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Zusammenfassung

Autor Getulio
 - 25. Mai 2016, 20:07:03
Dienst ist es, wenn bereits der Anlass für eine Zeugenaussage dienstlich bedingt ist. Sei es, dass z.B. ein Soldat Zeuge einer Straftat eines Kameraden wurde, sei es der als Leumundszeuge geladene Vorgesetzte.

Kein Dienst ist dagegen die Schöffentätigkeit oder eine Zeugenaussage ohne dienstlichen Bezug.

Ist aber im Ergebnis vollkommen unproblematisch, weil in beiden Konstellationen der Soldat entsprechend freizustellen ist.
Autor Andi
 - 25. Mai 2016, 13:12:19
Der Disziplinarvorgesetzte hat das Recht der Aufenthaltsbestimmung für die im unterstellten Soldaten aus dienstlichem Grund im pflichtgemäßen Ermessen. Genauso hat er aber im Gesamtkontext seiner Dienstpflichten sicherzustellen, dass ein ihm unterstellter Soldat, der als Schöffe berufen ist seine entsprechenden staatsbürgerlichen Pflichten auch wahrnehmen kann.
Wenn einer meiner Soldaten dienstlich als Zeuge vor Gericht geladen ist, dann ist dafür gar keine Freistellung erforderlich, denn dann ist das Erscheinen vor Gericht schlicht Dienst.
Ich würde als Disziplinarvorgesetzter bei einer Ladung als Schöffe aber immer über eine Genehmigung eines Antrags auf Sonderurlaub für alle beteiligten Sicherheit schaffen. Der Soldat "gehört" für mich an diesem Tag ausschließlich dem Gericht und muss sich auf seine dortige Tätigkeit als Schöffe voll und ganz konzentrieren können.

Gruß Andi
Autor G.S.
 - 25. Mai 2016, 09:41:35
Zitat von: KlausP am 25. Mai 2016, 09:14:20
Urlaub (also auch Sonderurlaub) ist die Genehmigung, dem Dienst für einen oder mehrere volle Kalendertage fernzubleiben. Daraus folgt, dass es z.B. keine halben Urlaubstage geben kann.

Anders sieht das bei Freistellung vom Dienst aus, das geht auch stundenweise, trifft im konkreten Fall aber nicht zu.

Guten Tag Reservespieß,
gibt es noch andere Möglichkeiten dem Soldaten die Teilnahme ohne Sonderurlaub zu ermöglichen oder kann der Disziplinarvorgesetzte auch einfach mündlich für den Zeitraum freistellen?

Danke und Gruß
Autor KlausP
 - 25. Mai 2016, 09:14:20
Urlaub (also auch Sonderurlaub) ist die Genehmigung, dem Dienst für einen oder mehrere volle Kalendertage fernzubleiben. Daraus folgt, dass es z.B. keine halben Urlaubstage geben kann.

Anders sieht das bei Freistellung vom Dienst aus, das geht auch stundenweise, trifft im konkreten Fall aber nicht zu.
Autor G.S.
 - 25. Mai 2016, 08:57:11
Guten Tag,
für den Schöffendienst wird ein Tag Sonderurlaub mit Bezügen eingereicht.
Bei dem Betreffenden Soldaten beginnt der SD allerdings erst um 0900Uhr und endet unterschiedlich mal um 1100Uhr mal um 1300Uhr zumindest ist das auf der Anwesenheitsbestätigung so zu lesen. Muss der Soldat trotz genehmigtem Sonderurlaub vorher und nachher am Dienstort erscheinen auch wenn er eine Stunde zu fahren hat oder wäre das unzulässig weil er ja den genehmigten Sonderurlaub hat für diesen Tag.

Danke und Gruß
Autor wolverine
 - 09. Dezember 2014, 20:54:14
Der Wahlhelfer könnte auch am Sonntag zu einem Dienst eingeteilt sein; von dem bekäme er dann frei.
Autor bayern bazi
 - 09. Dezember 2014, 20:39:58
bei der Kommunalwahl wenn du tapetenartige Listen hast für den Kreistag - da kann dann leicht passieren das um 0300 oder so allgemein abgebrochen wird um am nächsten Tag weiter gemacht

bei uns sind da 70 Stimmen auf ca 15 verschiedenen Listen verteilt  - von Listenwahl über  Listen-Streunung - bis zur häufelung von bis zu 3 Stimmen hast da alles dabei
Autor StOPfr
 - 09. Dezember 2014, 20:35:55
Zitat von: BulleMölders am 09. Dezember 2014, 20:09:46
Als Wahlhelfer kann man aber auch noch am folgenden Montag gebraucht werden, z. B. auszählung von Briefwahlen, Nachzählung usw.

Auch wenn wir uns nun noch weiter von der Eingangsfrage entfernen:
Wo werden in Deutschland Stimmzettel aus den Briefwahlen erst am Montag ausgezählt?   
Autor BulleMölders
 - 09. Dezember 2014, 20:09:46
Zitat von: KlausP am 09. Dezember 2014, 17:58:24
Wahlen finden in Deutschland ja grundsätzlich sonntags statt und sonntags ist in den allermeisten Fällen kein Dienst.
Als Wahlhelfer kann man aber auch noch am folgenden Montag gebraucht werden, z. B. auszählung von Briefwahlen, Nachzählung usw.
Autor mailman
 - 09. Dezember 2014, 19:06:41
ZitatWarum sollte es? Wahlen finden in Deutschland ja grundsätzlich sonntags statt und sonntags ist in den allermeisten Fällen kein Dienst

Bei uns sind es z.B.  2 Schichten, wobei die 1. Schicht dann noch zum Auszählen kommt, da kann es auch mal spät werden, und wenn man dann noch weiter weg stationiert ist...

Aber grundsätzlich hast du natürlich Recht.
Autor MMG
 - 09. Dezember 2014, 18:07:07
Zitat von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 13:21:08
Viel Dank, werde ich machen.

Ich habe mich nicht beworben sondern wurde ausgelost, per Zufallsprinzip.


In diesem Fall muss du von der Bw freigestellt werden.


Ansonsten dem Gericht mitteilen das du nicht kannst (bei entsprechenden Gründen).
Das Gericht wird dann ein Hilfsshöffen einsetzen.
Autor KlausP
 - 09. Dezember 2014, 17:58:24
Warum sollte es? Wahlen finden in Deutschland ja grundsätzlich sonntags statt und sonntags ist in den allermeisten Fällen kein Dienst.  Welchen Grund sollte es also für Sonderurlaub geben?

Definition für Urlaub gem. ZDv 14/5: "Urlaub ist die Genehmigung, dem Dienst einen oder mehrere volle Kalendertage fernzubleiben."
Autor Roadrunner76
 - 09. Dezember 2014, 17:57:41
Zitat(...) Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Sie kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Wichtige Gründe sind:
– dringende berufliche Gründe,
– Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung,
– ein anderer wichtiger Grund.
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt trifft die zuständige Wahlbehörde. Der Wahlberechtigte ist dafür beweispflichtig.

Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht. Grundsätzlich liegt die Gewährung von Arbeitsbefreiung - soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt - im Ermessen des Arbeitgebers.

Für Beschäftigte des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern wird die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung durch einen Erlass geregelt. Dieser bestimmt, dass ehrenamtlichen Wahlhelferinnen/Wahlhelfern ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wird und zwar unter der Voraussetzung, dass das von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag in Höhe von 21 Euro nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses in Anspruch genommen wird.

Dies ist auf Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen und Volksentscheide anzuwenden.
In den übrigen Geschäftsbereichen des Bundes und in den Bundesländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. (...)
Bundeswahlleiter
Autor Verteidiger
 - 09. Dezember 2014, 17:42:53
Sorry für ot.
Wie sieht das eigendlich als Wahlhelfer aus? Gibts da auch Sonderurlaub für?
Autor F_K
 - 09. Dezember 2014, 13:39:47
ZitatIst das Schöffenamt nicht eher ein öffentliches Ehrenamt

Das ist richtig, das Schöffenamt ist ein öffentliches Ehrenamt.

Zitatinsbesondere gerichtlicher  oder polizeilicher Termine

Dabei sind zum Beispiel Termine als Zeuge gemeint - die eher "einmaligen Charakter" haben.

Zitatfür das man sich selbst bewirbt?

Es gibt zwar in manchen Gemeinden "Vorschlaglisten", auf die man sich auch selber setzen lassen kann - eine Bewerbung im Sinne der Sonderurlaubsverordnung ist dies nicht.

Damit sind z. B. ehrenamtliche Bürgermeister gemeint, auf die man sich bewirbt und Wahlkampf führt, und dann persönlich gewählt wird.