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Zitat von: TheScientist am 24. April 2015, 09:00:10Für ziemlich limitiert hatte ich Sie vorher schon gehalten; lediglich dass Sie schon früh stark trinken war mir neu...
Dann berate fröhlich weiter die Jungs von UN, congrats zum job.
Im Zweifelsfall gibt es eine Koalition der Willigen die sich über die UN hinwegsetzt und....das ist aber eine andere Baustelle...und OT.
Zitat von: TheScientist am 23. April 2015, 17:04:59Soll das jetzt ein Witz sein? Dann verstehe ich den nicht. Ich schrieb meinen letzten Post über mein Smartphone als waffenrechtlicher Berater der UN (akkreditiert mit Rederecht beim UN ECOSOC)
Dann gehen Sie mal hin und beantragen eine rote WBK (Sammler)...
Zitat von: TheScientist am 23. April 2015, 17:04:59Nein, kein "dünnes Eis" sondern schlicht Unsinn! Man muss es ihr nur sagen. Gar nicht so schwer.
dass sich die Waffenbehörde in ZW auf dünnem Eis bewegt, das weiss ich auch
Zitat von: TheScientist am 23. April 2015, 17:04:59Gar nicht so kompliziert machen: Sie haben Unsinn geschrieben! Übertragen wird der Besitz und eben nicht das Eigentum (wie eben beim Kaufvertrag gefordert) und auch das ist wegen der Vertragsfreiheit möglich. Also hinsetzen, Klappe halten, wenn Leute, die davon Ahnung haben reden, und möglichst viel mitnehmen!
Zurück zum Erwerb und Eigentum...
Blablabla....
Zitat von: wolverine am 23. April 2015, 12:55:48Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56So so
Die Waffe dem Waffenhändler deines Vertrauens überlassen, d.h. er erwirbt die Waffe im Sinne des WaffG, aber du bist immer noch der Eigentümer im Sinne des Zivilrechts (Kaufvertrag)."Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen."
In der beschriebenen Konstellation wird der Besitz übertragen und das Eigentum soll gerade nicht übergehen. Das ist ein Vertrag sui generis, der eben im BGB nicht formalisiert beschrieben ist. Falsche Begrifflichkeiten verwirren hier nur und führen im Anschluss gerne zu Fehlinterpretationen.
Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56Da hat dann die Behörde keine Ahnung und einen Blöden gefunden, der keine Quellen finden und lesen kann. Denn in Punkt 20.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz steht: "Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz 2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet (§ 6) ist. Sachkunde und Volljährigkeit sind nicht erforderlich...."
Die Behörde in Zweibrücken sieht es mittlerweile anders und fordert vom Erben einen WaffSachkundenachweis.
Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56Völliger Unsinn; ein Erbfall ist schon begrifflich kein Bedürfnis und ein solches wird auch nicht gefordert. An gleicher Stelle (s. o.) steht: "20.2.1 Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz 2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet
Bedürfnis=Erbfall, also, ist erforderlich, aber hier gegeben.
Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56So so
Die Waffe dem Waffenhändler deines Vertrauens überlassen, d.h. er erwirbt die Waffe im Sinne des WaffG, aber du bist immer noch der Eigentümer im Sinne des Zivilrechts (Kaufvertrag).
Zitat von: TheScientist am 21. April 2015, 15:41:56Nein, das ist keine "Tatsache" sondern das schlichte unreflektierte Weitertragen von Latrinenparolen. Ich gucke jetzt nicht nach, ob es in Deutschland überhaupt einen Lehrstuhl für Waffengeschichte gibt, wenn es ihn aber gibt, dann sollte sein Inhaber bei Interesse auch in der Lage sein eine systematische Sammlung von kultur-historischer Bedeutung zusammenzustellen und genehmigen zu lassen.
Tatsache ist, dass die Hürden im Falle von Sammeln extrem hoch sind und zum Teil von Professoren der Waffengeschichte etc. nicht erfüllt werden können.
Zitat von: Sturmius am 21. April 2015, 13:08:19Genau das möchte er aber nicht.
Welche Bedingungen muß ich erfüllen, um die Pistole nicht zerstören oder abgeben zu müssen.