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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 02. April 2015, 21:46:09
Vielleicht hilft dies zum Verständnis:

Aus ZDv A 2211/4 "Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte"  (Anm.: ...für Dienstreisende und TG-Empfänger)

Zweck der ZDv "Anwendungshinweise zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 BRKG / § 3 Abs. 4 TGV"

"Die unterschiedlichen Verhältnisse im Einzellfall lassen es nicht zu, eine allgemein gültige Definition der Zumutbarkeit für eine
des Amtes wegen bereitgestellte unentgeldliche Unterkunft zu geben. Bei der Beurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen:

Da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ( § 79 BBG, § 31 SG ) hier durch besondere Rechtsvorschrift nicht konkretesiert ist,
bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit (insbesondere der Beachtung des
Sparsamkeitsgrundsatzes nach § 3 Abs 1 BRKG) und den berechtigten Belangen des Dienstreisenden/Trennungsgeldempfängers.
Insbesondere Lebensalter, Gesundheitszustand, Dienstleistungsauftrag/Dienstgeschäft, Dienststellung und die örtlichen
Gegebenheiten sind in diese Abwägung einzubeziehen.

Die Unterkunft muss in einem bewohnbaren Zustand sein, der gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschließt.

Sie sollte mindestens dem Standard eines einfachen Hotelzimmes mit Waschgelegenheit auf dem Zimmer entsprechen.

Telefon, Fernsehanschluss, Kochgelegenheit, Kühlschrank, tägliche Zimmerreinigung und andere Serviceleistungen sind
keine Zumutbarkeitskriterien!

Die sanitären Einrichtungen sollten sich auf derselben Etage befinden oder leicht erreichbar sein
(in demselben Gebäude). Die Benutzung von Gemeinschaftsduschen (auch ohne Abtrennung zur
individuellen Nutzung) ist grundsätzlich zumutbar, wenn sich Dienstgrad bzw. Amtsbezeichnung,
DienststeIlung und Lebensalter der Nutzer bzw. Nutzerinnen nicht wesentlich unterscheiden.

Grundsätzlich ist ein Einzelzimmer vorzusehen.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Raumgröße besteht nicht;
die ZDv 73/1 (Raum- und Flächennorm der Bundeswehr (RFN)) enthält keine Kriterien
für die Zumutbarkeit einer amtlichen Unterkunft.

Bei Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen ist die Unterbringung in Mehrbettzimmern,
insbesondere aus organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf die Lehrgangsziele, zumutbar.
Über die Bereitstellung der Unterkunft und die Belegstärke der Zimmer mit Lehrgangsteilnehmerinnen
bzw. Lehrgangsteilnehmern entscheidet der jeweilige Schulkommandeur oder Schulleiter unter
Beachtung der vorgenannten Grundsätze.

Die Unterbringung in Mehrbettzimmern im Rahmen der Wohnverpflichtung nach der VwV zu
§ 18 SG bleibt unberührt.

In Gebäuden, die von Ausbildungseinheiten oder Wehrdienstleistenden genutzt werden, kommt die
Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten für Dienstreisende und Trennungsgeldberechtigte nur
in Betracht, wenn
eine ungestörte Nachtruhe von vornherein gewährleistet ist.

Wenn bei Trennungsgeldberechtigten die Unterbringung für einen längeren Zeitraum erforderlich
ist, können an die Unterkünfte höhere Anforderungen gestellt werden als bei wenigen
Übernachtungen.

Für die Bereitstellung unentgeltlicher Unterkünfte sind insbesondere zuständig:
Kommandeure, Kasernenkommandanten, Kasernenoffiziere, Dienststellenleiter, Schulleiter der
jeweiligen Liegenschaft.

Soldatinnen bzw. Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, haben nach § 4 Wehrsoldgesetz Anspruch auf unentgeltliche
Bereitstellung der Unterkunft. Deshalb müssen für diesen Personenkreis (Wehrdienstleistende und
Wehrübende) ausreichende Unterkunftskapazitäten vorgehalten werden, um Anmietungen mit
entsprechenden Kosten nach der ZDv 70/1 – Anlage 1, Anhang Teil A – zu vermeiden.

Nachrangig sind Dienstreisende und Trennungsgeldberechtigte unterzubringen.

Nur wenn dann noch freie Kapazitäten vorhanden sind, können nicht unterkunftspflichtige
Soldatinnen bzw. Soldaten eine jederzeit widerrufliche Wohnerlaubnis nach Nr. 210 ff. der ZDv 70/1 erhalten.

Die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BRKG und § 3 TGV treten nur ein, wenn der bzw. dem
Dienstreisenden bzw. Trennungsgeldberechtigten die unentgeltliche Unterkunft tatsächlich
bereitgestellt wird (Benennung des Zimmers, Übergabe des Schlüssels). Ein allgemeiner Verweis
auf das Vorhandensein freier Unterkunftskapazitäten reicht nicht aus.

Dies berührt nicht die Mitwirkungspflicht der bzw. des Dienstreisenden, um die Bereitstellung
unentgeltlicher Unterkunft nachzusuchen und die Verpflichtung der für die Trennungsgeldzahlung
zuständigen Stelle, Trennungsgeldberechtigte den für die Bereitstellung von unentgeltlicher
Unterkunft Zuständigen zu melden."


KANN dem Trennungsgeldempfänger sachgerecht und objektiv keine unentgeldliche amtliche
Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die dem o.g. gerecht wird...besteht die Möglichkeit
ein standortbezogenes Trennungsübernachtungsgeld zu zahlen (z.B. 400 €), mit dem der
TG-Empfänger sich dann z.B. ein möbliertes Zimmer mieten kann.

Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten – örtlicher Höchstbetrag >> siehe Erlass BMVg WV II 5 - Az 21-05-00 v. 22.04.2010:

"Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine angemessene
Unterkunft für Trennungsgeldberechtigte bitte ich ab sofort wie folgt zu verfahren:

Bei der Ermittlung der vorhandenen möblierten Unterkünfte bitte ich von einer Wohnungsgröße von 20 bis 39 qm auszugehen.

Reicht die Anzahl der Unterkünfte mit der vorgenannten Wohnungsgröße nicht aus, sind auch kleinere
und größere Unterkünfte zu berücksichtigen. Die Unterkunft muss auch angemessen sein.

Der Berechtigte hat weder einen Anspruch auf eine Wohnung noch auf eine bestimmte Größe oder Zimmerzahl.
Insoweit ist die Lage des Wohnungsmarktes maßgeblich.
Bei der Angemessenheit sind u. a. die Dauer der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV, das Alter des Berechtigten
und die Wohnverhältnisse am bisherigen Wohnort beachtlich.
Angemessen ist die Unterkunft, die ein auf Sparsamkeit bedachter Privatreisender bei Anlegung eines strengen
Maßstabes unter Berücksichtigung möglicher Kosteneinsparungen aufzuwenden bereit wäre.

Bei der Ermittlung der geforderten Mieten sind aufgrund des Sparsamkeitsgrundsatzes stets die
angemessenen preisgünstigeren Unterkünfte des Wohnungsmarktes zu berücksichtigen.

Teurere Unterkünfte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund der Wohnungsmarktlage
nicht genügend preisgünstige angemessene Unterkünfte vorhanden sind.
Die Ermittlung bitte ich in einem Zeitabstand von 6 Monaten zu überprüfen.

Nach der Ermittlung der geforderten Mieten (einschließlich Nebenkosten) für die am jeweiligen
Dienstort vorhandenen möblierten angemessenen Unterkünfte ist die höchste ermittelte Miete
einschließlich Nebenkosten der maßgebliche Höchstbetrag bei der Erstattung der notwendigen
Unterkunftskosten.
Sollte die höchste Miete erheblich (mindestens 20 %) über der zweithöchsten Miete liegen,
bitte ich Letztere als ortsüblich zugrunde zu legen.
Keinesfalls ist von den ermittelten Mieten das arithmetische Mittel zu bilden, da in diesem Fall
ein großer Anteil der Unterkünfte für eine Anmietung durch Trennungsgeldberechtigte ausscheiden würden.

Zu o. a. Betrag können alle Trennungsgeldberechtigten nach § 3 TGV, denen keine unentgeltliche
Unterkunft des Amtes wegen zugewiesen wurde, am Dienstort eine solche Unterkunft mit dem
Anspruch auf Erstattung anmieten.

Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Unterkunftskosten für
Trennungsgeldempfänger bitte ich für kurzfristige Anmietungen durch neue Trennungsgeldberechtigte
eine Reserve von 1 – 3 Unterkünften zu berücksichtigen.

Für bereits vorhandene Trennungsgeldempfänger sind die bisher berücksichtigten Mieten einschließlich
Nebenkosten aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin zu erstatten, auch wenn dieser Betrag
den örtlichen Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft übersteigt.

( ... )

Ergänzend bemerke ich, dass insbesondere bei längerem Anspruch auf Trennungsgeld Trennungsgeldberechtigte
auch in eine andere ggf. teuere Unterkunft umziehen können, sofern die bisherige Unterkunft wegen der
voraussichtlichen Dauer des Trennungsgeldanspruchs, z. B. wegen der Größe (unter 15 qm), nicht mehr angemessen ist.
Ein Anspruch auf Erstattung ggf. anfallender Kosten für diesen Umzug besteht nicht."


Und zum Thema Anstrich:

Siehe ZDv 70/1 

Nr. 709

"Anstriche und Tapezierarbeiten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes durchzuführen.

Die Begründung erfolgt in Abstimmung mit der Bauverwaltung und dem Nutzer durch das BwDLZ.

In Truppenunterkünften können Anstriche erneuert werden, um berechtigten Wünschen des
Nutzers zeitgerecht zu entsprechen.

Dies gilt insbesondere für:

− Truppenunterkünfte, die z. B. bei Belegung mit Ausbildungseinheiten rascher abgenutzt werden;
− Bereitschafts- und Aufenthaltsräume der Truppe.

In diesen regelmäßig stark beanspruchten Räumen ist die Erneuerung von Anstrichen auch
dann zulässig, wenn sie sich nicht in Truppenunterkünften, sondern in anderen Einrichtungen der Bundeswehr befinden.

In den vorgenannten Fällen sind die BwDLZ ermächtigt, über Anträge der Nutzer in eigener Zuständigkeit zu entscheiden."

Nr 712.

"Das BwDLZ führt nach RBBau die Bauunterhaltungsarbeiten entsprechend den anlässlich der Baubegehung
getroffenen Festlegungen durch.

Technisch einfache Arbeiten sollen von der HvD durchgeführt werden, sofern sie über entsprechendes Personal verfügt.

Die Arbeiten sind fachgerecht und unter Beachtung der Bauordnungs- und Arbeitsschutzvorschriften durchzuführen."

Autor Andi
 - 01. April 2015, 20:40:54
Zitat von: Cmajere am 01. April 2015, 16:39:19
und das ich eine stube bekomme ist nach trennungsgeld §3 wohl selbstverständlich

Nö, aber das steht im §3 TGV ja auch drin... ;D
Autor Cmajere
 - 01. April 2015, 16:39:19
naja ergänzend sag ich mal den schimmel hab ich selbst gesehen auf mehreren stuben und das die handwerker drüber gestrichen haben sieht man auch schon
und das ich eine stube bekomme ist nach trennungsgeld §3 wohl selbstverständlich
Autor InstUffzSEAKlima
 - 29. März 2015, 12:46:40
Wer die Ist-Situation bei der Truppe kennt, weiß auch, dass niemend Soldaten vorsätzlich benachteiligt, was deren Unterbringung anbelangt - es gibt meist nichts anderes, als das, was den Kameraden angeboten wird.

Schimmel/Stockflecken: In den Nassbereichen, nicht jedoch in den Stuben selbst, kann es hin und wieder nach längerer Nutzungszeit (Jahre/Jahrzehnte) vorkommen, dass die mehrfach täglich benässten Bereich stellenweise diese Erscheinungen zeigen. Bei uns meinte seinerzeit auch die StoV, dass nur besser/häufiger/intensiver zu reinigen sein (Ausspritzen mit dem Schlauch), obwohl dadurch nur erreicht würde, dass der Bereich überhaupt nicht mehr austrocknen kann. Irgendwann hat die StoV aber eingesehen, dass nur eine Ertüchtigung der maroden Be-/Entlüftung der Nassbereiche in Verbindung mit einer Grundreinigung/Renovierung zielführend ist und danach gab es keine Probleme mehr.

Hier ging es aber um die Unterkünfte und nicht um Aborte und Brauseräume.
Autor Zebra
 - 29. März 2015, 03:22:36
Laut dem Eingangspost würde ich vermuten, dass derjenige zum Kreis der Trennungsgeldberechtigten gehört.
Demnach dürfte ihm eine adäquat Unterbringung (in der Regel Einzelstube mit, je nach DG-Gruppe, gewissen Ausstattungsmerkmalen)zustehen.
Kann dies nicht gewährleistet werden (Achtung: gilt nur für TG-Berechtigte) gibt es über den zuständigen Standortservice einen Mietzuschuss. Dies ist von Standort zu Standort unterschiedlich,da er sich am lokalen Mietspiegel orientiert.

MkG

Zebra
Autor funker07
 - 29. März 2015, 01:53:09
Zitat von: Roadrunner1987 am 28. März 2015, 22:47:37
Ganz ehrlich sollte die Unterkunft nicht mal nicht i. O. sein hilft ein oder zwei Gespräche, aber nicht verlangend sondern immer freundlich.
Freundlichkeit und militärisch korrektes Auftreten gehört dazu, aber bei Schimmel in der Stube darf/sollte man auch ruhig verlangen, dass das abgestellt wird.
Autor wolverine
 - 28. März 2015, 23:33:35
Naja, irgendwann schlägt auch Verfassungsrecht durch, körperliche Unversehrtheit und letztendlich auch Menschenwürde. :-\
Autor Roadrunner1987
 - 28. März 2015, 22:47:37
In Hamburg in der Werftunterkunft gab es Schimmel. Also hatte ich ein Gespräch und eine Begehung der Kammer und der Gemeinschaftsdusche mit dem Kaleu der verantwortlich war. Seine Meinung ist eindeutig, wird beseitigt fällt unter Fürsorgepflicht.
Ganz ehrlich sollte die Unterkunft nicht mal nicht i. O. sein hilft ein oder zwei Gespräche, aber nicht verlangend sondern immer freundlich.
Der Ton macht die Musik.
Autor Kiepenkerl
 - 28. März 2015, 21:06:06
D'accord.
Aber wenns wirklich schimmelt, dann gehört das abgestellt.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 28. März 2015, 19:12:48
Was braucht der Soldat außer 4 Wänden mit Dach, um entsprechend untergebracht zu sein? Eine Kaserne ist kein Ponyhof oder mit zivilen Beherbergungsbetrieben vergleichbar. Jeder kennt die Praxis und die bestehenden Möglichkeiten, auch wenn diese nicht immer dem entsprechen, was man gern hätte, aus dem Zivilen gewohnt ist bzw. was dem allgemeinen Stand der Zeit/Technik entspricht. Fließend Wasser, zumindest kalt, Spülklosetts und elektrische Beleuchtung soll es jedoch flächendeckend geben.
Autor StOPfr
 - 28. März 2015, 15:55:07
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 28. März 2015, 15:13:09
Die Zeiten sind vorbei, wo großzügig mit Stuben umgegangen wurde und 6-8 Mann-Stuben mit 2 Soldaten belegt wurden und TV, Kühlschrank, Klimaanlage und andere Annnehmlichkeiten zugebilligt wurden.

Ach? Ich habe gedacht, das soll jetzt erst richtig losgehen mit Großzügigkeit, Annehmlichkeiten und deren Zubilligungen. Oder bleiben doch wieder nur Zumutungen für den gemeinen Soldaten ;)?


Beachten Sie bitte den Ironiehinweis im Kleingedruckten.

Dies ist ein kleingedruckter Ironiehinweis. 

Autor InstUffzSEAKlima
 - 28. März 2015, 15:13:09
Wurde denn Schimmel gesehen oder sind es nur Scheißhausparolen, weil die Stuben nicht den erwarteten Luxus und Komfort bieten, den man erwartet und von zu Hause her gewohnt ist? Einmal wird was von Flächenanspruch geschrieben und dann ist es Schimmel. Das sieht weniger nach konkreten baulichen Mängeln, als vielmehr nach Frust auf stattfindende Einschränkungen hinsichtlich Fläche und Komfort in der Unterkunft aus. Heute kann ein Ü25 froh sein, wenn man ihm eine Unterkunft anbieten kann. Die Zeiten sind vorbei, wo großzügig mit Stuben umgegangen wurde und 6-8 Mann-Stuben mit 2 Soldaten belegt wurden und TV, Kühlschrank, Klimaanlage und andere Annnehmlichkeiten zugebilligt wurden.
Der Spieß bzw. Liegenschaftsverantwortliche hat im Rahmen seiner Fürsorge- und Dienstpflichten hier die nötigen Maßnahmen einzuleiten bzw. eine Überprüfung zu veranlassen.
Autor wolverine
 - 27. März 2015, 19:52:48
Na endlich bringt hier jemand Licht in's Dunkel....
Autor funker07
 - 27. März 2015, 19:01:30
Eine Beschwerde muss sich gegen niemanden konkret richten...
Du hast keinen Anspruch auf x m² oder ähnliches, wohl aber darauf, dass die Unterbringung nicht gesundheitsschädlich ist (wobei ich da keine genaue Quelle für nennen kann).
Was dann wieder gesundheitsschädlich ist, ist leider auch nicht so offensichtlich zu bestimmen bzw. definiert
Autor BulleMölders
 - 27. März 2015, 18:38:09
Da kennt sich aber jemand richtig gut aus. Beschwerde gegen einen zivilen Handwerker, oder war das ein Soldat der da gestrichen hat?
Und das Sie eine Beschwerde nur schreiben können, wenn Sie persönlich beschwert sind, haben Sie in dem entsprechendem Unterricht sicher auch gelernt.