinigkeiten stehen doch da nicht drin oder?
::)
Autor KlausP
 - 17. November 2014, 22:05:06
Hilfe!!! Dann verstehe ich das schon gar nicht. Immerhin haben Sie als Bewerber für die Feldwebellaufbahn Ihr Einverständnis dazu gegeben, dass die Bundeswehr eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister über Sie einholen darf. Und im Bewerbungsbogen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Sachen anzugeben sind, die im "Führungszeugnis für Behörden" nicht aufgeführt werden.
Autor mariko92
 - 17. November 2014, 21:58:13
Ja also Laufbahn als feldwebel :D
Autor wolverine
 - 17. November 2014, 21:17:09
Als Akronym zwar wiederum völlig unsinnig aber egal: ändert ansonsten nichts.
Autor KlausP
 - 17. November 2014, 21:07:04
Zitat von: wolverine am 17. November 2014, 21:02:57
Himmel hilf! Gestern war Ihr Test und derag nicht erfolgreich. Rechnen Sie zum gestrigen Datum 365 Tage, 12 Monate oder ein Jahr dazu ... Und dann können Sie sich wieder bewerben.
Die Mindestvoraussetzungen für die Feldwebellaufbahn erfüllen Sie aber?

Ich glaube, er meint mit "FW" eher FWD ...  ::)
Autor wolverine
 - 17. November 2014, 21:02:57
Himmel hilf! Gestern war Ihr Test und der war nicht erfolgreich. Rechnen Sie zum gestrigen Datum 365 Tage, 12 Monate oder ein Jahr dazu ... Und dann können Sie sich wieder bewerben.
Die Mindestvoraussetzungen für die Feldwebellaufbahn erfüllen Sie aber?
Autor mariko92
 - 17. November 2014, 20:57:02
Okay vielen dank für die vielen antworten... als heißt es jetzt 1 jahr warten.... das heißt ich muss wieder zum gleichen Zeitpunkt meine Bewerbung abgeben oder kann ich sie auch nächstes Jahr im Januar oder februar einreichen? ;D
Autor wolverine
 - 17. November 2014, 19:33:39
Grundsatz ist, dass eine gescheiterte Bewerbung nach einem Jahr wiederholt werden kann. Wenn Sie es präziser wissen möchten, hätten Sie wohl denn fragen sollen, der es gesagt hat. Der wird nämlich besser wissen, was er gemeint hat.

Ach ja, um solche Missverständnisse auszuräumen gibt es auch noch eine Anleitung mit Erläuterungen zum Bewerbungsbogen. Da steht drin, wie die Fragen gemeint sind und was genau anzugeben ist.
Autor KlausP
 - 17. November 2014, 19:32:06
Zitat... War alles wunderbar bis auf das Gespräch. .. habe am Anfang den Personalbogen ausgefüllt und bei straftaten Nein angekreuzt da ich dachte ...

Was haben Sie denn in Ihrer Bewerbung angegeben, als Sie den "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr" ausgefüllt haben? Da steht ja ausdrücklich drin, was man angeben muss.

Wenn Ihnen heute eine Nichteignung bescheinigt wurde, können Sie sich frühestens nach einem Jahr wieder neu bewerben.

Autor ulli76
 - 17. November 2014, 19:31:51
1. Heissen die nicht mehr Wehrdienstberater.
2. Geh davon aus, dass du mindestens ein Jahr gesperrt bist.
Autor BulleMölders
 - 17. November 2014, 19:31:32
Die Frage wird der TE vermutlich nicht gestellt haben, weil er von der Tatsache der Ablehnung so geschockt war.
Aber ist es nicht so, das nach einer Abgelehnten Bewerbung eine erneute Bewerbung erst nach Ablauf eines Jahres möglich ist?
Autor mariko92
 - 17. November 2014, 19:30:10
... er meinte ich soll etwas zeit drüber kommen lassen und mich nochmal zu ein späteren Zeitpunkt bewerben. Und einfach mal ehrlich sein und dazu stehen auch wenn man sich schämt...
wollte morgen meinen wehrdienstberater mal anrufen und nach fragen wie er das sieht