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ZitatDas Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentral- register (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG). Es sind deshalb auch solche Registerinhalte (strafgericht- liche Verurteilungen einschließlich Strafbefehle sowie weitere Inhalte gemäß § 3 BZRG anzugeben, die ansonsten nicht in ein Führungszeugnis oder ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind. Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht zu offenbaren.
Hiermit werde ich darüber belehrt, dass durch das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes- zentralregister eingeholt wird. Mit einer Einsichtnahme in Straf- bzw. Verfahrensakten bin ich einverstanden.
Zitat von: NebellebeN am 06. April 2014, 13:45:41Die Sache ist doch ganz einfach. Im Bewerbungsbogen steht drin, was anzugeben und das ist dann wahrheitsgemäß so hinzuschreiben. So eine Pauschalaussage wie hier hilft keinem weiter und verleitet letztendlich dazu, ggf. die Unwahrheit zu sagen. Du solltest mit deinen Aussagen schon überlegen, was du damit anrichten kannst.
Körperverletzung ist immer so eine Sache. Aber Menschen ändern sich ja auch über der zeit. Versuchen sie es nochmal und wenn sie keiner drauf anspricht sagen sie erstmal nichts. Das Ding ist schon lange aus ihrer Akte raus und steht auch nirgendwo