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Autor KlausP
 - 03. März 2015, 16:47:49
Zitat von: Sammy91 am 03. März 2015, 15:14:51
@F_K:

keine Sorge, ich bin gemeldet, mit Erstwohnsitz in D. bei meinen Eltern, dorthin geht auch der E-Bescheid.

Es geht aber hier nur um die Anreise bei Aufenthalt im EU-Ausland, vlt hat da jemand Erfahrungen gemacht.

Ja, habe ich mit einem früher bei mir beorderten ResOffz, der in Irland studiert hat. Daher rührt ja mein erster Beitrag.
Autor F_K
 - 03. März 2015, 15:19:27
ZitatEs geht aber hier nur um die Anreise bei Aufenthalt im EU-Ausland, vlt hat da jemand Erfahrungen gemacht
.

Ja - es wird NIEMALS NICHT Reisekosten für Reisen bezahlt die außerhalb Deutschlands beginnen, da Personen, die sich im (EU) Ausland aufhalten, nicht zugezogen werden.

"Maximal" werden die Kosten ab Grenzübertritt bezahlt, dazu  muss der Dienstherr aber wissen, was "Phase ist" - ein gemeldeter Erstwohnsitz ist eine "Meldung" mit Folgen.

So schwer zu verstehen?
Autor Sammy91
 - 03. März 2015, 15:14:51
@F_K:

keine Sorge, ich bin gemeldet, mit Erstwohnsitz in D. bei meinen Eltern, dorthin geht auch der E-Bescheid.

Es geht aber hier nur um die Anreise bei Aufenthalt im EU-Ausland, vlt hat da jemand Erfahrungen gemacht.
Autor Merowig
 - 03. März 2015, 15:13:07
Korrektur: Zweitwohnsitz erfordert einen deutschen Erstwohnsitz

Mea culpa
Autor Merowig
 - 03. März 2015, 15:11:44
Es gibt auch noch die Option von "Zweitwohnsitz" - und der Lebensmittelpunkt kann immernoch bei der Adresse in Deutschland sein.

Und in Bezug mit Steuern wird dies definiert als:

,,Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.""

Und dann muss jemand Beweisen das dem es nicht so ist.

Nachteil Zustellung: Eltern koennen die ganze Post einscannen und gegebenfalls Nachschicken.
Finanzieller Nachteil - Gemeinde berechnet manche Abgaben (soweit ich mich erinnere) pro Kopf (Muell)
Sonst wuesste ich von keinem.


Vorteile: Konto bei einer deutschen Bank, Personalausweis (wobei in Zukunft wohl man auch einen Personalausweise erhalten kann mit einem Wohnort im Ausland)

Autor F_K
 - 03. März 2015, 14:26:59
@ Sammy91:

Dummheit schützt vor Strafe nicht.


ZitatMelderechtsrahmengesetz (MRRG)
§ 11 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden
.

Zitat§ 37 (Fn 4)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
....
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

.. unabhängig von den Nachteilen für Dich, wenn Du dort nicht wohnst (kann erhebliche Nachteile haben ...), Zustellung und so ...
Autor SGBunny
 - 03. März 2015, 14:03:11
Nicht >> Meldepflicht << mit Wehrüberwachung verwechseln.
Letztere ist durchaus aufgehoben, erstere besteht weiterhin.

Gruss
Bunny
Autor Sammy91
 - 03. März 2015, 13:53:37
Zitat von: F_K am 03. März 2015, 12:17:38
Du scheinst Deinen Meldeverpflichtungen nicht nachzukommen - könnte zumindest eine OWi sein.
Soweit ich weiss, gibt es derzeit keine Wehrueberwachung mehr, wo man seinen Aufenthalt jederzeit dem Kwea melden muss.

Werde mich mal beim KarrC informieren.
Autor F_K
 - 03. März 2015, 12:17:38
Zitatlebe und arbeite aber derzeit in Polen.

Du scheinst Deinen Meldeverpflichtungen nicht nachzukommen - könnte zumindest eine OWi sein.

Unabhängig davon wird NICHT aus dem Ausland zugezogen - deshalb benötigt man eine Korrespondenzadresse in Deutschland, und von da werden die Reisekosten bezahlt, ggf, wie KlausP richtig schreibt, alternativ ab Grenzübertritt.

Die internationale Flugreise wird nicht bezahlt werden.
Autor KlausP
 - 03. März 2015, 12:11:00
Der ReFü hat recht. Evtl. könnte die Fahrt vom Ankunftsflughafen bis zum Dienstort bezahlt werden.
Autor Sammy91
 - 03. März 2015, 12:08:43
Moin,

ich plane im Sommer eine RDL bei meinem Mob-TrT, lebe und arbeite aber derzeit in Polen. Jetzt weiss der ReFue nicht, wie er meine Anreise abrechnen kann
(werde wohl mit dem Flugzeug von Warschau nach Frankfurt fliegen, dann weiter mit der Bahn)

Er meinte, bezahlt wird nur die Fahrt von der Adresse, die auf meinem Heranziehungsbescheid steht (das ist noch die bei meinen Eltern in Bonn).

Weiss jemand Rat?