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Zusammenfassung

Autor mikele90
 - 29. April 2015, 20:50:28
Danke für die Rückmeldung. Ich glaube aber das das nicht weiter schlimm sein sollte. 50€ für ein eingestelltes Verfahren wegen "schwarz fahren" sollte nicht so schlimm sein. Und ich glaube der betrug wurde sogar nach Paragraph 170 eingestellt also unschuldig, da ich auch einen Zeugen hatte der zumindest bestätigen konnte das ich es Versand hatte, und am Ende haben der Käufer und ich uns drauf geeinigt das ich ihm das Geld zurück überweise, was bei 80€ auch echt nicht die Welt war
Autor Zebra
 - 29. April 2015, 19:59:12
Zu dem Post stimme ich dir dann jetzt auch zu.
Zumal eben auch die Frage ist, was eventuell zusätzlich in der unbeschränkten Auskunft aus dem BZRG für Vehörden auftaucht:

"Bestimmten in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist darüber hinaus auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.

In Auskünfte an diese Stellen sind auch solche Eintragungen aufzunehmen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind."
Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Fragen/FAQ_node.html

Deswegen ist meiner Meinung nach immer besser "zu viel" als zu wenig anzugeben oder eben das Gespräch zu suchen.

MkG

Zebra
Autor Tommie
 - 29. April 2015, 19:51:14
Ich gebe zu, dass man mein Posting durchaus immer noch so interpretieren kann, wie Du es gemacht hast, Zebra! Ja, ich gelobe Besserung ;) !

Wenn jedoch die Vorfälle, die der TE beschrieben hat, innerhalb der letzten fünf Jahre waren, dann werden die auch in der Auskunft der lokalen Polizei drin stehen. Und damit beginnt die Ermittlung, wie denn die Verfahren ausgegangen sind, etc. Daher tut der TE gut, hierzu entweder eine kleine Erklärung beizufügen, oder aber das persönliche Gespräch mit dem MAD zu suchen. Ansonsten gilt die "Relevanz-Reihenfolge" von "justice005" nach der eine Einstellung nach § 170 II StPO besser gewesen wäre als eine nach § 153 StPO oder gar § 153a StPO!
Autor Zebra
 - 29. April 2015, 19:46:10
Das Problem ist aber, dass sich dein erster Post zumindest für mich so gelesen hat, als ob alle Abfragen in der Regel nur die letzten 5 Jahre betreffen würden - und das wäre immernoch Quatsch.

MkG

Zebra
Autor Tommie
 - 29. April 2015, 19:42:23
Als Quelle habe ich das hier benutzt: http://www.gesetze-im-internet.de/s_g/

Und der § 12 bezieht sich auf die Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, der Absatz 2 (und nicht wie oben von mir fälschlicherweise geschrieben der Absatz 1!), den ich zitiert habe, betrifft die Dinge, die in der "Erweiterten Sicherheitsüberprüfung" zusätzlich zu den Maßnahmen der "Einfachen Sicherheitsüberprüfung" zusätzlich gemacht werden!
Autor Tommie
 - 29. April 2015, 19:36:29
Zitat von: Zebra am 29. April 2015, 19:10:06Diese Aussage ist absoluter Quatsch, Tommie. Es gibt keine maximale Zeitspanne, die betrachtet wird.

Ja nee, is klar, Zebra ;D ! Das lesen von Gesetzen wird ohnehin völlig überbewertet :D :

Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG), § 12, Absatz 1, Nummer 1:

Zitat"Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,"

Und "in der Regel" heißt in diesem Falle, dass schon außergewöhnliche Dinge in der Erklärung drin stehen müssen, dass dieser Zeitpunkt erweitert wird!
Autor mikele90
 - 29. April 2015, 19:33:56
Da steht halt nur das die ins bzr und fz reingucken sowie die örtliche Polizei befragen. Aber wie gesagt im bzr als auch fz steht nix drin. Bei der örtlichen Polizei stehen halt diese 3 Anzeigen, aber die würden wie gesagt eingestellt. Ich muss auch nix angeben ob ich mal bestraft wurde oder ob ich eine laufende Anzeige habe. Aber was haltet ihr wenn ich von den 3 eingestellten Vorfällen jeweils 2-3 kurze Sätze auf dem Computer tippe wie es dazu kam und den Ausgang (eingestellt), somit Spiel ich direkt ja mit offenen karten und der Bearbeiter sieht gleich im welche kleineren Delikte es sich gehandelt hat und was dahinter steckte. Soll ich sowas mit dazu geben oder eher nicht?
Autor Zebra
 - 29. April 2015, 19:10:06
Zitat von: Tommie am 29. April 2015, 09:10:43
Bei den Auskünften, die über Sie im Rahmen einer "Erweiterten Sicherheitsüberprüfung" ( aka "SÜ2"!) eingeholt werden, blickt man einen Zeitraum der letzten fünf Jahre zurück...
Diese Aussage ist absoluter Quatsch, Tommie. Es gibt keine maximale Zeitspanne, die betrachtet wird.

MkG

Zebra
Autor ulli76
 - 29. April 2015, 17:04:19
Dann musst einfach mal genau nachlesen, was im Formular steht.
Autor mikele90
 - 29. April 2015, 16:21:00
Ich habe heute nochmal mit der Staatsanwaltschaft telefoniert. Die meinte das ist alles eingestellt weil das alles lapalien waren. Bis auf einmal musste ich 50 Euro zahlen bei dem zweiten mal wegen angeblichen schwarz fahren.würde gezahlt und kam dann auch ein bescheid das es eingestellt wurde. Sie meinte mein Bunfeszentralregister ist sauber. Mein führungszeugnis ist auch sauber das weiß ich. War ja nie vor Gericht oder hatte sonstige Probleme gehabt mit der Polizei. Ich kreuze ebenfalls an das ich um ein Gespräch bitte, weil ich selbst solche lapalien lieber telefonisch oder von Angesicht zu Angesicht erklären will, schließlich habe ich ja nix zu verbergen und wenn man die Sachverhalte nochmal persönlich erklärt wie es dazu kam und das es eingestellt wurde, kommt das denk ich mal besser. Zwei mal wurde es eingestellt nach § 153 und einmal wie gesagt 50 Euro wegen der Fahrkarte mit § 153a.
Autor justice005
 - 29. April 2015, 09:38:30
Es gibt jede Menge verschiedene Möglichkeiten, ein Strafverfahren einzustellen und die jeweiligen Bedeutungen und Auswirkungen sind unterschiedlich. Man sollte daher genau wissen, was für eine "Einstellung" das war.

§ 170 II StPO:  Der Verdächtige ist wirklich unschuldig oder seine Schuld kann nicht bewiesen werden (die "beste" Einstellung)
§ 153 StPO: Egal, was war und ob was war, die vermeintliche Tat interessiert keinen (Geringfügigkeit)
§ 153a StPO: Die Tat war nicht so wild, wenn der Täter eine kleine Geldbuße zahlt oder sonst was gutes tut, drücken wir ein Auge zu (Einstellung gegen Auflage)
§ 154 StPO: Der Typ hat soviel Dreck am Stecken, darauf kommt es auch nicht mehr an (Einstellung wegen anderer schwerwiegenderer Dinge)
§ 45 JGG: Ähnlich wie der § 153 StPO, allerdings nur für Jugendliche.

Wenn alles nach § 170 II StPO eingestellt wurde, dann muss nirgendwo etwas angegeben werden, weder bei der Einstellung noch bei der SÜ.

Bei anderen Einstellungen sollte genau auf die Formulierung im Fragebogen geachtet werden. Wird nur nach "Verurteilungen" gefragt, dann kann alles verneint werden. Wird irgendwie anders gefragt, muss man halt im Einzelfall sehen, was genau gefragt wurde.


Autor ulli76
 - 29. April 2015, 09:16:11
Schau genau was auf den Bögen steht.
Ohne Auflagen eingestellte Verfahren müssen üblicherweise nicht angegeben werden.
Autor Tommie
 - 29. April 2015, 09:10:43
Bei den Auskünften, die über Sie im Rahmen einer "Erweiterten Sicherheitsüberprüfung" ( aka "SÜ2"!) eingeholt werden, blickt man einen Zeitraum der letzten fünf Jahre zurück. Alles was in dieser Zeit war, erfährt der MAD im Rahmen der Abfrage von der zuständigen Polizeidienststelle! Sollten die erwähnten Vorfälle länger zurück liegen, müssen sie nicht zwingend angegeben werden, aber die Angabe der Vorfälle zeigt, dass Sie hier "mit offenen Karten" spielen, was Ihnen letztendlich immer positiv angerechnet werden wird.
Autor Dumdidum
 - 29. April 2015, 09:04:05
Gib es auf jeden Fall an (bei der SÜ).
Eingestellte Verfahren müssen bei Einstellung nicht angegeben werden! Du wurdest ja schließlich nicht verurteilt.
Autor mikele90
 - 29. April 2015, 08:59:05
Moin,

habe gestern meine ganzen Unterlagen erhalten, darunter auch die Sicherheitsüberprüfung Ü2. Beworben habe ich mich als Feldjäger und wurde auch alles genehmigt.
Folgende Frage habe ich: ich habe mal 3 Anzeigen bekommen, 2x davon wegen angeblicher Beförderungserschleichung welche aber eingestellt wurden, weil ich zwar eine Fahrkarte hatte, diese jedoch mit den falschen Zonen. Dann gab es mal eine Anzeige wegen angeblichen Betrugs bei ebay, was ich aber verschickt hatte, aber beim Käufer nie an kam. Der Käufer erhielt am Ende sein Geld zurück (Ca. 70€) und das Verfahren wurde ebenfalls eingestellt. In allem wurde Ich nie verurteilt geschweige denn musste vor Gericht. Diese Briefe waren für mich damals Schock genug, als treuer Staatsbürger, welcher ansonsten auch nie polizeilich in Erscheinung trat. Sind solche Dinge nun Schlimm oder werden diese als K.O. Kriterium gewertet oder geht es hier nur Vorstrafen.

Doch das schlimmste ist, dass ich das mit dem Betrug gar nicht mehr auf dem Schirm hatte und beim Bund nicht angegeben habe, weil ich damals den Sachverhalt mit dem Käufer geklärt habe und nie einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhielt und dies bis gestern gar nicht mehr auf dem Schirm hatte, das ich mal wegen angeblichen Betruges mal eine Anzeige erhielt.