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Autor Anonym756
 - 08. April 2015, 22:52:45
Hallo nochmal und danke für Eure Antworten!

Ich kenne jemanden der jemanden kennt....der beim Bfv arbeitet.
Ob ein Verfahren momentan läuft macht keinen unterschied und wird je nach Fall entschieden.
Wie es in meinem Fall ausgeht, werde ich dann ja bald sehen.
Autor POW
 - 08. April 2015, 18:10:09
Die Quelle, die für Unternehmen relevant ist, die habe ich oben verlinkt.

Dieses Handbuch ist auch nicht eingestuft.

Sicherheitsbeauftragte im Rahmen des Geheimschutzes gibt es nur bei Behörden. Diese nennen sich bei Unternehmen dann Sicherheitsbevollmächtigte.

Bei Unternehmen sind Sicherheitsbeauftragte etwas völlig anderes

http://www.tuev-sued.de/akademie-de/seminare-technik/arbeitssicherheit/beauftragte-personen/2611006/2015-2611006-sicherheitsbeauftragter-grundlehrgang-ss-22-sgb-vii-2015
Autor F_K
 - 08. April 2015, 15:39:10
@ Tommie:

.. und warum sollte eine ZDv für ein ziviles Verfahren relevant sein?

Und sachlich:

Nehmen wir als Beispiel einen "Straftäter" der im Verkehr eine Körperverletzung begangen hat, Strafe (wegen Todeseintritt und Schuld) 2 Monate auf Bewährung. Ich sehe da kein Sicherheitsrisiko.
(es gibt auch Verfahren, die trotz Todeseintritt wegen geringer Schuld eingestellt werden, also ohne Strafe abgeschlossen werden ...)

Warum sollte dann ein laufendes (ähnliches) Strafverfahren ein Sicherheitsrisiko sein?
Autor Tommie
 - 08. April 2015, 15:33:02
Zitat von: F_K am 08. April 2015, 14:39:10Hast Du eine Quelle?

Ja, habe ich ;) ! ZDv 2/30, eingestuft ...

@ POW:

Ich habe nichts anderes behauptet!

Aber er wird so lange keinen Abschlussbescheid erhalten, so lange das Verfahren läuft! Einreichen kann er seine Erklärung, das soll er auch unbedingt tun, aber eine Bearbeitung wird nicht stattfinden, statt dessen kommt ein Schreiben, dass er sich wieder melden kann, wenn er den Einstellungsbescheid der zuständigen StA hat, oder wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und ein Urteil ergangen ist!

BTW: Es gibt keinen "Sicherheitsbevollmächtigten", die Herrschaften heißen "Sicherheitsbeauftragter" ;) !
Autor POW
 - 08. April 2015, 14:53:38
Das sehe ich auch ein bißchen anders @Tommie

Die Sicherheitsüberprüfung ist über den Sicherheitsbevollmächtigten einzuleiten. Der TE sollte damit nicht warten.

Das dann die zuständige Stelle (z.B. das BAfV) das Überprüfungsverfahren nicht abschließt bis eine Klärung der Vorwürfe herbeigeführt wurde, steht auf einem anderen Blatt Papier.

Nichts desto trotz hat der TE in der vorgegeben Frist seine Unterlagen abzugeben.
Autor F_K
 - 08. April 2015, 14:39:10
@ Tommie:

Hast Du eine Quelle?
Autor Tommie
 - 08. April 2015, 14:30:59
Das Gespräch können Sie sich schenken, denn Sie werden so lange keine Sicherheitsüberprüfung bekommen, so lange ein Verfahren gegen Sie anhängig ist! Das ist Fakt und so im Gesetz vorgesehen!

Wenn Sie im Fragebogen unter Punkt 10 wie es absolut der Wahrheit entspricht "Ja" ankreuzen und unter Punkt 13 dann erklären, dass gegen Sie eine Anzeige erstattet wurde und Sie dazu von der Staatsanwaltschaft noch nichts gehört haben, wird man Ihnen fr4eundlich aber bestimmt mitteilen, dass Sie sich dann wieder melden können, wenn das Verfahren entweder eingestellt oder abgeschlossen wurde. Die Bescheinigung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens können Sie dann als "Beweis" einreichen, dann wird die Erklärung auch bearbeitet werden!

Fazit: Wir alle wissen nicht, was an der Anzeige und an den Vorwürfen gegen Siue dran ist. Fakt ist aber, dass keine Sicherheitsüberprüfung laufen wird, so lange das verfahren nicht abgeschlossen ist!
Autor POW
 - 08. April 2015, 13:34:48
Suchen Sie das Gespräch zum Sicherheitsbevollmächtigten.
Dieser ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Die Geschäftsführung hat in diesem Vorgang nichts zu suchen.

Etwas schriftliches zu den Vorgängen wäre schon gut (Kopie der Anzeige, Ihre Stellungnahme dazu, etc).
Es geht nicht darum was andere einsehen können. Sie sollten von sich aus diese Dinge vollständig ansprechen.
Autor Anonym756
 - 08. April 2015, 13:26:03
Ok, vielen Dank. Also einfach abgeben und abwarten.
Eine letzte Frage habe ich jedoch.

Ich kreuze ja an und muss nähere Angaben in einem anderen Feld machen. Wie sollen die Angaben aussehen?
Ich würde jetzt ungerne gef. Körperverletzung schreiben, zumal sie dies ja selbst einsehen können.
Außerdem wäre es möglich, dass die Sachbearbeitung/Geschäftsführung dies sieht und ich möchte mich nicht rechtfertigen müssen und evtl. einen falschen Eindruck hinterlassen.
Autor POW
 - 08. April 2015, 13:24:50
https://bmwi-sicherheitsforum.de/handbuch/text/?fk_menu=59

ggf. sind die Punkte ab 4.2.1 ff für Sie interessant
Autor POW
 - 08. April 2015, 13:18:44
Bei Ihnen in der Firma müsste der zuständige Sachbearbeiter der Sicherheitsbevollmächtigte sein.
Sicherheitsbeauftragter heisst er bei Behörden.

Dieser sollte die gängigen Gesetze (z.B. das Sicherheitsüberprüfungsgesetz kennen) und Sie beraten können.
Stellen Sie sich ggf. darauf ein, dass die Überprüfung bei Ihnen länger dauert als "normal".

ZitatEine SÜ hat eine andere Zielrichtung - es gibt ohne Frage Straftäter, die kein Sicherheitsrisiko im Rahmen einer SÜ darstellen - insoweit behindert auch eine laufende Ermittlung nicht den Abschluss einer SÜ (natürlich abhängig von der Straftat).

Ich denke der Satz sagt es genau richtig.
Wie immer gilt bei dieser Art von Formularen, man sollte nichts verschweigen und dann wird nach entsprechender Ermittlung die zuständige Stelle eine Entscheidung treffen.
Autor Anonym756
 - 08. April 2015, 13:04:42
Danke für die Hoffnung :-D.

Die Frage, die ich mir nun stelle, ist natürlich ob gef. Körperverletzung relevant ist.
Autor F_K
 - 08. April 2015, 12:48:56
Nein, hier liegt BulleMölders nicht ganz richtig.

Richtig ist, dass laufende Strafverfahren eine Einstellung in die Bundeswehr verhindern und abgeschlossene Strafverfahren (je nach Strafhöhe und Grund) dies ebenfalls verhindern oder verzögern können.

Eine SÜ hat eine andere Zielrichtung - es gibt ohne Frage Straftäter, die kein Sicherheitsrisiko im Rahmen einer SÜ darstellen - insoweit behindert auch eine laufende Ermittlung nicht den Abschluss einer SÜ (natürlich abhängig von der Straftat).
Autor Anonym756
 - 08. April 2015, 12:43:42
Das heißt, weil mich ein x-beliebiger Mensch in Deutschland anzeigen kann und allem nachgegangen werden muss, bekomme ich die Ü2 nicht durch. Das klingt ja super, zumal das eine Arbeitslosigkeit mit sich bringt. Danke für Eure Antworten. Dann gehts heute wohl wieder ans Bewerbungen schreiben :-(
Autor Anonym756
 - 08. April 2015, 12:41:00
Es ist wie BulleMölders es schreibt.